Zum Hauptinhalt springen

Doch kein Zwang zur Nutzung des DSA-Meldeverfahrens

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Der Digital Services Act verpflichtet Plattformen, ein elektronisches Melde- und Abhilfeverfahren bereitzustellen. Betroffene sind daran aber nicht festgebunden. Das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 25.08.2025 (Az.: 10 W 70/25) klargestellt: Auch eine präzise Mitteilung auf anderem Weg – etwa per anwaltlicher E-Mail – kann die nötige „Kenntnis“ der Plattform begründen. Maßgeblich ist der Inhalt der Meldung, nicht der Übermittlungsweg.

 

Rechtlicher Rahmen: Was der DSA wirklich verlangt

  • Art. 16 Abs. 1 DSA verpflichtet Hostingdiensteanbieter, ein leicht zugängliches, nutzerfreundliches, ausschließlich elektronisches Meldesystem bereitzuhalten.
  • Art. 16 Abs. 2 DSA benennt Mindestinhalte einer wirksamen Meldung: begründete Erklärung, exakte Fundstelle (z. B. URL), Name + E-Mail des Meldenden sowie eine Glaubhaftigkeits-/„Good-Faith“-Bestätigung.
  • Art. 16 Abs. 3 DSA ordnet für Meldungen, die diese Anforderungen erfüllen, eine gesetzliche Vermutung der tatsächlichen Kenntnis im Sinne von Art. 6 DSA an – wenn ein sorgfältiger Anbieter die Rechtswidrigkeit ohne vertiefte Rechtsprüfung erkennen kann.

Wichtig: Diese Vermutung erleichtert die Durchsetzung – sie bedeutet aber keinen Ausschluss anderer Wege der Kenntnisverschaffung.

Der Sachverhalt: Wie der Streit entstand

Ein Gastronomiebetrieb sah sich durch bestimmte Online-Bewertungen in seinem Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzt. Ziel war es, die Plattform als Hostdienstleisterin im Eilverfahren zur Löschung der Inhalte zu verpflichten.
Statt das von der Plattform bereitgestellte DSA-Meldeformular zu nutzen, ließ der Betrieb die Beanstandung anwaltlich per E-Mail übermitteln – in der Sache konkret und begründet.

Erste Instanz (LG Berlin II): Abweisung wegen „falschen Wegs“

Das Landgericht Berlin wies den Antrag ab. Die Begründung: Kenntnis i. S. d. DSA könne die Plattform nur über das vorgesehene elektronische Meldeverfahren erlangen. Eine formlose E-Mail genüge nicht.
Praktische Folge dieser Sichtweise: Ein Verfahrensfehler beim Kanal hätte Betroffene ohne Sachprüfung aus dem Eilrechtsschutz gedrängt – selbst bei inhaltlich klaren Verstößen.

Beschwerde zum KG Berlin: Deutliche Korrektur

Das Kammergericht hob den Beschluss auf und gab der Beschwerde statt. Kernaussage:

„Die Antragsgegnerin war für die Wahrung ihrer Rechte nicht gezwungen, ein […] nach Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 DSA eingerichtetes Verfahren zu nutzen.“

Der Fall wurde zurückverwiesen, damit das LG inhaltlich prüft, ob die außerformale Mitteilung hinreichend präzise war und damit Kenntnis begründete.

Die Entscheidungsgründe des Kammergerichts

1) Wortlaut: Adressat der Pflicht ist die Plattform, nicht der Nutzer

Der Text von Art. 16 Abs. 1 DSA richtet sich ausschließlich an Anbieter von Hostingdiensten. Er verpflichtet zur Einrichtung eines Verfahrens, nicht zur exklusiven Nutzung durch Betroffene. Aus dem Wortlaut ergibt sich kein Nutzerzwang.

