Zum Hauptinhalt springen

Dashcam rechtlich erlaubt? Datenschutz, Beweis & YouTube

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Dashcams, also Kameras zur Aufzeichnung von Verkehrsgeschehen aus dem Fahrzeug heraus, erfreuen sich wachsender Beliebtheit. Viele Autofahrer versprechen sich davon Beweismaterial für den Fall eines Unfalls oder möchten spektakuläre Situationen im Straßenverkehr dokumentieren. Auch in sozialen Medien und auf Videoplattformen wie YouTube gibt es eine Vielzahl von Kanälen, die regelmäßig Zusammenschnitte solcher Dashcam-Aufnahmen veröffentlichen.

Gleichzeitig wirft die Nutzung von Dashcams eine Reihe rechtlicher Fragen auf. Diese betreffen sowohl den datenschutzkonformen Einsatz im Fahrzeug als auch die rechtliche Zulässigkeit der Aufzeichnung und insbesondere der Veröffentlichung solcher Videos. In Deutschland stehen dem berechtigten Interesse an Beweissicherung und öffentlicher Information zahlreiche Persönlichkeitsrechte, datenschutzrechtliche Vorgaben und straf- wie zivilrechtliche Schranken gegenüber.

Dieser Leitfaden richtet sich an Privatpersonen, die eine Dashcam nutzen oder darüber nachdenken, eine solche anzuschaffen, ebenso wie an Personen, deren Bild, Fahrzeug oder Kennzeichen möglicherweise unbeabsichtigt aufgezeichnet wurde. Auch Betreiber von YouTube-Kanälen und andere Personen, die Dashcam-Material veröffentlichen oder verwerten, erhalten mit diesem Leitfaden zur Dashcam-Nutzung einen fundierten Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen.

Ziel ist es, ein rechtssicheres Bewusstsein für die Nutzung und Verbreitung von Dashcam-Aufnahmen zu schaffen – und vor rechtlichen Fallstricken zu warnen.

 

Übersicht:

Was ist eine Dashcam – und wozu wird sie verwendet?
Darf ich eine Dashcam in meinem Auto installieren und nutzen?
Dashcam und Datenschutz – was ist erlaubt, was nicht?
Dashcam-Aufnahmen vor Gericht – Zulässig als Beweis?
Recht am eigenen Bild – Darf ich Dashcam-Aufnahmen veröffentlichen?
Dashcam-Videos auf YouTube – Was gilt für Kanalbetreiber und Einsender?
Was droht bei Verstößen?
Fazit: Dashcam ja – aber mit Bedacht

 

Was ist eine Dashcam – und wozu wird sie verwendet?

Unter dem Begriff „Dashcam“ versteht man eine kleine Videokamera, die im Fahrzeuginnenraum befestigt wird, in der Regel an der Windschutzscheibe oder am Armaturenbrett. Sie filmt das Verkehrsgeschehen aus der Sicht des Fahrers und zeichnet dabei kontinuierlich oder ereignisgesteuert Bildmaterial auf.

Dashcams sind in zahlreichen Varianten erhältlich. Manche Modelle nehmen in einem fortlaufenden Modus auf und überschreiben das aufgezeichnete Material in kurzen Intervallen („Loop-Aufzeichnung“). Andere Systeme zeichnen nur bei bestimmten Ereignissen wie einem plötzlichen Bremsmanöver, einem Aufprall oder starker Erschütterung auf. Die meisten Geräte speichern die Aufnahmen lokal auf einer Speicherkarte. Hochwertigere Modelle verfügen darüber hinaus über GPS-Funktion, G-Sensoren oder WLAN-Schnittstellen zur direkten Übertragung.

Neben den klassischen Frontkameras, die das Verkehrsgeschehen vor dem Fahrzeug erfassen, gibt es auch Modelle mit einer zweiten Kamera zur Aufzeichnung des rückwärtigen Verkehrsraums. Diese sogenannten Dual-Dashcams dokumentieren sowohl das Geschehen vor als auch hinter dem Fahrzeug.

Darüber hinaus sind inzwischen auch Mehrkanal- oder Rundum-Dashcams auf dem Markt, die mehrere Blickwinkel gleichzeitig erfassen – etwa Seitenbereiche oder den Innenraum des Fahrzeugs. Solche Systeme kommen häufig im gewerblichen Bereich zum Einsatz, etwa im Taxi- oder Transportgewerbe, oder in Fahrzeugen von Fahrdiensten.

In der Praxis werden Dashcams vor allem zu folgenden Zwecken eingesetzt:

·         Beweissicherung bei Unfällen: Viele Autofahrer möchten durch die Aufnahmen Klarheit über den Hergang eines Verkehrsunfalls gewinnen oder sich vor unberechtigten Haftungsansprüchen schützen.

