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Die mangelbehaftete Kaufsache

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 30.04.2014 unter dem Aktenzeichen VIII ZR 275/13 entschieden, dass die Kosten für ein Privatgutachten vom Verkäufer zu tragen sind, wenn das Gutachten zur Aufklärung der Frage erstellt wurde, wer die Verantwortlichkeit für einen Mangel an einer Kaufsache tragen muss. Gemäß § 439 BGB habe der Verkäufer die Kosten im Rahmen seiner Nacherfüllungspflicht zu tragen.

Geklagt hatte ein Käufer gegen einen Händler von Bodenbelägen. Bei diesem kaufte er Massivholzfertigparkett, das anschließend in seinem Wohnhaus durch einen Schreiner verlegt wurde. Dieser hielt sich an eine Anleitung, die die beklagte Firma mitgeliefert hatte und die vom Hersteller (Streithelfer der Beklagten) des Parketts stammt. Doch als das Parkett auf dem Boden lag, kam es zu Verwölbungen und anderen Mängeln. Nach Ansicht der Beklagten resultierten diese Mängel aus einer zu großen Trockenheit der Luft in den Räumen des Klägers. Die Beklagte wies die Rüge des Klägers zurück. Daraufhin ließ der Kläger ein Privatgutachten erstellen, welches das Ergebnis zeitigte, dass die Mängel vielmehr auf eine ungeeignete Verlegemethode zurückzuführen seien.

In der mitgelieferten Verlegeanleitung jedoch war diese Methode als möglich und zulässig empfohlen worden. 

Gestützt auf dieses Gutachten begehrte der Kläger eine Kaufpreisminderung um 30 % und die Zahlung der Kosten für das Gutachten.

Das Amtsgericht, als erste Instanz, hat die Ansprüche für berechtigt gehalten. Es gab der Klage jedoch nur im Hinblick auf die Minderung des Kaufpreises statt. 

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung zum Landgericht eingelegt.

Diese hat dem Kläger auch die Kosten für das Gutachten zugesprochen und Revision zugelassen. 

Die Beklagte hat gegen das Urteil des LG Revision zum BGH eingelegt und die Wiederherstellung des Amtsgerichtsurteils angestrebt.

Doch die Revision hat keinen Erfolg. 

Der Bundesgerichtshof hat nämlich entschieden, dass sich der verschuldensunabhängige Anspruch des Klägers auf den Kostenersatz für das Gutachten aus dem § 439 BGB ergebe. Denn auch im Hinblick auf § 476 a BGB a.F. (alte Fassung), an welchem sich der § 439 BGB orientierte, hat der BGH eine Erstattungsfähigkeit von Gutachterkosten bejaht. Daher könne für die jetzige Rechtslage nichts anderes gelten. Die Kosten seien zum Zweck der Nacherfüllung entstanden. Daher sei es auch unschädlich, dass der Kläger erfolgreich die Minderung geltend gemacht hat. Denn ob die Gutachterkosten hinterher tatsächlich eine erfolgreiche Nacherfüllung nach sich ziehen, sei für den schon vorher entstandenen Ersatzanspruch nicht von Bedeutung. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Verantwortung des Verkäufers für den Mangel feststehe.

Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 30.04.2014, Aktenzeichen VIII ZR 275/13

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