Doctolib: Irreführende Terminvergabe bei Kassenpatienten
Wer einen Facharzttermin sucht, steht häufig unter Zeitdruck. Gerade dann wirken Online-Portale wie Doctolib wie die schnelle Lösung: wenige Klicks, freie Termine, sofortige Buchung. Problematisch wird es, wenn die Plattform Erwartungen weckt, die sich beim Termin als trügerisch erweisen. Genau darum ging es in einem Verfahren vor dem LG Berlin II (18.11.2025 – 52 O 149/25 .
Im Kern: Nutzer konnten nach Terminen für gesetzlich Versicherte filtern, bekamen aber weiterhin Termine angezeigt, die tatsächlich nur für Privatversicherte oder Selbstzahler buchbar waren. Das Gericht hat diese Darstellung als irreführend bewertet und Doctolib in der konkreten Ausgestaltung untersagt, so weiter zu verfahren.
Wichtig ist dabei: Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Doctolib hat Berufung eingelegt; zuständig ist nun das Kammergericht als Berufungsinstanz. Für die Praxis ist die Entscheidung trotzdem hoch relevant, weil sie die Richtung vorgibt, in die Gerichte die Pflichten kommerzieller Terminplattformen einordnen könnten.
Die Entscheidung des LG Berlin II im Überblick
Das LG Berlin II hatte über eine Unterlassungsklage zu entscheiden. Kläger war der Verbraucherzentrale Bundesverband. Streitgegenstand war die konkrete Darstellung der Terminverfügbarkeit für gesetzlich Versicherte in der Doctolib-Suche.
Das Gericht hat insbesondere Folgendes beanstandet:
- Bei aktivierter Filtereinstellung, die den Eindruck vermittelt, es würden nur Termine für gesetzlich Versicherte angezeigt, erschienen dennoch Termine, die tatsächlich Privatsprechstunden oder Selbstzahlerleistungen betrafen.
- Dadurch konnte bei Nutzern die Erwartung entstehen, einen Termin zu erhalten, der ohne private Vorauszahlung bzw. ohne reine Selbstzahlerabwicklung wahrgenommen werden kann.
- Das Gericht sah darin eine irreführende geschäftliche Handlung nach dem UWG und untersagte die weitere Nutzung der beanstandeten Filter-/Anzeige-Logik.
Neben dem Unterlassungstenor hat das Gericht Doctolib auch zur Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 350 EUR (zzgl. Zinsen) verurteilt. Außerdem enthält das Urteil die üblichen Entscheidungen zu Verfahrenskosten und vorläufiger Vollstreckbarkeit.
Was an der Doctolib-Darstellung rechtlich heikel ist
Die typische Nutzererwartung bei Filtern wie „gesetzlich versichert“
Filter sind aus Nutzersicht kein „Deko-Element“, sondern eine Steuerung der Suchergebnisse. Wenn Sie „gesetzlich versichert“ auswählen, liegt eine naheliegende Erwartung nahe:
- Sie möchten Termine sehen, die grundsätzlich zu Bedingungen der gesetzlichen Krankenversicherung wahrgenommen werden können.
- Sie rechnen typischerweise nicht damit, dass im Ergebnis Termine auftauchen, die nur gegen Vorkasse oder ausschließlich als Selbstzahler möglich sind.
- Sie gehen regelmäßig davon aus, dass die Plattform die Auswahl respektiert und nicht „durchmischt“, ohne dies klar und unübersehbar zu kommunizieren.
Genau dieser Erwartungshorizont ist juristisch relevant, weil wettbewerbsrechtliche Irreführung daran anknüpft, wie ein durchschnittlicher Verbraucher eine Darstellung verstehen darf.
Warum „Selbstzahlertermine“ im Ergebnis nicht automatisch unzulässig sind – aber die Darstellung entscheidend ist
Man kann argumentieren, dass es Situationen gibt, in denen ein gesetzlich Versicherter bewusst auch Selbstzahlertermine sehen möchte, etwa bei dringendem Bedarf. Juristisch kritisch wird es nicht zwingend durch die Existenz solcher Termine, sondern durch den Widerspruch zwischen Filterversprechen und Ergebnisanzeige.
Entscheidend ist daher regelmäßig:
- Wird klar, eindeutig und rechtzeitig erklärt, dass trotz der Auswahl auch kostenpflichtige Privattermine erscheinen?
- Ist die Kennzeichnung so gestaltet, dass sie nicht „untergeht“, sondern die Nutzererwartung aktiv korrigiert?
- Muss der Nutzer erst klicken, scrollen oder Hinweise suchen, um zu verstehen, dass der Termin nicht als Kassenleistung gedacht ist?
Wenn die Aufklärung zu spät kommt oder zu unauffällig ist, steigt das Risiko einer Irreführung deutlich.