·         Schutz vor Unfallflucht oder Versicherungsbetrug: Dashcam-Aufnahmen können zur Identifikation von Fahrern oder Fahrzeugkennzeichen beitragen, wenn es zu unerlaubtem Entfernen vom Unfallort kommt.

·         Dokumentation besonderer Situationen im Straßenverkehr: Von gefährlichen Fahrmanövern über Wildwechsel bis hin zu spektakulären Wetterphänomenen – Dashcams erfassen eine Vielzahl von Momenten, die Nutzer mit Dritten teilen möchten.

·         Veröffentlichung in sozialen Medien: Auf Videoplattformen wie YouTube entstehen zunehmend Kanäle, die aus eingesendetem oder selbst aufgenommenem Material Sammlungen von Verkehrsszenen zusammenstellen.

Die technische Entwicklung macht es inzwischen auch Laien leicht, Dashcams zu installieren und zu betreiben. Doch mit der Verfügbarkeit dieser Technologie geht eine erhebliche rechtliche Verantwortung einher. Denn sobald Personen, Kennzeichen oder andere identifizierbare Merkmale erfasst werden, betreten Nutzer den sensiblen Bereich des Datenschutzrechts und des Persönlichkeitsrechtsschutzes.

nach oben

Darf ich eine Dashcam in meinem Auto installieren und nutzen?

Die Installation einer Dashcam im privaten Fahrzeug ist in Deutschland grundsätzlich nicht verboten. Entscheidend ist jedoch, wie und zu welchem Zweck die Kamera betrieben wird. Denn mit der Aufzeichnung von Verkehrsszenen gehen datenschutzrechtliche und persönlichkeitsrechtliche Eingriffe einher, insbesondere dann, wenn Personen oder Kennzeichen anderer Verkehrsteilnehmer identifizierbar erfasst werden.

Zulässigkeit aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht

Nach § 23 Absatz 1a der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) dürfen technische Geräte im Fahrzeug die Sicht des Fahrers nicht beeinträchtigen. Dashcams dürfen daher nicht im Sichtfeld des Fahrers montiert werden, insbesondere nicht im Bereich der Windschutzscheibe oberhalb des Lenkrads oder direkt vor dem Gesichtsfeld. Empfehlenswert ist die Montage hinter dem Rückspiegel, sodass die Kamera möglichst unauffällig und außerhalb des primären Sichtbereichs angebracht ist.

Unzulässig ist außerdem eine missbräuchliche Nutzung der Kamera während der Fahrt, etwa das manuelle Bedienen oder Justieren durch den Fahrer, wenn dadurch die Aufmerksamkeit vom Straßenverkehr abgelenkt wird.

Datenschutzrechtliche Grenzen der Nutzung

Datenschutzrechtlich ist die Nutzung von Dashcams besonders kritisch, da bereits das Erfassen von Fahrzeugkennzeichen, Gesichtern oder sonstigen identifizierbaren Merkmalen eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) darstellt.

Für eine rechtmäßige Verarbeitung solcher Daten bedarf es einer Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO. Die häufig von Nutzern angenommene Einwilligung Dritter liegt in der Regel nicht vor. In Betracht kommt daher allenfalls eine Verarbeitung auf Basis eines berechtigten Interesses nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.

Die Datenschutzkonferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden (DSK) hat in mehreren Orientierungshilfen klargestellt, dass permanente, anlasslose Aufzeichnungen unzulässig sind, da sie in keinem angemessenen Verhältnis zum Eingriff in die Rechte unbeteiligter Personen stehen. Zulässig sein kann hingegen eine kurzzeitige, anlassbezogene Aufzeichnung, etwa im Falle eines konkreten Verkehrsvorfalls oder wenn die Kamera ausschließlich beim Starten oder Bremsen auslöst.

Empfohlen werden Geräte, die:

·         die Aufnahmen in kurzen Intervallen überschreiben („Loop-Funktion“),

·         ausschließlich bei Erschütterung oder Notbremsung speichern,

·         den Zugriff auf gespeicherte Daten beschränken,

·         keine dauerhafte Speicherung oder Weitergabe ohne Anlass ermöglichen.

Eine ständige Überwachung des Straßenverkehrs durch Privatpersonen widerspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und stellt regelmäßig einen Verstoß gegen die DSGVO dar. Die datenschutzkonforme Nutzung einer Dashcam erfordert daher eine technisch und funktional eingeschränkte Aufnahmefunktion, die nur im Bedarfsfall eingreift.

