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Doch nicht gelöschtes Bild

URL-Erreichbarkeit genügt für Verstoß gegen Unterlassungserklärung
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Zur Vermeidung der Auslösung einer Vertragsstrafe reicht es regelmäßig nicht aus, lediglich den Link zu einem Foto auf der Website zu löschen. Der unberechtigte Nutzer muss dafür Sorge tragen, dass das Foto auch bei Eingabe der URL-Adresse des Fotos nicht mehr abrufbar ist.

Nach der ungenehmigten Verwendung eines Fotos im Internet werden von den unberechtigten Nutzern regelmäßig Erklärungen mit dem Wortlaut abgegeben, die öffentliche Zugänglichmachung des Fotos zu unterlassen. In vielen Fällen wird eine Vertragsstrafe für den Fall der Zuwiderhandlung vereinbart. Die Tücken, die mit der vollständigen Entfernung eines im Internet veröffentlichten Fotos und mit der Vermeidung der Vertragsstrafe verbunden sein können, waren Gegenstand eines Verfahrens vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe. Der klagende Fotograf nahm die Beklagte auf Bezahlung einer Vertragsstrafe in Anspruch. Der Fotograf hatte auf einer Internetplattform ein Bild zur öffentlichen Nutzung zur Verfügung gestellt. Die Plattform sollte Fotografen eine Steigerung des Bekanntheitsgrades ermöglichen. Die Nutzungsbedingungen der Plattform und des Lizenzvertrages sahen vor, dass dem Nutzer ein Lizenzrecht unter der Bedingung eingeräumt wird, dass er Urheber und Quelle des Bildes nennt. Der Name des Fotografen und die Bezeichnung der Plattform waren nicht in die Bilddatei eingebunden und mussten vom Nutzer hinzugefügt werden. Die Beklagte hatte im Vorfeld des Verfahrens ein Bild des Fotografen auf ihrer Website ohne Angabe des Urhebers und der Quelle benutzt und eine entsprechende Unterlassungserklärung unter Vereinbarung einer Vertragsstrafe für den Fall des Zuwiderhandelns abgegeben. Nach dem Wortlaut der Erklärung hatte sich die Beklagte verpflichtet, es zu unterlassen, das Bild ohne Zustimmung des Fotografen öffentlich zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Nach der Abgabe der Unterlassungserklärung hatte die Beklagte zwar den Link zu dem redaktionellen Beitrag, bei dem das Lichtbild Verwendung gefunden hatte, gelöscht, das Bild selbst blieb aber in einem Unterverzeichnis der Domain der Beklagten abgespeichert. Das Bild konnte durch die Eingabe der unverändert gebliebenen URL-Adresse in den Browser weiterhin von der Website der Beklagten abgerufen werden. Das Oberlandesgericht Karlsruhe nahm eine Verpflichtung der Beklagten aus der Unterlassungserklärung an, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass das Bild nicht mehr über ihre Website oder die von ihr verwendete URL öffentlich zugänglich war. Diesen Verpflichtungen wurde die Beklagte nicht gerecht. Kenntnis von der genauen URL-Adresse hatten nach der Begründung des Oberlandesgerichts Karlsruhe jedenfalls diejenigen, die sich den redaktionellen Beitrag angesehen und die URL-Adresse des Bildes festgehalten hatten. Es kam dabei nicht darauf an, dass es eher unwahrscheinlich ist, dass jemand die Adresse tatsächlich vermerkt, um später darauf zugreifen zu können. Das Oberlandesgericht Karlsruhe sah daher in der objektiv gegebenen möglichen Abrufbarkeit des Bildes einen auch schuldhaften Verstoß der Beklagten gegen die abgegebene Unterlassungserklärung. Ob sich an der Beurteilung etwas geändert hätte, wenn die Beklagte das Bild mit einer geänderten URL-Adresse abgespeichert hätte, ließ das Oberlandesgericht Karlsruhe offen. Die fehlenden Angaben in der Lichtbilddatei selbst führten nicht zur Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Fotografen, da es diesem nach der Ansicht des Gerichtes als Rechteinhaber freistand, unter welchen Bedingungen er die Nutzung ermöglichte. Die Beklagte wurde verurteilt, dem Fotografen die Vertragsstrafe in der von ihm mit 5.100 € festgesetzten und vom Gericht als angemessen erachteten Höhe zu bezahlen.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.12.2012, Az. 6 U 92/11 

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