Doch kein Zwang zur Nutzung des DSA-Meldeverfahrens
Der Digital Services Act verpflichtet Plattformen, ein elektronisches Melde- und Abhilfeverfahren bereitzustellen. Betroffene sind daran aber nicht festgebunden. Das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 25.08.2025 (Az.: 10 W 70/25) klargestellt: Auch eine präzise Mitteilung auf anderem Weg – etwa per anwaltlicher E-Mail – kann die nötige „Kenntnis“ der Plattform begründen. Maßgeblich ist der Inhalt der Meldung, nicht der Übermittlungsweg.
Rechtlicher Rahmen: Was der DSA wirklich verlangt
- Art. 16 Abs. 1 DSA verpflichtet Hostingdiensteanbieter, ein leicht zugängliches, nutzerfreundliches, ausschließlich elektronisches Meldesystem bereitzuhalten.
- Art. 16 Abs. 2 DSA benennt Mindestinhalte einer wirksamen Meldung: begründete Erklärung, exakte Fundstelle (z. B. URL), Name + E-Mail des Meldenden sowie eine Glaubhaftigkeits-/„Good-Faith“-Bestätigung.
- Art. 16 Abs. 3 DSA ordnet für Meldungen, die diese Anforderungen erfüllen, eine gesetzliche Vermutung der tatsächlichen Kenntnis im Sinne von Art. 6 DSA an – wenn ein sorgfältiger Anbieter die Rechtswidrigkeit ohne vertiefte Rechtsprüfung erkennen kann.
Wichtig: Diese Vermutung erleichtert die Durchsetzung – sie bedeutet aber keinen Ausschluss anderer Wege der Kenntnisverschaffung.
Der Sachverhalt: Wie der Streit entstand
Ein Gastronomiebetrieb sah sich durch bestimmte Online-Bewertungen in seinem Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzt. Ziel war es, die Plattform als Hostdienstleisterin im Eilverfahren zur Löschung der Inhalte zu verpflichten.
Statt das von der Plattform bereitgestellte DSA-Meldeformular zu nutzen, ließ der Betrieb die Beanstandung anwaltlich per E-Mail übermitteln – in der Sache konkret und begründet.
Erste Instanz (LG Berlin II): Abweisung wegen „falschen Wegs“
Das Landgericht Berlin wies den Antrag ab. Die Begründung: Kenntnis i. S. d. DSA könne die Plattform nur über das vorgesehene elektronische Meldeverfahren erlangen. Eine formlose E-Mail genüge nicht.
Praktische Folge dieser Sichtweise: Ein Verfahrensfehler beim Kanal hätte Betroffene ohne Sachprüfung aus dem Eilrechtsschutz gedrängt – selbst bei inhaltlich klaren Verstößen.
Beschwerde zum KG Berlin: Deutliche Korrektur
Das Kammergericht hob den Beschluss auf und gab der Beschwerde statt. Kernaussage:
„Die Antragsgegnerin war für die Wahrung ihrer Rechte nicht gezwungen, ein […] nach Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 DSA eingerichtetes Verfahren zu nutzen.“
Der Fall wurde zurückverwiesen, damit das LG inhaltlich prüft, ob die außerformale Mitteilung hinreichend präzise war und damit Kenntnis begründete.
Die Entscheidungsgründe des Kammergerichts
1) Wortlaut: Adressat der Pflicht ist die Plattform, nicht der Nutzer
Der Text von Art. 16 Abs. 1 DSA richtet sich ausschließlich an Anbieter von Hostingdiensten. Er verpflichtet zur Einrichtung eines Verfahrens, nicht zur exklusiven Nutzung durch Betroffene. Aus dem Wortlaut ergibt sich kein Nutzerzwang.
2) Systematik: Vermutung ≠ Ausschluss anderer Wege
Art. 16 Abs. 3 DSA verknüpft ordnungsgemäße Meldungen mit einer Kenntnisvermutung für Art. 6 DSA. Diese Spezialregel regelt nur die Vermutungswirkung bei formularkonformen Anzeigen.
Folge: Andere Meldungen sind nicht gesperrt. Sie können trotzdem tatsächliche Kenntnis begründen – ohne die komfortable Vermutung. Entscheidend bleibt, ob die Plattform die Rechtswidrigkeit ohne vertiefte Rechtsprüfung erkennen kann.
3) Telos: Verbraucherschutz und Abbau unnötiger Hürden
Der DSA verfolgt das Ziel, Zugang zu Abhilfe zu erleichtern und Effizienz zu steigern. Ein rigider Formularzwang würde zusätzliche Hürden schaffen und Betroffene ohne Mehrwert benachteiligen.
Das Kammergericht legt deshalb zweckorientiert aus: Die Qualität der Information schlägt den gewählten Kanal.
4) Maßstab der „zumutbaren Kenntnisvermittlung“
Die Meldung muss so spezifisch und belegt sein, dass ein sorgfältiger Hostanbieter die Rechtswidrigkeit ohne detaillierte juristische Tiefenprüfung erkennen kann.
