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Datenschutz: Klarnamenzwang bei Facebook

Klarnamenzwang bei Facebook ist ein Verstoß gegen das Datenschutzrecht
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Bereits in der Vergangenheit hatte sich das Oberverwaltungsgericht Schleswig mit dem so genannten Klarnamenszwang beim Sozialen Netzwerk Facebook beschäftigt. Eilanträge gegen den Klarnamenszwang hatten Erfolg. Auch das Datenschutzzentrum in Schleswig-Holstein hatte Untersagungsverfügungen gegen Facebook erwirkt.

Kürzlich hatte sich auch der Hamburgische Datenschutzbeauftragte gegen die Praxis von Facebook gewehrt, dass Nutzer bei ihren Facebook-Konten Klarnamen in ihrem Profil angeben müssen. Hierin liege ein Verstoß gegen das Datenschutzrecht. In der Folge hat die Behörde eine Anordnung gegen Facebook erlassen.

Dazu schreibt sie in einer Pressemitteilung, der Hintergrund der Anordnung sei die Beschwerde einer Facebook-Nutzerin, die ihren Facebook-Account unter einem Pseudonym genutzt hat, um ihren privaten Account vor missbräuchlicher Verwendung durch Dritte zu schützen, die sie zu gewerblichen Zwecken hätten kontaktieren wollen. Facebook akzeptierte das nicht, sperrte den Account und forderte die Nutzerin dazu auf, ihren realen Namen in ihrem Profil zu verwenden. Des Weiteren sei von der Frau ein Identitätsnachweis mittels eines amtlichen Personalausweises gefordert worden. Einen anderen von der Frau eingereichten Ausweis wollte Facebook nicht akzeptieren.

Entgegen ihres ausdrücklichen Wunsches hatte Facebook zu guter Letzt den wirklichen Namen der Nutzerin als Profilnamen eingetragen und gab damit diesen Namen den so genannten Freunden bei Facebook bekannt.
Die Freischaltung des Accounts wäre jedoch erst dann vorgenommen worden, wenn die Änderung von der Nutzerin bejaht worden wäre. Stattdessen zog diese es vor, sich an den zuständigen Datenschutzbeauftragten zu wenden.
Dazu äußert sich der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Johannes Caspar, der mit ähnlichen Situationen in Bezug auf Facebook bereits des Öfteren konfrontiert war und teilt mit, es zeige sich hier einmal wieder exemplarisch, dass Facebook die so genannte Klarnamenpflicht um jeden Preis durchsetzen wolle. Es werde dabei keinerlei Rücksicht auf die Rechtsvorschriften der jeweiligen Länder genommen. In Deutschland verstoße der Zwang zur Nennung des Klarnamens gegen das Telemediengesetz, dem zufolge Betroffene ein Recht hätten im Internet Pseudonyme zu verwenden. Dass eine Kopie amtlicher Personalausweise gespeichert würde, verstoße zudem gegen das Pass- und Personalausweisgesetz.
In der eigenmächtigen Änderung des Nutzernamens in den Realnamen des Nutzers liege eine eklatante Missachtung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und das stelle einen vorsätzlichen groben Verstoß gegen das deutsche Datenschutzgesetz dar.

Facebook könne sich dabei auch nicht erneut darauf berufen, es gelte für sein Netzwerk nur das irische Datenschutzgesetz, denn diesen Ausweg habe der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits mit seiner Rechtsprechung bezüglich der Suchmaschine Google abgeschnitten. Facebook besitze eine Niederlassung in Hamburg und sei daher in Deutschland wirtschaftlich tätig.
Wer auf deutschem Spielfeld stehe, müsse sich auch an deutsche Regeln halten, so der Datenschützer.
Bereits vor geraumer Zeit hatte die Schleswig-Holsteinische Datenschutzbehörde einen Vorstoß gegen Facebook versucht, scheiterte jedoch an den Gerichten, die die Anwendbarkeit des deutschen Rechts verneint hatten. Jedoch seien diese Entscheidungen älter als das EuGH-Urteil zur Suchmaschine Google.

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