Hinweis zur internationalen Rechtslage

Die vorstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf die Rechtslage in Deutschland. In anderen Staaten – selbst innerhalb der Europäischen Union – gelten zum Teil abweichende Regelungen. Wer mit einer Dashcam ins Ausland reist oder Aufnahmen aus dem Ausland veröffentlichen möchte, sollte sich daher unbedingt über die jeweils geltenden Vorschriften informieren.

nach oben

Dashcam und Datenschutz – was ist erlaubt, was nicht?

Sobald eine Dashcam Gesichter, Fahrzeugkennzeichen oder andere identifizierbare Merkmale aufzeichnet, handelt es sich datenschutzrechtlich um die Verarbeitung personenbezogener Daten. Damit unterliegt die Nutzung den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Diese schützt nicht nur sensible Daten, sondern auch alltägliche Informationen, wenn sie Rückschlüsse auf eine bestimmte Person zulassen.

Dashcam als datenschutzrechtlich relevantes System

Bei der Nutzung einer Dashcam verarbeitet der Halter des Fahrzeugs – und damit der Nutzer der Kamera – personenbezogene Daten Dritter, ohne deren Wissen oder Einwilligung. Damit ist er datenschutzrechtlich Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO und unterliegt sämtlichen Pflichten, die sich daraus ergeben.

Relevant sind insbesondere die folgenden Grundprinzipien der DSGVO (Art. 5 Abs. 1 DSGVO):

·         Zweckbindung: Daten dürfen nur zu einem vorher festgelegten und legitimen Zweck erhoben werden (z. B. Beweissicherung nach einem Unfall).

·         Datenminimierung: Es dürfen nur solche Daten verarbeitet werden, die für den konkreten Zweck erforderlich sind.

·         Speicherbegrenzung: Daten dürfen nur so lange gespeichert werden, wie es für den Zweck erforderlich ist.

·         Transparenz: Die betroffenen Personen müssen grundsätzlich über die Datenverarbeitung informiert werden.

Gerade diese Informationspflicht (Art. 13 DSGVO) lässt sich im Straßenverkehr praktisch nicht erfüllen, da eine nachträgliche Benachrichtigung der zufällig aufgezeichneten Personen kaum möglich ist.

Rechtsgrundlage: berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO?

Da regelmäßig keine Einwilligung der betroffenen Personen vorliegt, kommt als Rechtsgrundlage nur das „berechtigte Interesse“ des Dashcam-Nutzers in Betracht (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Ob dieses Interesse überwiegt, ist anhand einer Interessenabwägung zu beurteilen:

·         Auf Seiten des Nutzers: Interesse an Beweissicherung, Schutz vor Unfallflucht, Eigeninteresse an der Aufarbeitung von Verkehrsvorfällen.

·         Auf Seiten der Betroffenen: Schutz vor unerlaubter Überwachung, Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Eingriff in die Privatsphäre (z. B. wenn in Fahrzeuge hineingefilmt wird).

Die Rechtsprechung stellt dabei zunehmend auf den Einzelfall ab. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 – VI ZR 233/17) kann eine Dashcam-Aufnahme zur Beweisführung in einem Zivilprozess verwertbar sein, auch wenn sie datenschutzrechtlich bedenklich ist. Für die Frage, ob die Nutzung der Kamera selbst rechtmäßig war, gilt jedoch weiterhin ein strenger Maßstab.

Die ständige, anlasslose Aufzeichnung des gesamten Verkehrsgeschehens wird von den Datenschutzbehörden weiterhin als nicht mit der DSGVO vereinbar angesehen. Auch bei Verwendung der Aufnahmen zu privaten Zwecken findet die DSGVO Anwendung, wenn eine gezielte Speicherung oder Auswertung erfolgt.

Technische Anforderungen an eine datenschutzkonforme Dashcam

Um den Anforderungen der DSGVO möglichst gerecht zu werden, sollte eine Dashcam:

·         über eine Loop-Funktion verfügen, die das Bildmaterial regelmäßig überschreibt,

·         Aufnahmen nur bei konkretem Anlass dauerhaft speichern (z. B. Unfall, starker Aufprall),

·         keine permanente, flächendeckende Überwachung ermöglichen,

·         auf eine Speicherung des Tonmaterials verzichten (Tonaufnahmen sind datenschutzrechtlich noch strenger geregelt).

Auch sollte geprüft werden, ob eine zusätzliche Zugriffsicherung besteht, damit unbefugte Dritte keinen Zugang zu gespeicherten Aufnahmen erhalten.

nach oben

Dashcam-Aufnahmen vor Gericht – Zulässig als Beweis?

