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Darf ich Kinderfotos im WhatsApp-Status posten?

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Es ist ein alltäglicher Moment: Ihr Kind lacht zum ersten Mal in die Kamera, balanciert stolz auf dem Fahrrad oder trägt stolz das neue Einschulungs-T-Shirt – und Sie möchten dieses besondere Bild mit Familie und Freunden teilen. Schnell ist das Foto aufgenommen und landet im WhatsApp-Status. Schließlich sehen es ja nur die Kontakte, denen Sie ohnehin vertrauen, oder?

Doch genau hier beginnt die rechtliche Unsicherheit. Denn was für viele Eltern oder Großeltern selbstverständlich erscheint, wirft bei genauerem Hinsehen eine Reihe juristischer Fragen auf: Dürfen Sie als Mutter oder Vater einfach so Bilder Ihres Kindes posten? Was gilt bei getrennt lebenden Eltern? Und wie „privat“ ist der WhatsApp-Status tatsächlich?

WhatsApp gehört längst zu unserem digitalen Alltag. Die Status-Funktion ermöglicht es, Fotos für 24 Stunden mit ausgewählten Kontakten zu teilen. Die Plattform wirkt vertraulich, fast wie ein digitales Wohnzimmer. Doch der Schein trügt. Rechtlich handelt es sich dabei nicht zwangsläufig um eine rein private Kommunikation. Wer Bilder seines Kindes veröffentlicht – auch in scheinbar geschütztem Rahmen –, bewegt sich schnell in einer Grauzone zwischen elterlichem Stolz und Persönlichkeitsrecht des Kindes.

Gerade weil soziale Medien so selbstverständlich genutzt werden, ist es wichtig, sich der rechtlichen und ethischen Grenzen bewusst zu sein. Denn Kinder sind besonders schützenswert – nicht nur im echten Leben, sondern auch im digitalen Raum. Dieser Beitrag erklärt Ihnen verständlich und fundiert, ob und unter welchen Bedingungen Sie Fotos Ihres eigenen Kindes im WhatsApp-Status zeigen dürfen – und worauf Sie unbedingt achten sollten.

 

Übersicht:

Rechtsgrundlagen: Schutz von Kinderfotos in Deutschland
Elterliche Rechte und Pflichten
Einwilligung des Kindes – Ab welchem Alter zählt die Meinung des Kindes?
WhatsApp-Status als „private“ Veröffentlichung – oder doch nicht?
Risiken: Was kann im schlimmsten Fall passieren?
Besondere Fallkonstellationen
Praktische Tipps für Eltern
FAQ – Häufige Fragen zum Umgang mit Kinderfotos in WhatsApp

 

 

Rechtsgrundlagen: Schutz von Kinderfotos in Deutschland

Wenn es um Fotos von Kindern geht, ist die Rechtslage in Deutschland klar: Kinder genießen einen besonders starken Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte. Eltern dürfen nicht willkürlich über Bilder ihrer Kinder verfügen – auch dann nicht, wenn sie es nur gut meinen oder stolz auf ihren Nachwuchs sind. Drei zentrale Rechtsbereiche greifen hier ineinander: das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das sogenannte „Recht am eigenen Bild“ nach dem Kunsturhebergesetz (KUG) und die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist im Grundgesetz verankert. Es schützt jeden Menschen – auch Kinder – vor Eingriffen in die persönliche Lebenssphäre. Dazu gehört insbesondere das Recht, selbst zu bestimmen, ob und in welchem Kontext das eigene Bild veröffentlicht wird.

Kinder haben ein eigenes Persönlichkeitsrecht, das nicht davon abhängt, ob sie bereits volljährig sind. Im Gegenteil: Gerade bei Minderjährigen ist das Schutzbedürfnis besonders hoch. Der Gesetzgeber und die Gerichte tragen dieser Schutzwürdigkeit durch eine strenge Auslegung der Rechte Rechnung. Eltern sind zwar grundsätzlich dazu berechtigt, im Namen ihres Kindes zu handeln, müssen dabei aber stets das Kindeswohl im Blick behalten.

§ 22, § 23 Kunsturhebergesetz (KUG): Recht am eigenen Bild

Neben dem Verfassungsrecht spielt auch das Kunsturhebergesetz eine wichtige Rolle. § 22 KUG bestimmt: „Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.“ Diese Regel gilt uneingeschränkt auch für Kinderfotos.