Praxisnahe Leitlinie: Konkrete URL(s), zeitliche Einordnung, wörtliche Passagen/Screenshots, sachlicher Kontext und eine knappe juristische Einordnung.
5) Risikoallokation: Wer nicht das Formular nutzt, muss präziser sein
Wer das DSA-Formular nutzt, profitiert von der Vermutungswirkung. Außerhalb des Formulars trägt der Meldende das Risiko einer zu vagen Darstellung.
Heißt: E-Mail ist zulässig – aber sie muss inhaltlich sitzen.
6) Ergebnis: Aufhebung und Zurückverweisung
Da das LG bereits am vermeintlich zwingenden Kanal scheiterte, fehlte eine Sachprüfung. Das KG gab den Fall zurück: Das LG muss nun klären, ob die konkrete Meldung ausreichend präzise war und welche Abhilfepflichten daraus folgten.
Einordnung: Verhältnis zu abweichenden LG-Entscheidungen
Kurz vor der KG-Entscheidung hatten einzelne Kammern des LG Berlin II einen strengeren Kurs eingeschlagen und einen Formular-Zwang angenommen. Das Kammergericht vereinheitlicht die Linie: Kein Zwang, sondern Inhaltsfokus. Für die Praxis bringt das Rechtssicherheit.
Praktische Folgen für Betroffene
- Flexibilität: Sie dürfen das Meldeformular nutzen – müssen aber nicht.
- Sorgfalt: Außerhalb des Formulars zählt Präzision. Je besser die Aufbereitung, desto eher entsteht Kenntnis und Pflicht zum Handeln.
- Tempo im Eilverfahren: Eine saubere Vorab-Meldung (mit Nachweisen) bleibt Gold wert, um unterlassungsrechtliche Ansprüche zügig durchzusetzen.
Praktische Folgen für Plattformbetreiber
- Prüfpflichten bestehen auch bei Off-Portal-Hinweisen (E-Mail, Brief).
- Prozesse müssen alle Eingangskanäle abdecken: Erfassung, Ticketing, Fristen, dokumentierte Entscheidung, Notification an den Meldenden.
- Qualitätsfilter sind zulässig, aber keine Kanalschranken: Unpräzise Hinweise dürfen zurückgewiesen werden; präzise Off-Portal-Meldungen sind zu prüfen.
Spezialfall: Negative Online-Bewertungen
Erfolgsaussichten steigen bei:
- nachweislich unwahren Tatsachenbehauptungen
- reiner Schmähkritik ohne Sachbezug
- Fake- oder Mehrfachbewertungen
- Bewertungen ohne Kundenkontakt
Hier gilt: präzise dokumentieren, belegen, knapp rechtlich einordnen.
Ihre Checkliste für wirksame Off-Portal-Meldungen
- Exakte Fundstelle: URL(s), Screenshot(s), Zeitstempel, Account-Name
- Sachverhalt kompakt: Wer? Was? Wann? Wo?
- Rechtliche Einordnung: z. B. unwahre Tatsachenbehauptung, Schmähkritik, Kennzeichen-/Urheberrechtsverstoß
- Abhilfe: Löschung/Sperrung der konkreten Inhalte; ggf. Accountsperre
- Frist: realistisch, aber straff (z. B. 5–7 Werktage)
- Kontakt + Rückkanal: Name, E-Mail, Telefonnummer, Aktenzeichen
- Dokumentation: Versand-/Lesebestätigung, Eingangsbestätigung, interne Akte
FAQ – Die häufigsten Praxisfragen
Muss ich das DSA-Formular überhaupt noch nutzen?
Nein. Sie können, müssen aber nicht. Das Formular ist praktisch, weil es die Vermutungswirkung triggert. Eine präzise E-Mail kann denselben Effekt in der Sache erzielen.
Ist Briefpost zulässig?
Ja. Der DSA normiert kein Kanalmonopol. Elektronische Meldungen sind vorgesehen, andere Wege sind jedoch nicht per se unzulässig, wenn sie zumutbar Kenntnis verschaffen.
Wie schnell muss die Plattform reagieren?
Zügig. Je klarer die Rechtswidrigkeit und je präziser die Meldung, desto kürzer darf Ihre Frist sein.
Brauche ich Beweise?
Ja. Screenshots, URLs, Zeitstempel, Unterlagen – ohne Belege keine tragfähige Kenntnis.
Kann ich direkt zum Gericht?
Im Eilverfahren grundsätzlich ja. Vorherige, dokumentierte Meldung erhöht die Erfolgschancen erheblich.
Fazit
Das KG Berlin beendet die Engführung auf einen einzigen Meldeweg. Der DSA erleichtert die Rechtsdurchsetzung – er verengt sie nicht.
Für Betroffene gilt: Präzision schlägt Portal.
Für Plattformen gilt: Prüfen statt wegklicken – auch bei E-Mail-Hinweisen.
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