Ein zentrales Argument vieler Dashcam-Nutzer ist die Möglichkeit, bei einem Unfall oder Verkehrsverstoß den Hergang objektiv dokumentieren und später vor Gericht beweisen zu können. Die Frage, ob und in welchem Umfang Dashcam-Aufnahmen tatsächlich als Beweismittel in einem gerichtlichen Verfahren zulässig sind, ist rechtlich komplex – und war lange Zeit umstritten.

Grundsatz: Kein generelles Beweisverwertungsverbot

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem wegweisenden Urteil vom 15. Mai 2018 (Az. VI ZR 233/17) entschieden, dass Dashcam-Aufnahmen grundsätzlich als Beweismittel in einem Zivilprozess verwertbar sein können. Dies gilt auch dann, wenn die Aufnahmen datenschutzrechtlich nicht in jeder Hinsicht einwandfrei sind.

Im konkreten Fall ging es um einen Verkehrsunfall, bei dem die Parteien über den Hergang stritten. Der Kläger legte eine durchgehend aufzeichnende Dashcam-Aufnahme vor. Der BGH stellte fest, dass die Verwertung dieser Aufnahme zulässig sei, da das Interesse an der Wahrheitsfindung im Zivilprozess in diesem Fall das Persönlichkeitsrecht des Gegners überwiege.

Es existiert also kein generelles Beweisverwertungsverbot für Dashcam-Aufnahmen. Allerdings ist stets eine Einzelfallabwägung erforderlich.

Abwägung im Zivilverfahren: Datenschutz vs. Beweisinteresse

Gerichte müssen regelmäßig zwischen dem Interesse des Klägers an einer effektiven Rechtsverfolgung und dem datenschutzrechtlichen Schutz des Gegners abwägen. Dabei spielen folgende Kriterien eine Rolle:

·         Wurde die Aufnahme gezielt zur Beweissicherung eines konkreten Ereignisses erstellt?

·         Handelt es sich um eine anlassbezogene oder um eine dauerhafte, flächendeckende Aufzeichnung?

·         Welche Persönlichkeitsrechte werden durch die Aufnahme berührt (z. B. Kennzeichen, Gesichter, Verhalten)?

·         Gibt es mildere Mittel zur Beweissicherung?

Im Ergebnis bedeutet dies: Je zielgerichteter und kürzer die Aufnahme, desto größer ist die Chance, dass ein Gericht sie als Beweis zulässt. Umgekehrt kann eine dauerhaft mitlaufende Dashcam, die beliebig Verkehrssituationen aufzeichnet, auch zu einem Beweisverwertungsverbot führen – insbesondere bei besonders schwerwiegenden Datenschutzverstößen.

Strafverfahren: Strengere Anforderungen möglich

In Strafverfahren gelten teils strengere Maßstäbe. Zwar ist auch hier die Verwertung von Dashcam-Aufnahmen nicht grundsätzlich ausgeschlossen, jedoch prüfen Strafgerichte sehr genau, ob die Aufnahme unter Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zustande gekommen ist.

In Einzelfällen kann auch der Straftatbestand des § 201a StGB („Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen“) tangiert sein – etwa dann, wenn gezielt in fremde Fahrzeuge oder auf private Details gezoomt wird.

Verwaltungsverfahren und Versicherungen

Auch in Verwaltungsverfahren – etwa bei Bußgeldbescheiden oder Fahrverboten – können Dashcam-Aufnahmen unter Umständen berücksichtigt werden. Gleiches gilt für Versicherungsverfahren. Hier ist jedoch keine einheitliche Linie erkennbar. Viele Versicherer akzeptieren Dashcam-Material als ergänzendes Beweismittel, behalten sich jedoch eine eigene Prüfung vor.

nach oben

Recht am eigenen Bild – Darf ich Dashcam-Aufnahmen veröffentlichen?

Auch wenn eine Dashcam-Aufnahme datenschutzrechtlich zulässig war oder vor Gericht als Beweismittel verwertet werden darf, bedeutet dies nicht, dass sie automatisch im Internet veröffentlicht oder anderweitig verbreitet werden darf. Wer Dashcam-Videos online stellt – etwa auf Plattformen wie YouTube, Instagram oder Facebook – muss zusätzlich das sogenannte Recht am eigenen Bild beachten.

Gesetzliche Grundlage: § 22 Kunsturhebergesetz (KUG)

Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Bildnis im rechtlichen Sinn ist dabei jede Darstellung, durch die eine Person erkennbar ist – dazu zählen auch Videos, sofern Gesichter, Körpermerkmale oder andere Identifikationsmerkmale wie Kleidung, Stimme oder Verhalten eine Zuordnung ermöglichen.

