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Datenautomatik-Regelung von o2 zulässig

OLG München, Urteil vom 08.12.2016, Az. 29 U 668/16
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Die Datenautomatik des bekannten Mobilfunkunternehmens O2, mit der Kunden automatisch in einen höheren Tarif hochgestuft werden können, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden und damit nicht angreifbar. Das hat das Oberlandesgericht München entschieden (OLG München, Urteil vom 08.12.2016, Az. 29 U 668/16).
 
1. Kurzzusammenfassung
Eine Vertragsbedingung, mit welcher der Endkunde nach dreimaliger Überschreitung seines Datenvolumens automatisch in einen höheren Tarif mit mehr Datenvolumen versetzt wird, ist rechtlich haltbar, wenn der Kunde über diese Folge im Vertrag transparent hingewiesen wird und er auf angemessene Weise ein Upgrade verhindern oder rückgängig machen kann.
 
2. Sachverhalt und Hergang des Verfahrens
Dem Urteil des Oberlandesgerichts München lag der folgende Sachverhalt zugrunde:
Im Verfahren trat der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände e. V. (kurz: Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.) als Klägerin auf. Der Verband ist in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4a des Unterlassungsklagegesetzes (UKlaG) eingetragen. Der Klägerin kommt damit ein Verbandsklagerecht zu.
Beim beklagten Mobilfunkunternehmen handelt es sich um O2. Die Beklagte bietet zahlreiche Dienstleistungen aus den Bereichen Mobilfunk und Internet an. Hierzu stehen den Nutzern verschiedene Vertragsgestaltungen zur Verfügung. Im Fokus des Verfahrens standen bestimmte Regelungen über das einem jeden Nutzer monatlich zur Verfügung gestellte Datenvolumen.
Die Beklagte berechnet ihren Nutzern nach Aufbrauchen ihres Datenvolumens automatisch 2 € und stellt diesen hierfür weitere 100 MB an mobilen Daten zur Verfügung. Diese automatisierte Datenerweiterung kann bis zu dreimal im Monat erfolgen. Sofern auch dieses Zusatzdatenvolumen überschritten wird, kommt es zu einer Drosselung der Übertragungsgeschwindigkeit.
Wird dieses Zusatzdatenvolumen in drei aufeinanderfolgenden Abrechnungszeiträumen (d. h. in drei aufeinanderfolgenden Monaten) überschritten, führt O2 ein automatisches Upgrade in den nächst höheren Datentarif durch, wodurch sich die Grundgebühr um jeweils 5 € erhöht. Hierüber wird der Kunde per SMS informiert. Er kann dem Upgrade widersprechen oder jederzeit Rückstufung zum nächsten Abrechnungszeitraum verlangen.
Die Klägerin erblickte in dieser Regelung einen Verstoß gegen das AGB- und Verbraucherrecht. Namentlich seien die § 307 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 312a Abs. 3 sowie § 311 Abs. 1 oder § 308 Nr. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verletzt. Vor Gericht wurde Unterlassung begehrt.

Das in erster Instanz zuständige Landgericht München gab der Klage antragsgemäß statt (LG München, Urteil vom 11.02.2016, Az. 12 O 13022/15). Hiergegen legte die Beklagte form- und fristgerecht Berufung ein, sodass das OLG zu entscheiden hatte.
 
3. Auszug aus den Gründen
Die Oberlandesrichter schlossen sich der Rechtsauffassung des Landgerichts nicht an. Sie gaben der Berufung statt und hoben das erstinstanzliche Urteil auf. Die Regelung von O2 sei, so die Zivilkammer, von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Ein Verstoß gegen die Vorschriften des Verbraucher- und AGB-Rechts sei nicht gegeben.

Zwar handele es sich bei den monierten Vorschriften um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Allerdings sei eine durchzuführende Inhaltskontrolle nur bei solchen Vorschriften erlaubt, mit denen von Rechtsnormen abweichende oder ergänzende Regelungen vereinbart werden. Die streitbefangenen Normen betreffen nach Ansicht der Zivilkammer allerdings das von der Beklagten geschuldete Hauptleistungsversprechen sowie die hiermit zusammenhängende Vergütungsvereinbarung. Diese sei dem Grundsatz der Privatautonomie entsprechend von der Inhaltskontrolle ausgenommen.

Begründet wurde dies damit, dass die Hauptleistungspflicht des Mobilfunkunternehmens sich nicht in der Erbringung von Datenübertragungsservices mit hoher Geschwindigkeit beschränke, sondern auch die Erweiterung des Volumens erfasse. Die Verträge der Beklagten unterscheiden sich nach der Auffassung der Münchner Richterinnen und Richter in dieser Hinsicht nicht von Dauerschuldverhältnissen.

Darüber hinaus sei die Klausel auch nicht wegen mangelnder Transparenz nach § 307 Abs. 2 BGB unwirksam. Schließlich werde der Kunde per SMS informiert. Er habe die Möglichkeit, die Aufstufung auf angemessene Weise zu unterbinden. Dies ergebe sich, so die zuständige Kammer, unmittelbar und unmissverständlich aus der Vertragsklausel, die damit als rechtmäßig einzustufen ist.

OLG München, Urteil vom 08.12.2016, Az. 29 U 668/16

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