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Die Befristung von Groupon-Gutscheinen unzulässig

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Gutscheine gelten als weitverbreitete Form eines Geschenks: Wer nicht weiß, was er einem Freund oder Familienangehörigen am Festtag überreichen soll, wählt diese bereits vorbezahlte Karte und überlässt es somit dem Empfänger, welche Waren oder Dienstleistungen er damit erwirbt. Regelmäßig rufen solche Gutscheine aber auch juristische Streitfälle hervor. Insbesondere dann, wenn der Aussteller die Dauer der Gültigkeit befristen möchte.

All inclusive – für ein Jahr

Der Fall, den das Amtsgericht Köln im Mai 2012 zu beurteilen hatte, umfasste eine solch eigenmächtige Verkürzung des Angebots. Überreicht wurde der Gutschein von einem Dienstleister, der damit warb, dass vier Stunden Reinigungsarbeit inklusive Saugen, Wischen und aller weiteren Schritte in allen erdenklichen Räumen der Wohnung oder des Haues beansprucht werden können. Ein üppiges Programm also, das der Käufer mit dem Dokument erhielt. Es kam jedoch zum Streit. Die Gültigkeit war für ein Jahr bemessen worden, die Offerte verfiel nach diesem Zeitraum also. Das wollte der Inhaber des Papieres aber rechtlich überprüfen lassen und schritt vor die erste Instanz des Kölner Gerichts.

Allgemeines zum Gutschein

In der Regel wird ein solcher Bon eine zeitliche Befristung besitzen, welche vom Verkäufer ausgestellt wird. Sie kann das gesetzliche Erfordernis übertreffen. Jenes besagt, dass der Gutschein eine Dauer von drei Jahren umfasst und in diesem Zeitraum eingelöst werden kann. Das jedenfalls bei Waren und Dienstleistungen. Wird ein Dokument erworben, das zum Besuch einer Sport- oder Theaterveranstaltung berechtigt, besitzt der Gutschein mit dem verfallenen Event keinen Anspruch mehr. Strittig sind solche Fragen, in denen der Inhaber keine Waren oder Leistungen wünscht, sondern vom Händler die Zahlung des Kaufpreises verlangt. Dazu besteht aber kein Rechtsgrund. Der Händler kann die Summe aushändigen, ist dazu allerdings nicht gezwungen. Hier empfiehlt sich folglich die beiderseitige Einigung.

Die Gültigkeit besteht

Das Amtsgericht Köln hatte im vorliegenden Sachverhalt keine Mühen, zu einem Urteil zu finden. Die Befristung des Dokuments auf lediglich ein Jahr lief dem Grundgedanken des § 307 BGB zuwider, der die bereits besagte dreijährige Gültigkeit bestimmt. Die Verkürzung der Frist war damit nicht zulässig, das Papier kann vom Kläger auch weiterhin eingereicht und die entsprechende Gegenleistung beansprucht werden. Dem steht auch nicht der Umstand entgegen, dass der Käufer den Gutschein nicht als Privatperson erwarb, sondern dabei in seiner Eigenschaft als Geschäftsmann handelte. Die Frage, ob dieser sich einen unzulässigen Vorteil im geschäftlichen Wettbewerb habe verschaffen wollen, konnte also dahinstehen und änderte an der Gültigkeit des Gutscheins nichts.

Eine andere Auffassung

Derartige Dokumente können daher vom Verkäufer auf mehr als drei Jahre ausgedehnt werden, dürfen aber in der Frist nicht kürzer verfasst werden. Die beklagte Firma musste die vierstündige Reinigungsarbeit somit leisten. Etwas Anderes hätte sich ergeben können, würde es sich bei dem Gutschein um eine kurzfristige Aktion gehandelt haben. So urteilte das Landgericht Berlin im Mai 2011 bereits, dass die Verkürzung der Dauer immer dann möglich ist, wenn das Dokument zeitlich befristete Sonderangebote umfasst – mit deren Ende würde ebenfalls auch der Anspruch aus dem Gutschein verfallen. Diese Besonderheit lag hier indes nicht vor. Die Klage des Inhabers hatte Erfolg, das Unternehmen musste die versprochene Leistung erfüllen.

Amtsgericht Köln, Urteil vom 04.05.2012, Az. 118 C 48/12

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