Eine Veröffentlichung von Dashcam-Aufnahmen ohne vorherige Zustimmung der Betroffenen ist daher in der Regel rechtswidrig – insbesondere dann, wenn Personen im Vordergrund stehen oder klar identifizierbar sind.

Ausnahmen nach § 23 KUG – selten anwendbar

Das Gesetz enthält in § 23 KUG einige Ausnahmen, die eine Veröffentlichung auch ohne Einwilligung erlauben. In der Praxis greifen diese jedoch bei Dashcam-Videos nur selten. Zu den Ausnahmetatbeständen gehören:

·         Bilder aus dem Bereich der Zeitgeschichte
Erfasst sind bedeutende Ereignisse des öffentlichen Lebens. Dashcam-Aufnahmen gewöhnlicher Verkehrsvorfälle fallen in der Regel nicht darunter.

·         Personen als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit
Diese Ausnahme greift nur, wenn die Person nicht im Mittelpunkt der Aufnahme steht, sondern zufällig und unbeabsichtigt erfasst wurde. Bei Dashcam-Videos ist dies häufig zweifelhaft, etwa wenn das Verhalten eines Fahrers im Fokus steht.

·         Personen auf Versammlungen oder Aufzügen
Nur relevant bei Aufnahmen öffentlicher Menschenansammlungen mit kollektivem Bezug – bei Dashcam-Material eher theoretischer Natur.

Auch wenn eine der Ausnahmen eingreifen sollte, darf eine Veröffentlichung dennoch nicht zu einer Verletzung berechtigter Interessen der abgebildeten Person führen (§ 23 Abs. 2 KUG). Das ist etwa dann der Fall, wenn durch das Video ein Pranger-Effekt entsteht oder die Person nachteilig dargestellt wird.

Fahrzeugkennzeichen und Unternehmenslogos

Auch Fahrzeugkennzeichen können unter bestimmten Umständen als personenbezogenes Datum gelten – insbesondere dann, wenn über das Kennzeichen auf eine bestimmte Person rückgeschlossen werden kann. Dasselbe gilt für auffällige Fahrzeuge (z. B. Firmenwagen mit Werbung oder Taxiunternehmen), wenn dadurch Rückschlüsse auf das Verhalten einzelner Fahrer oder Mitarbeiter möglich sind.

Zur Vermeidung rechtlicher Risiken ist daher dringend zu empfehlen:

·         Gesichter, Kennzeichen und Logos vor Veröffentlichung unkenntlich zu machen,

·         Tonspuren zu entfernen oder zu ersetzen, sofern Sprache oder Geräusche identifizierend wirken könnten,

·         eine Veröffentlichung auf rein sachliche Darstellung zu beschränken, ohne wertende Kommentare oder Dramatisierungen.

Persönlichkeitsrecht und Prangerwirkung

Unabhängig vom KUG steht jeder betroffenen Person zusätzlich das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz zu. Dieses schützt vor öffentlicher Bloßstellung, Verzerrung oder Entwürdigung – etwa durch eine reißerische Aufmachung oder einen provozierenden Titel des Videos. Gerade Dashcam-Clips mit Kommentaren wie „rücksichtsloser Fahrer“, „Rowdy auf der Autobahn“ oder „so fährt man nicht“ können eine rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung darstellen.

nach oben

Dashcam-Videos auf YouTube – Was gilt für Kanalbetreiber und Einsender?

Im Internet finden sich zahlreiche Kanäle, die regelmäßig Dashcam-Videos veröffentlichen – meist als Zusammenschnitte von Verkehrssituationen mit Kommentaren oder Musik unterlegt. Die Betreiber solcher Kanäle erhalten häufig Videomaterial von Zuschauern oder sammeln dieses selbst. Auch Privatpersonen senden Aufnahmen ein, um sie öffentlich teilen zu lassen oder sich an Diskussionen zu beteiligen.

Sowohl Kanalbetreiber als auch Einsender solcher Inhalte bewegen sich rechtlich in einem sensiblen Bereich, der datenschutzrechtliche, persönlichkeitsrechtliche und unter Umständen auch strafrechtliche Fragen aufwirft.

Für YouTube-Kanalbetreiber

Wer als Betreiber eines YouTube-Kanals Dashcam-Aufnahmen veröffentlicht, ist verantwortlich für die Inhalte, selbst wenn das Videomaterial nicht selbst erstellt wurde. Dies betrifft insbesondere folgende Pflichten und Risiken:

1. Persönlichkeits- und Datenschutzrecht

Der Betreiber haftet dafür, dass veröffentlichte Videos keine identifizierbaren Personen, Fahrzeugkennzeichen oder Unternehmenslogos zeigen, ohne dass eine rechtliche Grundlage vorliegt. Verstöße können zu:

·         Abmahnungen wegen Verletzung des Rechts am eigenen Bild,

·         Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen,

·         Beschwerden bei den Datenschutzaufsichtsbehörden,

·         Sperrungen oder Löschungen durch die Plattform

führen.