2) Systematik: Vermutung ≠ Ausschluss anderer Wege

Art. 16 Abs. 3 DSA verknüpft ordnungsgemäße Meldungen mit einer Kenntnisvermutung für Art. 6 DSA. Diese Spezialregel regelt nur die Vermutungswirkung bei formularkonformen Anzeigen.
Folge: Andere Meldungen sind nicht gesperrt. Sie können trotzdem tatsächliche Kenntnis begründen – ohne die komfortable Vermutung. Entscheidend bleibt, ob die Plattform die Rechtswidrigkeit ohne vertiefte Rechtsprüfung erkennen kann.

3) Telos: Verbraucherschutz und Abbau unnötiger Hürden

Der DSA verfolgt das Ziel, Zugang zu Abhilfe zu erleichtern und Effizienz zu steigern. Ein rigider Formularzwang würde zusätzliche Hürden schaffen und Betroffene ohne Mehrwert benachteiligen.
Das Kammergericht legt deshalb zweckorientiert aus: Die Qualität der Information schlägt den gewählten Kanal.

4) Maßstab der „zumutbaren Kenntnisvermittlung“

Die Meldung muss so spezifisch und belegt sein, dass ein sorgfältiger Hostanbieter die Rechtswidrigkeit ohne detaillierte juristische Tiefenprüfung erkennen kann.
Praxisnahe Leitlinie: Konkrete URL(s), zeitliche Einordnung, wörtliche Passagen/Screenshots, sachlicher Kontext und eine knappe juristische Einordnung.

5) Risikoallokation: Wer nicht das Formular nutzt, muss präziser sein

Wer das DSA-Formular nutzt, profitiert von der Vermutungswirkung. Außerhalb des Formulars trägt der Meldende das Risiko einer zu vagen Darstellung.
Heißt: E-Mail ist zulässig – aber sie muss inhaltlich sitzen.

6) Ergebnis: Aufhebung und Zurückverweisung

Da das LG bereits am vermeintlich zwingenden Kanal scheiterte, fehlte eine Sachprüfung. Das KG gab den Fall zurück: Das LG muss nun klären, ob die konkrete Meldung ausreichend präzise war und welche Abhilfepflichten daraus folgten.

Einordnung: Verhältnis zu abweichenden LG-Entscheidungen

Kurz vor der KG-Entscheidung hatten einzelne Kammern des LG Berlin II einen strengeren Kurs eingeschlagen und einen Formular-Zwang angenommen. Das Kammergericht vereinheitlicht die Linie: Kein Zwang, sondern Inhaltsfokus. Für die Praxis bringt das Rechtssicherheit.

Praktische Folgen für Betroffene

  • Flexibilität: Sie dürfen das Meldeformular nutzen – müssen aber nicht.
  • Sorgfalt: Außerhalb des Formulars zählt Präzision. Je besser die Aufbereitung, desto eher entsteht Kenntnis und Pflicht zum Handeln.
  • Tempo im Eilverfahren: Eine saubere Vorab-Meldung (mit Nachweisen) bleibt Gold wert, um unterlassungsrechtliche Ansprüche zügig durchzusetzen.

Praktische Folgen für Plattformbetreiber

  • Prüfpflichten bestehen auch bei Off-Portal-Hinweisen (E-Mail, Brief).
  • Prozesse müssen alle Eingangskanäle abdecken: Erfassung, Ticketing, Fristen, dokumentierte Entscheidung, Notification an den Meldenden.
  • Qualitätsfilter sind zulässig, aber keine Kanalschranken: Unpräzise Hinweise dürfen zurückgewiesen werden; präzise Off-Portal-Meldungen sind zu prüfen.

Spezialfall: Negative Online-Bewertungen

Erfolgsaussichten steigen bei:

  • nachweislich unwahren Tatsachenbehauptungen
  • reiner Schmähkritik ohne Sachbezug
  • Fake- oder Mehrfachbewertungen
  • Bewertungen ohne Kundenkontakt
    Hier gilt: präzise dokumentieren, belegen, knapp rechtlich einordnen.

