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Der Admin-C haftet nicht für Erfüllung eines Reisevertrags

Landgericht Wiesbaden, U. v. 18.10.2013, Az.: 1 O 159/13
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Über eine Internetseite buchten die Kläger Februar 2012 eine Reise, die 1.623,23 € pro Person kosten sollte. Per Mail wurde eine Buchungsbestätigung unter einer Mailadresse versendet, die auf dem Domainnamen der Seite endete. Im Text wurde auf die ausstehende Bezahlung der Reiseleistungen hingewiesen. Die Grußformel wurde im Namen des „Reservierungs-Teams“ abgegeben.

Im November 2012 informierte das Reservierungsteam in einer weiteren Mail über einen noch ausstehenden Betrag in Höhe von 209,76 €. Eine endgültige Buchung und Reservierung sei folglich bisher nicht möglich gewesen. Daher biete man Ersatztermine an.

Die Kläger forderten, nach Zahlung des ausstehenden Betrages, die Reise zum ursprünglichen Termin durchzuführen. Sie klagten dann wegen Nichterfüllung des Reisevertrages vor dem Landgericht (LG) Köln aus Vertrag und Delikt. Gerichtet war die Klage gegen die im Impressum der Internetseite genannte Firma. Eine Zustellung an die dort genannte Adresse war nicht möglich.

Das LG Köln berichtigte auf Antrag das Passivrubrum und verwies an das LG Wiesbaden. Die Klage richtet sich jetzt gegen die als administrativer Ansprechpartner (admin-c) bei der DENIC für die Domainfirma genannte Beklagte. 

Die Beklagte betonte in einem Fax, dass sie lediglich im Auftrag der Domaininhaberin die Webmasterin ohne Verantwortlichkeit für deren Geschäftsbetrieb sei.

Die Kläger tragen vor, dass eine Kündigung der Reise nicht ohne vorherige Mahnung erfolgen dürfe. Wegen Verstoßes des Impressums der Internetseite gegen § 5 TMG und wegen falscher Firmierung (§ 17 HGB) seien auch Ansprüche aus Delikt gegeben.

Die ordnungsgemäß geladene Beklagte erschien nicht zum Termin. Die Kläger beantragten ein Versäumnisurteil.

Das LG Wiesbaden wies die Klage ab. Es hält sie für unschlüssig, worüber vor dem Termin einem Hinweis die Parteien informiert wurden. 

Aus den Mails ließe sich nicht ablesen, dass die Beklagte persönlich die Verträge abschließen wollte. Sie sei die vom Domaininhaber bevollmächtigte Person, welche der DENIC gegenüber allen Angelegenheiten der Domain vertritt. Aus dieser gerichtsbekannten Tatsache könne nicht abgeleitet werden, dass der admin-c auch im Verhältnis zu Dritten den Domaininhaber vertrete. Nur in Ausnahmefällen könne im Außenverhältnis eine Haftung angenommen werden. 

Aus dem vorgetragenen Bestreiten der Kläger, dass die Beklagte für die geschäftliche Tätigkeit der Domaininhaberin nicht verantwortlich sei, könne kein Abschluss eines Reisevertrages gefolgert werden. Das sei auch hinsichtlich der Mailadresse der Beklagten anzunehmen. Auch die anzuerkennenden Schwierigkeiten der Kläger, eine passivlegitimierte Person festzustellen, erlaubten nicht, die Beklagte in die Haftung zu nehmen.

Es habe auch nicht geprüft werden können, ob die in der Mail erhobene Einrede, dass der Reisepreis nicht vollständig gezahlt worden sei, beachtlich sei. Die Kläger hätten nichts zu Fälligkeit und Modalitäten der Zahlung vorgetragen.

Ein deliktischer Anspruch sei nicht aus der Legaldefinition des Firmenbegriffs in § 17 HGB abzuleiten.

Zudem könne aus den feststellbaren Verstößen gegen § 5 TMG nicht abgeleitet werden, dass die Beklagte Diensteanbieterin nach TMG sei. Aber auch die Domaininhaberin sei nicht ohne Weiteres mit dem Diensteanbieter gleichzusetzen.

Der für das Impressum Verantwortliche sei auch nicht zwingend Vertragspartner. In einer solchen Situation aus § 5 TMG eine Haftung abzuleiten, ist nicht gesetzgeberisch intendiert und nicht sinnvoll. Das LG Wiesbaden wies die Klage ab.

Landgericht Wiesbaden, U. v. 18.10.2013, Az.: 1 O 159/13

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