2. Prüfpflicht bei eingesendetem Material

Auch wenn das Material von Dritten stammt, besteht eine Pflicht zur sorgfältigen Prüfung vor Veröffentlichung. Wer fremdes Material online stellt, ohne es rechtlich zu kontrollieren, handelt fahrlässig oder grob fahrlässig. Entsprechende Verstöße können dem Betreiber zugerechnet werden.

3. Urheberrecht und Nutzungsrechte

Dashcam-Videos sind in der Regel keine schutzfähigen Werke im Sinne des Urheberrechts. Dennoch sollte der Betreiber klar dokumentieren, von wem das Video stammt und dass eine Einwilligung zur Veröffentlichung vorliegt. Im Zweifel sollte der Einsender schriftlich bestätigen, dass er selbst Urheber ist oder über die erforderlichen Rechte verfügt.

4. Plattformrechtliche Pflichten

Plattformen wie YouTube unterliegen dem Digital Services Act (DSA) sowie den jeweiligen Community Guidelines. Inhalte, die gegen Persönlichkeitsrechte verstoßen oder diffamierend wirken, können gemeldet und entfernt werden. Wiederholte Verstöße können zur Kanal-Sperrung oder Monetarisierungsentziehung führen.

5. Gewerbsmäßigkeit und Impressumspflicht

Sobald ein Kanal regelmäßig Videos veröffentlicht, Werbeeinnahmen erzielt oder Zuschauer zur Einsendung auffordert, liegt in der Regel eine gewerbliche Tätigkeit vor. In diesem Fall gelten zusätzliche Pflichten nach dem Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), insbesondere die Impressumspflicht (§ 5 DDG = § 5 TMG a.F.).

Für Dashcam-Nutzer, die Videos einsenden

Auch die Personen, die Dashcam-Material an einen YouTube-Kanal übermitteln oder anderweitig zur Veröffentlichung bereitstellen, tragen rechtliche Verantwortung für den Inhalt.

1. Keine Befreiung von der Verantwortung

Die Tatsache, dass ein Video „nur eingesendet“ wurde, schützt nicht vor rechtlichen Konsequenzen. Auch Einsender können für Datenschutzverstöße oder Persönlichkeitsrechtsverletzungen haftbar gemacht werden – insbesondere dann, wenn sie bewusst identifizierbare Personen oder Szenen ohne Anonymisierung weitergeben.

2. Pflicht zur Anonymisierung

Wer Dashcam-Videos veröffentlicht oder zur Veröffentlichung weitergibt, sollte

·         Gesichter und Kennzeichen unkenntlich machen,

·         keine identifizierbaren Gesprächsfetzen oder Tonaufnahmen übermitteln,

·         auf wertende Kommentare oder herabsetzende Titel verzichten.

3. Keine Aufzeichnung zu Veröffentlichungszwecken

Wer bereits mit dem Ziel aufzeichnet, das Material später online zu stellen, kann sich nicht auf ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO berufen. In diesen Fällen liegt regelmäßig kein zulässiger Verarbeitungszweck vor, was sowohl die Aufnahme als auch die Weitergabe rechtswidrig macht.

4. Risiko der Mitverantwortung

Wer wissentlich Material an einen Kanal übermittelt, der regelmäßig datenschutzwidrige oder rechtsverletzende Inhalte veröffentlicht, kann unter Umständen als Mitstörer oder gar Mitverantwortlicher angesehen werden.

nach oben

Was droht bei Verstößen?

Wer eine Dashcam rechtswidrig einsetzt oder Aufnahmen unzulässig veröffentlicht, muss mit rechtlichen Konsequenzen rechnen – sowohl auf zivilrechtlicher, datenschutzrechtlicher als auch ggf. strafrechtlicher Ebene. Die möglichen Sanktionen betreffen nicht nur Nutzer, sondern auch Betreiber von Plattformen oder Kanälen, die solches Material veröffentlichen oder verbreiten.

Zivilrechtliche Ansprüche

Betroffene Personen, die sich durch eine Dashcam-Aufnahme in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht oder im Recht am eigenen Bild verletzt sehen, können insbesondere folgende zivilrechtliche Ansprüche geltend machen:

·         Unterlassung: Der Anspruch auf Unterlassung kann dazu führen, dass ein Video gelöscht werden muss oder künftig nicht mehr verbreitet werden darf. Bereits die Androhung gerichtlicher Schritte kann mit Abmahnkosten verbunden sein.

