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dauerhafte Kennzeichnung von Kopfhörern

LG Essen, 41 O 89/13
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Mit Urteil (Az. O 89/13) vom 22.01.2014 hat das Landgericht Essen entschieden, dass bei einem Bügelkopfhörer nach § 7 ElektroG eine Kennzeichnungspflicht über dessen Herkunft besteht. Der Käufer muss entweder den Hersteller oder den Importeur eindeutig erkennen können. Die Kopfhörer, wie die Beklagte sie vertreibt, müssen mit dem Namen und der vollständigen Adresse des Herstellers versehen sein. Wenn dieser außerhalb des europäischen Wirtschaftsraums ansässig ist, muss der Artikel mit Namen und Anschrift des Importeurs oder dessen Bevollmächtigten gekennzeichnet sein.

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger als Testkäufer im Internet einen der angebotenen Kopfhörer der Beklagten erworben. Der Kläger ist Hersteller von Kopfhörern und vertreibt diese ebenfalls über das Internet. Die Beklagte handelt im Internet neben den beanstandeten Bügelkopfhörern auch mit Fanartikeln anderer Art. Der Kläger stellte nach Erhalt der Kopfhörer fest, dass die vorgeschriebene Kennzeichnung fehlte, wie sie nach § 7 Satz 1 und Satz 2 ElektroG und § 6 Abs. 1 Nr. 2 ProdSG vorgeschrieben ist. Daraufhin mahnte der Kläger die Beklagte schriftlich ab. In seiner Abmahnung wies er zugleich auf Mängel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten hin. Die Beklagte gab darauf eine Unterlassungserklärung ab, die sich allerdings nur auf eine Ausführung der Kopfhörer bezog, die von der Beklagten online angeboten werden. Das genügte dem Kläger nicht. Er verlangte eine umfassendere Unterlassungserklärung von der Beklagten. Ferner vertrat er die Meinung, dass bei der Beklagten bei allen der von ihr vertriebenen Kopfhörer Wiederholungsgefahr gegeben sei. Als Beweis hatte der Kläger einen von der Beklagten angebotenen Kopfhörer vorgelegt. Dieser sogenannte „In-Ear“ Kopfhörer wies keine Kennzeichnung auf wie sie nach § 7 Satz 2 ElektroG vorgeschrieben ist. Der Kläger versicherte dem Gericht, dass er auch diesen Kopfhörer bei einem weiteren Testkauf bei der Beklagten erworben hatte.

Die Beklagte verlangte, die einstweilige Verfügung zurückzuweisen. Sie sah die von ihr bereits abgegebene Unterlassungserklärung als ausreichend an. Es bestünde demnach keine Gefahr weiterer Verstöße. Das hätte der Kläger auch nicht glaubhaft nachweisen können. Das LG Essen schloss sich nicht der Meinung der Beklagten an. Das Gericht hielt den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowohl für zulässig als auch für überwiegend begründet. Die Richter sahen es als erwiesen an, dass die Klägerin im Fall der Kopfhörer gegen die Kennzeichnungspflicht verstoßen hat. Die von der Klägerin abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung reichte dem Gericht nicht aus, um eine „Wiederholungsgefahr für im Kern gleichartige Verstöße“ auszuschließen. Nach Auffassung der Kammer ist die von der Beklagten abgegebene Unterlassungserklärung nicht weit genug gefasst. Sie muss alle Bügelkopfhörer einbeziehen, da bei allen Ausführungen der Kopfhörer die gleiche Rechtsverletzung möglich ist. Würde sich die Unterlassungserklärung nur auf das eine Produkt der Beklagten beziehen, wäre es für sie kein Problem, das Verbot bei den anderen Kopfhörern zu umgehen. Eine Möglichkeit wäre zum Beispiel, den Kopfhörer als Fanprodukt eines anderen Fußballvereins ins Internet zu stellen.

LG Essen, Urteil vom 22.01.2014, Az. 41 O 89/13

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