Ihre Checkliste für wirksame Off-Portal-Meldungen

  • Exakte Fundstelle: URL(s), Screenshot(s), Zeitstempel, Account-Name
  • Sachverhalt kompakt: Wer? Was? Wann? Wo?
  • Rechtliche Einordnung: z. B. unwahre Tatsachenbehauptung, Schmähkritik, Kennzeichen-/Urheberrechtsverstoß
  • Abhilfe: Löschung/Sperrung der konkreten Inhalte; ggf. Accountsperre
  • Frist: realistisch, aber straff (z. B. 5–7 Werktage)
  • Kontakt + Rückkanal: Name, E-Mail, Telefonnummer, Aktenzeichen
  • Dokumentation: Versand-/Lesebestätigung, Eingangsbestätigung, interne Akte

FAQ – Die häufigsten Praxisfragen

Muss ich das DSA-Formular überhaupt noch nutzen?
Nein. Sie können, müssen aber nicht. Das Formular ist praktisch, weil es die Vermutungswirkung triggert. Eine präzise E-Mail kann denselben Effekt in der Sache erzielen.

Ist Briefpost zulässig?
Ja. Der DSA normiert kein Kanalmonopol. Elektronische Meldungen sind vorgesehen, andere Wege sind jedoch nicht per se unzulässig, wenn sie zumutbar Kenntnis verschaffen.

Wie schnell muss die Plattform reagieren?
Zügig. Je klarer die Rechtswidrigkeit und je präziser die Meldung, desto kürzer darf Ihre Frist sein.

Brauche ich Beweise?
Ja. Screenshots, URLs, Zeitstempel, Unterlagen – ohne Belege keine tragfähige Kenntnis.

Kann ich direkt zum Gericht?
Im Eilverfahren grundsätzlich ja. Vorherige, dokumentierte Meldung erhöht die Erfolgschancen erheblich.

Fazit

Das KG Berlin beendet die Engführung auf einen einzigen Meldeweg. Der DSA erleichtert die Rechtsdurchsetzung – er verengt sie nicht.
Für Betroffene gilt: Präzision schlägt Portal.
Für Plattformen gilt: Prüfen statt wegklicken – auch bei E-Mail-Hinweisen.

Unser Service für Sie

Wir prüfen Ihren Fall, erstellen eine rechtssichere Meldung, kommunizieren mit der Plattform und setzen Ihre Ansprüche außergerichtlich und gerichtlich durch. Gern bieten wir Ihnen eine kurzfristige Ersteinschätzung.

Ansprechpartner

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Andere über uns

WEB CHECK SCHUTZ

Gestalten Sie Ihre Internetseite / Ihren Onlineshop rechts- und abmahnsicher.

WEB CHECK Schutzpakete der Anwaltskanzlei Weiß & Partner

Erfahren Sie mehr über die Schutzpakete der Anwaltskanzlei Weiß & Partner für die rechtssichere Gestaltung Ihrer Internetpräsenzen.

Cyber-Sicherheit

Webpräsenz der Allianz für Cyber-Sicherheit

Aktuelles

| Rechtsanwalt Frank Weiß | Aktuell
Musikkapellen bewegen sich im Urheberrecht oft in einem Spannungsfeld: Auf der einen Seite steht die gelebte Praxis mit Proben, Auftritten, Vereinsarbeit und spontanen Zugaben. Au…
| Rechtsanwalt Frank Weiß | Aktuell
Sie haben Post von der Mathé Law Firm erhalten, im Auftrag der Essex Musikvertrieb GmbH, und es geht um die Nutzung des Songs „Feeling Good“ von Michael Bublé auf Social Media? Da…
| Rechtsanwalt Frank Weiß | Aktuell
Sie haben eine Abmahnung der KSP Rechtsanwälte im Auftrag der dpa Picture-Alliance erhalten und sehen sich mit einer Schadensersatzforderung konfrontiert? Dann ist schnelles und ü…
| Rechtsanwalt Frank Weiß | Aktuell
Viele Unternehmen starten beim Datenschutz mit den „sichtbaren“ Themen: Datenschutzerklärung, Auftragsverarbeitungsverträge, vielleicht noch ein Verzeichnis von Verarbeitungstätig…