Wettbewerbsrechtlicher Rahmen: Wo das LG Berlin II die Linie gezogen hat
„Geschäftliche Handlung“ und Verbraucherbezug
Doctolib tritt als kommerzieller Dienstleister am Markt auf. Die Terminanzeige ist typischerweise Teil einer geschäftlichen Handlung mit unmittelbarem Verbraucherbezug. In solchen Konstellationen prüft das Gericht vor allem, ob die Darstellung geeignet ist, Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten.
Bei der Arztsuche kann diese Entscheidung zum Beispiel sein:
- Auswahl einer bestimmten Praxis
- Buchung eines Termins bei einer Privatpraxis, obwohl eigentlich ein Kassenarzt gesucht wurde
- Inkaufnahme von Kosten, die bei korrekter und früher Aufklärung möglicherweise vermieden worden wären
Irreführung durch positives Bild der Verfügbarkeit
Ein juristischer Kernpunkt ist häufig die Frage, ob der Nutzer glaubt, „hier gibt es Kassen-Termine“, obwohl in Wahrheit nur „Privat-/Selbstzahler-Termine“ verfügbar sind. Dann entsteht ein verzerrtes Bild der Versorgungslage, das gerade in angespannten Terminmärkten besonders lenkend wirken kann.
Das LG Berlin II hat – dem Ergebnis nach – die Auffassung vertreten, dass die konkrete Filter-/Ergebnisdarstellung diese Fehlvorstellung begünstigt und deshalb wettbewerbswidrig ist.
Irreführung kann auch durch Gestaltung entstehen, nicht nur durch Worte
Im digitalen Kontext entsteht Irreführung oft durch „UI-Logik“:
- Filter suggeriert Ausschluss bestimmter Termine
- Ergebnisliste zeigt sie trotzdem
- Hinweise sind grafisch oder textlich so platziert, dass sie im Buchungsfluss nicht ausreichend wirken
Gerichte schauen hier zunehmend nicht nur auf einzelne Sätze, sondern auf das Gesamterscheinungsbild und die Nutzerführung.
Was das Urteil praktisch für Patienten bedeutet
Sie müssen nicht „alles hinnehmen“, wenn plötzlich Kosten auftauchen
Wenn Sie in der Annahme gebucht haben, es handele sich um einen Termin zu Bedingungen der gesetzlichen Krankenversicherung, und erst später wird klar, dass es ein Selbstzahlertermin ist, kann das mehrere Ebenen betreffen:
- Aufklärung und Transparenz: Wurde Ihnen rechtzeitig klar angezeigt, dass Kosten entstehen?
- Kommunikation der Praxis: Hat die Praxis eindeutig erklärt, dass Behandlung nur als Selbstzahler möglich ist?
- Stornierung: Je nach konkreter Ausgestaltung können Stornierungsfragen relevant werden, insbesondere wenn Gebühren oder Ausfallhonorare behauptet werden.
Wichtig: Ob daraus im Einzelfall konkrete Ansprüche entstehen, hängt stark von der konkreten Buchungssituation, den Hinweisen im Prozess und der Kommunikation im Nachgang ab.
Typische Konfliktsituationen aus der Praxis
In der anwaltlichen Beratung sehen wir bei Online-Terminvergaben häufig Konstellationen wie diese:
- Termin wird gebucht, anschließend kommt eine Nachricht der Praxis, dass gesetzlich Versicherte nur gegen private Zahlung behandelt werden
- Termin wird als verfügbar dargestellt, tatsächlich wird die Buchung später storniert oder umgewandelt
- Kostenhinweise sind vorhanden, aber so platziert, dass sie im Buchungsfluss leicht übersehen werden
Wenn solche Fälle dokumentiert werden, lässt sich häufig deutlich besser beurteilen, ob eine rechtlich relevante Irreführung naheliegt.
Was das Urteil für Ärzte und Praxen bedeutet
Praxen sollten ihre Doctolib-Konfiguration kritisch prüfen
Auch wenn die Plattform die technische Umgebung stellt, sollte eine Praxis aus Eigeninteresse sicherstellen, dass ihre Terminarten klar dargestellt werden. Empfehlenswert ist insbesondere:
- Klare Terminbezeichnungen, die Privat-/Selbstzahlerstatus nicht beschönigen
- Eindeutige Hinweise im Termintext, möglichst kurz, aber unmissverständlich
- Konsistente Kommunikation zwischen Online-Text und Praxisnachrichten
Risiko für Beschwerden und Reputationsschäden
Unklare Terminarten führen schnell zu Frust, negativen Bewertungen und Beschwerden. Selbst wenn die Praxis rechtlich am Ende nicht haftet, entsteht oft ein praktisches Problem:
- Patienten fühlen sich „gelockt“
- Termine werden kurzfristig abgesagt
- Bewertungsportale und Google-Einträge werden belastet
Gerade hier kann es sinnvoll sein, frühzeitig saubere, prüffähige Prozesse zu etablieren, um Eskalationen zu vermeiden.
