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Datenlöschung von Dienst-Laptop

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Bei ihrem Ausscheiden aus einem großen IT-Unternehmen löschte eine leitende Angestellte, die für den Betrieb im Außendienst tätig war, wahrscheinlich aus Verärgerung alle Daten auf dem Laptop, den der Arbeitgeber ihr zur Verfügung gestellt hatte. Das Unternehmen erstattete Strafanzeige, da es darin einen strafbaren Verstoß gegen § 303a StGB (Datenveränderung) sah. Dieser sieht für das rechtswidrige Löschen von Daten, deren Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe vor.

Die zuständige Staatsanwaltschaft lehnte die Anklageerhebung ab und auch das Gericht verweigerte die gerichtliche Entscheidung. Das Klageerzwingungsverfahren, das das Unternehmen vor dem Oberlandesgericht Nürnberg eingeleitet hatte, blieb erfolglos. Begründet wurde dies damit, dass sich § 303a StGB nur auf Daten bezieht, an denen eine andere Person ein unmittelbares Recht auf Nutzung, Verarbeitung und Löschung hat. Grundsätzlich steht diese Datenverfügungsbefugnis derjenigen Person zu, die die Datenspeicherung unmittelbar bewirkt hat. In diesem Fall war das die Außendienstmitarbeiterin.

Das hat in der Regel auch bei Arbeits- und Dienstverhältnissen, in denen in fremdem Auftrag Daten erstellt werden, Gültigkeit. Solange der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Daten nicht überlassen hat, begründet sich ein Schutz lediglich auf die gegenseitig eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen. Diesbezüglich hat ggf. das Arbeitsgericht über die arbeitsrechtlichen Folgen der Datenlöschung zu entscheiden.

Beschluss des OLG Nürnberg vom 23.01.2013

1 Ws 445/12

CR 2013, 212

ZD 2013, 282

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