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Das doppelte Anlegen eines Artikels auf AMAZON ist wettbewerbswidrig!

OLG Hamm, Urteil vom 12.01.2017 Az. 4 U 80/16 - Foto: © Timurock/fotolia.com
| Dipl.-Wi.Jur. (FH) Killian Hedrich

Wer bei AMAZON als Verkäufer tätig wird „hängt“ sich mit seinen Produkten im Regelfall an schon bestehende Artikelbeschreibungen an.

Nur wenn für das Produkt noch keine Artikelbeschreibung vorhanden ist, kann der Verkäufer diese neu anlegen. Ist das Produkt bei AMAZON „gelistet“ führt dies dazu, dass der Verkäufer die bestehenden Artikelbeschreibungen übernimmt und damit gleichzeitig auch gewisse wettbewerbsrechtliche Gefahren – nicht abschließende Aufzählung -:

 

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Für den Käufer hat das System den Vorteil, dass er auf einen Blick alle Verkäufer des gesuchten Produktes und deren Preise einsehen und vergleichen kann.

Das System von AMAZON orientiert sich dabei an der sogenannten EAN. Diese Artikelnummer wird im Normalfall von dem Hersteller vergeben und identifiziert das Produkt. Stellt demnach der Verkäufer ein Produkt unter Angabe der EAN ein, erkennt das System das Produkt und ordnet es einer schon bestehenden Artikelbeschreibung zu.

In dem Rechtsstreit, der in der Berufung vor dem OLG Hamm (Urteil vom 12.01.2017; Az. 4 U 80/16; Vorinstanz: LG Bochum Az. 12 O 191/15) geführt wurde, hatte der Beklagte die produktbezogene EAN geändert und sich somit die Möglichkeit geschaffen eigene Artikelbeschreibungen für schon bestehende Produkte anzulegen.

Damit hatte er sich zwar den wettbewerbsrechtlichen Bedenken in Bezug auf die bestehenden Artikelbeschreibungen entzogen. Jedoch hat er sich damit auch wettbewerbswidrig der Konkurrenz entzogen. Das OLG Hamm sah in den unter einer anderen EAN eingestellten Angeboten des Beklagten eine unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angabe über die wesentlichen Merkmale der Ware. Als wesentliches Merkmal sei auch die Verfügbarkeit des Produktes bei anderen Verkäufern zu sehen.

Wählt ein Interessent daher das vom Beklagten doppelt angelegte Produkt, erhält er nicht - wie bei AMAZON üblich - eine Übersicht aller Verkäufer und deren Preise, sondern wettbewerbswidrig einzig das Produkt und den Preis des Beklagten.


Fazit:

Das LG Bochum erkannte in dem vorgenannten Vorgehen des Beklagten keine Wettbewerbswidrigkeit. Das OLG Hamm sah in dem Vorgehen des Beklagten eine Täuschung über ein wesentliches Merkmal der Ware und untersagte dem Beklagten das Anlegen eines Artikels, der bei Amazon schon gelistet ist. Eine Revision wurde nicht zugelassen, sodass davon auszugehen ist, dass das Urteil bestehen bleibt. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass andere Gerichte die Rechtsansicht des OLG Hamm nicht teilen, jedoch sollten Händler, die ebenfalls Artikel über eine andere EAN ihre Produkte anlegen dies zukünftig überdenken.

Es droht nicht nur eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung, sondern ggf. auch Schadensersatzansprüche (z.B. entgangener Gewinn) des Mitbewerbers. Der Kläger in dem vorgenannten Verfahren hatte nämlich zudem einen Auskunftsanspruch geltend gemacht, der mit einem Schadensersatzanspruch gemäß § 9 UWG einhergeht. Diesen Anspruch hat das OLG Hamm ins seinem Urteil bestätigt.

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