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Dem Wort "HOT" fehlt die Unterscheidungskraft

Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 19. Februar 2014, Aktenzeichen I ZB 3/13 I ZB 3/13
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Beschluss vom 19. Februar 2014 unter dem Aktenzeichen I ZB 3/13 I ZB 3/13 entschieden, dass ein Markenwort (wie hier "HOT") keine ausreichende Unterscheidungskraft besitzt, wenn es mehrere Bedeutungen hat (wie z.B. heiß, scharf, pikant, sexy, großartig, angesagt, etc.).

Damit wies der BGH die Beschwerde der Markeninhaberin gegen einen Beschluss des Bundespatentgerichts zurück.

Das Bundespatentgericht ging davon aus, dass der angegriffenen Marke die Unterscheidungskraft gemäß § 8 MarkenG fehle. Dazu führte es aus, dass die Marke nur vordergründig als werbende Aussage verstanden werden könne. Das englische Wort „HOT“ habe im Sprachgebrauch sehr viele Bedeutungen. Die einfache grafische Gestaltung des Wortes weise ebenso keine charakteristischen Eigenheiten auf und genüge nicht für das Zutreffen einer Herkunftsfunktion. Auch aus dem Eintrag der Wortmarke in den USA ergebe sich keine Indizwirkung für das dem BGH vorliegende Verfahren. Auch eine Bindungswirkung ergebe sich hieraus nicht. Die von der Markeninhaberin zitierten zivilgerichtlichen Entscheidungen hätten ebenfalls keinen Einfluss auf das Verfahren. Es spiele auch keine Rolle, ob die Inhaberin der Marke ihre Waren unter der streitigen Bezeichnung seit zwei Jahrzehnten vertrieben habe. Schließlich habe die Markeninhaberin nicht dargelegt, hiermit die Voraussetzungen der Verkehrsdurchsetzung ihrer Marke zu erfüllen.

Das Bundespatentgericht habe daher eine zutreffende Entscheidung getroffen, die der Nachprüfung durch den BGH standhalte.

Denn nach dem Markengesetzt (genauer: § 115 MarkenG i.V.m. den §§ 54, 50 und 8 MarkenG) sei einer eingetragenen Marke dann der Schutz zu versagen, wenn ihr hinsichtlich der Waren bzw. Dienstleistungen, für welche sie eingetragen worden ist, jegliche Unterscheidungskraft fehle. Eine Unterscheidungskraft im Sinne des Gesetzes sei die Eignung, von den entsprechenden Verkehrskreisen als Unterscheidungsmittel wahrgenommen zu werden. Hierbei sei zwar ein großzügiger Maßstab anzulegen, jedoch entspreche die streitige Marke nicht einmal den geringsten Anforderungen an eine Unterscheidungskraft, da die Bedeutung des Wortes "HOT" zu vielfältig seien, von den angesprochenen Verbrauchern eine zu hohe Interpretationsleistung gefordert wäre und dann noch immer Unklarheiten bestehen bleiben würden, was genau mit dem Begriff "HOT" ausgesagt werden soll.

Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 19. Februar 2014, Aktenzeichen I ZB 3/13 I ZB 3/13 

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