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DL-InfoV räumlicher Geltungsbereich seiner Berufshaftpflichtversicherung

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Mit einem etwas kuriosen Fall hatte sich im März 2013 das Landgericht Dortmund zu beschäftigen, als ein Anwalt einen anderen deswegen auf Unterlassen verpflichten wollte, weil dieser nicht den räumlichen Geltungsbereich seiner Berufshaftpflichtversicherung in seinem Impressum angegeben hatte.

Informationen für die Öffentlichkeit: Dienstleister müssen eine Reihe von Informationen über sich offenlegen

Hintergrund des Rechtsstreits ist die Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (kurz: DL-InfoV). Der Paragraf 2 Absatz 1 Nummer 11 dieser Verordnung verpflichtet Dienstleister, Informationen über eventuell bestehende Berufshaftpflichtversicherungen ihren Kunden bereitzustellen, unter anderem Angaben zum "räumlichen Geltungsbereich" der Police. Auf genau diesen Paragrafen stütze sich nun ein Anwalt, der einem anderen Anwalt eine Unterlassungserklärung zur Unterzeichnung wegen Fehlen dieser Angaben schickte. Das Landgericht fand es dabei offenbar wichtig, in seinem Urteil mitzuteilen, dass der beklagte Anwalt eine Ex-Mandantin des Klägers in einem anderen Rechtsfall gegen ihren Ex-Anwalt (jetzt Kläger) vertrat. Jedenfalls weigerte sich der nun beklagte Anwalt, die Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, willigte aber trotz Nichtanerkennung einer Rechtspflicht ein, sein Impressum um Informationen zu seiner Berufshaftlichtversicherung zu erweitern. Er fügte zwar Informationen zu seiner Berufshaftpflichtversicherung nachträglich ein, nicht aber Informationen zu dem räumlichen Geltungsbereich seiner Versicherung. Der immer noch unzufriedene Kläger zog dann vor dem Landgericht Dortmund.

Die vier alternativen Möglichkeiten, der Informationspflichten der DL-InfoV nachzukommen

Das Gericht lehnte das Ansinnen des Klägers aber gleich aus mehreren Gründen ab. Um ein Unterlassungsanspruch gegen den beklagten Anwalt zu haben, müsste sich dieser geschäftlich unlauter verhalten haben. Unter "unlauter" versteht das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb unter anderem, wenn jemand "einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln". Als eine solche Vorschrift kommt der besagte Paragraf 2 Absatz 1 Nummer 11 der DL-InfoV infrage. Aber einen Verstoß gegen diese Vorschrift konnten die Richter nicht sehen. Zwar habe der Beklagte auf seiner Internetseite nicht alle Informationen zu seiner Berufshaftpflichtversicherung offengelegt, insbesondere Abgaben zum räumlichen Geltungsbereich der Police fehlten. Aber dies müsse er auch nicht - zumindest nicht zwingend im Onlineimpressum, entschieden die Richter. Denn bereits der zweite Absatz derselben Norm regelt, dass jedem Dienstleister vier Möglichkeiten offenstehen, seinen Informationspflichten nach dieser Verordnung nachzukommen. Zum Beispiel genügt es, die erforderlichen Informationen in Form eines Aushanges in den Geschäftsräumen zur Verfügung zu stellen. Insofern liegt kein Verstoß gegen die DL-InfoV vor und somit auch kein unlauteres Geschäftsverhalten nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. 

Was interessiert einem Mitbewerber der Geltungsbereich fremder Policen?

Aber selbst wenn ein Verstoß gegen die DL-InfoV vorliegen würde, habe der Kläger nicht hinreichend erklären können, warum es ihm als Mitbewerber des Beklagten einen Nachteil darstellen soll. Eine Erklärung, warum die fehlende Angabe über den räumlichen Geltungsbereich der Versicherung eines Mitbewerbers eine "spürbare Beeinträchtigung" für den Kläger sein soll, blieb der Kläger dem Gericht schuldig. Mit dieser Begründung wies das Landgericht Dortmund die zulässige aber in der Sache unbegründete Klage ab.

Landgericht Dortmund, Urteil vom 26.3.13, Aktenzeichen 3 O 102/13

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