·         Schadensersatz/Schmerzensgeld: In schwerwiegenden Fällen, etwa bei Bloßstellung oder Prangerwirkung, kann ein Anspruch auf Geldentschädigung bestehen. Die Höhe hängt vom Einzelfall ab und wird insbesondere durch Art und Umfang der Veröffentlichung sowie den Grad der Persönlichkeitsverletzung beeinflusst. Sollten durch die Rechtsverletzungen weitere Schäden entstanden sein, sind auch diese in der Regel zu ersetzen. Das gilt insbesondere für Anwaltskosten, die angefallen sind, um eine Rechtsverletzung zu verfolgen.

·         Beseitigung und Widerruf: Ist das Video öffentlich zugänglich und enthält falsche Behauptungen oder ehrenrührige Darstellungen, kann ein Anspruch auf Widerruf oder Gegendarstellung bestehen.

Abmahnungen durch Rechtsanwälte, insbesondere bei Verletzungen des Kunsturhebergesetzes (Recht am eigenen Bild), sind keine Seltenheit und können mit erheblichen Kosten verbunden sein. Diese sogenannten Abmahnkosten hat dann derjenige zu erstatten, der berechtigt in Anspruch genommen wurde.

Datenschutzrechtliche Sanktionen

Die Datenschutz-Grundverordnung sieht bei Verstößen empfindliche Geldbußen vor. Insbesondere bei

·         permanenter, anlassloser Aufzeichnung,

·         fehlerhafter oder fehlender Interessenabwägung,

·         Veröffentlichung ohne Rechtsgrundlage oder

·         Verletzung der Informationspflichten

können die Aufsichtsbehörden tätig werden. Je nach Schwere und Reichweite der Datenschutzverletzung kann ein Bußgeld verhängt werden – in privaten Fällen zwar meist moderat, in gewerblichen Kontexten aber durchaus spürbar.

Darüber hinaus besteht ein Recht auf Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzbehörde, das betroffene Personen in Anspruch nehmen können.

Strafrechtliche Konsequenzen

In bestimmten Fällen kann die unzulässige Aufzeichnung oder Veröffentlichung auch strafrechtlich relevant sein. Zu nennen sind insbesondere folgende Tatbestände:

·         § 201a StGB – Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
Strafbar ist das unbefugte Herstellen oder Verbreiten von Aufnahmen, die geeignet sind, den höchstpersönlichen Lebensbereich einer Person zu verletzen – etwa Innenaufnahmen aus anderen Fahrzeugen.

·         § 22 Kunsturhebergesetz i. V. m. § 33 KUG – Strafbewehrte Bildveröffentlichung ohne Einwilligung
Wer ein Bildnis einer Person ohne deren Zustimmung öffentlich zur Schau stellt und dadurch deren Interessen verletzt, kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr belegt werden.

·         Verleumdung und üble Nachrede (§§ 186, 187 StGB)
Dies betrifft insbesondere Dashcam-Videos mit kommentierter Herabwürdigung von Personen oder deren Verhalten im Straßenverkehr.

Plattform- und medienrechtliche Folgen

Wer regelmäßig Inhalte veröffentlicht, die gegen rechtliche Vorgaben verstoßen, muss auch mit Sanktionen durch Plattformbetreiber rechnen, insbesondere durch:

·         Löschung einzelner Videos,

·         Entziehung der Monetarisierung (z. B. bei YouTube-Partnerschaft),

·         Verwarnungen, Sperrung oder dauerhafte Schließung des Kanals.

Zudem können sich medienrechtliche Pflichten ergeben, etwa Impressumspflichten, wenn eine regelmäßige, öffentlich zugängliche Videoveröffentlichung mit wirtschaftlicher Absicht erfolgt.

nach oben

Fazit: Dashcam ja – aber mit Bedacht

Dashcams können im Straßenverkehr ein nützliches Instrument zur Beweissicherung sein – insbesondere bei ungeklärten Unfallhergängen oder in Fällen von Fahrerflucht. Die technischen Möglichkeiten moderner Geräte sind beachtlich, die rechtlichen Hürden jedoch ebenso.

Wer eine Dashcam nutzt, muss sich bewusst sein, dass bereits die bloße Aufzeichnung personenbezogener Daten – etwa durch Kennzeichen, Gesichter oder auffällige Fahrzeuge – dem Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung unterfällt. Zulässig ist eine Nutzung daher nur dann, wenn sie auf das erforderliche Maß beschränkt bleibt und nicht dauerhaft, flächendeckend oder zu Unterhaltungszwecken erfolgt.