Was das Urteil für Plattformbetreiber und digitale Gesundheitsdienste bedeutet
Mindeststandard: Filter muss halten, was er verspricht – oder deutlich relativiert werden
Aus der Entscheidung lässt sich als Leitlinie ableiten:
- Wenn ein Filter „nur gesetzlich versichert“ suggeriert, müssen Ergebnisse diesen Rahmen einhalten oder die Abweichung muss klar und unübersehbar offengelegt werden.
- „Irgendwo ein Hinweis“ kann je nach Gestaltung zu wenig sein, wenn der Buchungsfluss Nutzer faktisch in eine andere Richtung lenkt.
Gestaltungspflichten sind ein Compliance-Thema
Plattformbetreiber sollten UI/UX nicht nur unter Conversion-Gesichtspunkten prüfen, sondern auch unter Rechtsgesichtspunkten:
- Transparenzdesign: Wo steht der Hinweis, wie groß, wie eindeutig?
- Reihenfolgeeffekte: Werden Selbstzahlertermine prominent angezeigt, obwohl der Filter anderes nahelegt?
- Default-Optionen: Welche Voreinstellungen prägen die Nutzererwartung?
Gerade im sensiblen Gesundheitsbereich kann die Schwelle für rechtliche Beanstandungen faktisch niedriger wirken, weil Nutzer typischerweise besonders schutzwürdig sind.
Wie Sie als Patient richtig reagieren, wenn Sie einen „Selbstzahlertermin“ trotz Kassen-Filter sehen oder gebucht haben
Beweissicherung ist oft der entscheidende Hebel
Wenn Sie gegen eine aus Ihrer Sicht irreführende Darstellung vorgehen möchten, hilft vor allem belastbares Material. Sinnvoll sind typischerweise:
- Screenshots der Filtereinstellung und Ergebnisliste
- Screenshot der konkreten Terminansicht mit allen Hinweisen
- E-Mails oder Nachrichten der Praxis über Kosten/Vorkasse
- Dokumentation, wann Sie welchen Hinweis erstmals gesehen haben
Kommunikation mit der Praxis: kurz, sachlich, schriftlich
Wenn Kosten im Raum stehen, empfiehlt sich häufig ein sachlicher, dokumentierter Austausch, etwa mit dem Ziel:
- Klarstellung, ob Behandlung als Kassenleistung möglich ist
- Bestätigung, ob eine Stornierung kostenfrei möglich ist
- Nachweis, auf welcher Grundlage Kosten verlangt werden
Wann anwaltliche Hilfe sinnvoll ist
Eine anwaltliche Prüfung kann sich insbesondere anbieten, wenn:
- ein Ausfallhonorar oder eine „Stornogebühr“ gefordert wird
- Sie den Eindruck haben, erst sehr spät über Kosten informiert worden zu sein
- die Kommunikation eskaliert oder mit Inkasso gedroht wird
- Sie eine strategische Lösung benötigen, die Aufwand und Risiko realistisch abwägt
Gerade bei digitaler Terminvergabe hängt vieles an Details. Eine pauschale Einschätzung ohne Sichtung der konkreten Buchungsdarstellung ist oft unzuverlässig.
Bedeutung des Urteils für künftige Verfahren und den Gesundheitsmarkt
Das Urteil des LG Berlin II dürfte in der Diskussion um Terminplattformen und mögliche „Zwei-Klassen-Effekte“ eine Rolle spielen. Auch wenn die Berufungsinstanz das Ergebnis noch ändern könnte, lässt sich bereits erkennen:
- Gerichte schauen zunehmend auf digitale Nutzerführung als rechtlich relevante Information.
- Verbraucher sollen Such- und Filterfunktionen voraussichtlich ernst nehmen dürfen.
- Plattformen könnten stärker verpflichtet sein, Privat- und Selbstzahlerangebote so zu kennzeichnen, dass Fehlannahmen nicht naheliegen.
Für die Praxis heißt das: Wer digitale Terminvergabe anbietet oder nutzt, sollte Transparenz nicht als Nebenfrage behandeln.
Fazit: Was Sie aus dem Doctolib-Urteil mitnehmen sollten
Die Entscheidung des LG Berlin II (18.11.2025 – 52 O 149/25) zeigt, dass die Darstellung von Arztterminen rechtlich angreifbar sein kann, wenn Filtereinstellungen Erwartungen erzeugen, die der Ergebnisinhalt nicht erfüllt. Für Patienten ist das Urteil ein Signal, dass man irreführende digitale Buchungsprozesse nicht zwangsläufig hinnehmen muss. Für Plattformen und Praxen ist es ein deutlicher Hinweis, dass Transparenz in der Terminlogik nicht nur eine Frage von Service, sondern auch von Rechtstreue sein kann.
Ansprechpartner
Alexander Bräuer
Alexander Bräuer
Andere über uns
WEB CHECK SCHUTZ
Gestalten Sie Ihre Internetseite / Ihren Onlineshop rechts- und abmahnsicher.
Erfahren Sie mehr über die Schutzpakete der Anwaltskanzlei Weiß & Partner für die rechtssichere Gestaltung Ihrer Internetpräsenzen.