Die Veröffentlichung von Dashcam-Aufnahmen im Internet ist rechtlich besonders sensibel. Ohne Einwilligung der betroffenen Personen oder klare gesetzliche Erlaubnis ist eine öffentliche Verbreitung regelmäßig unzulässig – und kann zivilrechtliche, datenschutzrechtliche oder sogar strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Dies gilt auch dann, wenn Videos lediglich an Dritte weitergegeben und nicht selbst veröffentlicht werden.

Sowohl Nutzer als auch Betreiber von Online-Kanälen oder Social-Media-Plattformen sollten die rechtlichen Rahmenbedingungen genau kennen und prüfen. Im Zweifel ist Zurückhaltung geboten. Rechtssicherheit entsteht nur durch eine konkrete Einzelfallbewertung.

Kontakt und Beratung

Unsere Kanzlei berät Sie kompetent und praxisnah zu allen rechtlichen Fragen rund um die Nutzung und Veröffentlichung von Dashcam-Aufnahmen. Wir unterstützen Sie unter anderem bei:

·         der datenschutzkonformen Auswahl und Nutzung von Dashcams,

·         der rechtlichen Bewertung konkreter Aufnahmen,

·         der Prüfung geplanter Veröffentlichungen in sozialen Netzwerken oder auf Video-Plattformen,

·         der Abwehr oder Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche (z. B. bei Abmahnungen oder Unterlassungsforderungen),

·         der Vertretung gegenüber Datenschutzbehörden oder in gerichtlichen Verfahren.

Wenn Sie eine rechtliche Einschätzung benötigen oder bereits mit einem konkreten Vorwurf konfrontiert sind, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf. Wir bieten eine unverbindliche Ersteinschätzung und entwickeln mit Ihnen gemeinsam eine passgenaue Strategie.

Wir sind auf Medienrecht, Urheberrecht, Datenschutzrecht sowie Äußerungs- und IT-Recht spezialisiert und verfügen über langjährige Erfahrung in der rechtlichen Bewertung digitaler Inhalte – von der Aufnahme bis zur Veröffentlichung. Unser Team vereint fundierte juristische Expertise mit technischem Verständnis und betreut Mandanten regelmäßig in Fällen, in denen Persönlichkeitsrechte, Datenschutz und Beweissicherung aufeinandertreffen – so wie bei der Nutzung und Verbreitung von Dashcam-Aufnahmen.

Dank der interdisziplinären Ausrichtung unserer Kanzlei, darunter ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, ein zertifizierter Datenschutzbeauftragter und ein Patentanwalt, bieten wir eine rechtssichere und zugleich praxisnahe Beratung. Wir vertreten sowohl Privatpersonen als auch gewerbliche Akteure wie YouTube-Kanalbetreiber, Medienunternehmen oder Versicherer – stets mit persönlicher Betreuung, klarer Strategie und kurzen Reaktionszeiten.

Wenn es um rechtliche Klarheit bei der Verwendung von Dashcams geht, sind wir der richtige Ansprechpartner.

nach oben

Ansprechpartner

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Andere über uns

WEB CHECK SCHUTZ

Gestalten Sie Ihre Internetseite / Ihren Onlineshop rechts- und abmahnsicher.

WEB CHECK Schutzpakete der Anwaltskanzlei Weiß & Partner

Erfahren Sie mehr über die Schutzpakete der Anwaltskanzlei Weiß & Partner für die rechtssichere Gestaltung Ihrer Internetpräsenzen.

Cyber-Sicherheit

Webpräsenz der Allianz für Cyber-Sicherheit

Aktuelles

| Rechtsanwalt Frank Weiß | Aktuell
Gewinnspiele wirken auf den ersten Blick harmlos: Ein paar attraktive Preise, eine kurze Aktion in Ihrem Online-Shop oder auf Instagram – und schon steigt die Aufmerksamkeit Ihrer…
| Rechtsanwalt Frank Weiß | Aktuell
Eine eingetragene Marke gehört zu den wichtigsten Werten eines Unternehmens. Sie steht für Wiedererkennung, Vertrauen, Qualität und oft auch für einen erheblichen wirtschaftlichen…
| Rechtsanwalt Frank Weiß | Aktuell
Amazon ist für viele Händler der wichtigste Vertriebskanal – und zugleich eine der größten Gefahrenquellen. Wo täglich Millionen Produkte um Sichtbarkeit kämpfen, werden Markenbeg…
| Rechtsanwalt Frank Weiß | Aktuell
Eine Markenanmeldung ist weit mehr als ein formaler Schritt im Gründungs- oder Wachstumsprozess eines Unternehmens. Sie legt den Grundstein für Ihren rechtlichen und wirtschaftlic…