Im Umkehrschluss bedeutet das: Wer ein Foto veröffentlicht – etwa im WhatsApp-Status –, braucht die ausdrückliche Zustimmung des oder der Abgebildeten. Bei Kindern geben in der Regel die Eltern die Einwilligung. Doch auch hier gibt es Einschränkungen: Je älter und einsichtsfähiger das Kind ist, desto stärker wird dessen eigener Wille berücksichtigt. Auf § 23 KUG, der einige Ausnahmen zur Einwilligungspflicht regelt (z.B. bei Personen der Zeitgeschichte), können sich Eltern bei der Veröffentlichung von Alltagsbildern ihrer Kinder in der Regel nicht berufen.

Datenschutzrechtliche Aspekte (DSGVO)

Hinzu kommt das Datenschutzrecht. Nach Art. 4 Nr. 1 und Nr. 2 DSGVO stellt ein Foto eine „personenbezogene Information“ dar, insbesondere dann, wenn das Kind identifizierbar ist – etwa durch Gesicht, Kleidung oder Ort. Das Veröffentlichen eines solchen Bildes stellt eine Datenverarbeitung dar und ist damit an strenge Voraussetzungen geknüpft.

Wer als Elternteil ein Foto über WhatsApp mit anderen Personen teilt, wird rechtlich gesehen zum „Verantwortlichen“ im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Es bedarf dann einer klaren Rechtsgrundlage – etwa der Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO). Dabei muss nicht nur die Zustimmung des Kindes berücksichtigt werden (sofern es alt genug ist), sondern auch das andere sorgeberechtigte Elternteil – besonders bei gemeinsamem Sorgerecht.

Auch wenn die DSGVO hauptsächlich für Unternehmen und Behörden konzipiert wurde, kann sie im privaten Bereich dennoch greifen – vor allem dann, wenn die Verbreitung nicht mehr ausschließlich „persönlich oder familiär“ ist (vgl. Erwägungsgrund 18 DSGVO). Genau hier liegt das Problem beim WhatsApp-Status: Je nachdem, wie viele Menschen Zugriff darauf haben, kann der rein private Charakter verloren gehen – mit entsprechenden rechtlichen Folgen.

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Elterliche Rechte und Pflichten

Eltern stehen in einer besonderen Verantwortung: Sie müssen ihr Kind nicht nur schützen und erziehen, sondern auch rechtlich vertreten. Dazu gehört auch die Entscheidung darüber, ob Bilder des Kindes veröffentlicht werden dürfen. Doch wer darf das eigentlich genau bestimmen? Und was gilt, wenn sich Eltern uneinig sind?

Wer darf überhaupt entscheiden?

Grundsätzlich gilt: Eltern treffen Entscheidungen für ihr minderjähriges Kind gemeinsam im Rahmen der elterlichen Sorge. Diese elterliche Sorge umfasst die Personensorge (§ 1631 BGB) – also unter anderem das Recht, über die Herausgabe und Verwendung von Bildern des Kindes zu bestimmen. Das bedeutet: Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang Kinderfotos im Internet oder per WhatsApp veröffentlicht werden, fällt unter die Personensorge.

Haben beide Elternteile das Sorgerecht, müssen sie auch gemeinsam über solche Fragen entscheiden. Einseitige Veröffentlichungen ohne Abstimmung mit dem anderen Elternteil können also rechtswidrig sein – selbst dann, wenn keine böse Absicht dahintersteht.

Bedeutung des gemeinsamen Sorgerechts (§ 1627 BGB)

Nach § 1627 BGB haben Eltern bei gemeinsamer Sorge ihre Angelegenheiten „einvernehmlich zum Wohl des Kindes“ zu regeln. Dazu zählt auch der Umgang mit sensiblen Themen wie der Veröffentlichung von Bildern. Das bedeutet: Beide Elternteile müssen sich abstimmen und im Zweifel gemeinsam entscheiden, ob und welche Fotos des Kindes gezeigt werden dürfen – insbesondere, wenn diese einer größeren Zahl von Personen zugänglich gemacht werden.

Die Veröffentlichung im WhatsApp-Status mag auf den ersten Blick harmlos erscheinen, doch sie kann schnell eine gewisse Reichweite entwickeln – gerade dann, wenn viele Kontakte Zugriff haben oder Screenshots weitergeleitet werden. In solchen Fällen ist die Veröffentlichung nicht mehr als alltägliche oder unwesentliche Entscheidung anzusehen, die auch ein Elternteil allein treffen dürfte. Vielmehr handelt es sich um eine Entscheidung von erheblicher Bedeutung für das Kind – mit der Folge, dass beide Eltern zustimmen müssen.

Einwilligung beider Elternteile erforderlich?

Ja – sofern beide Elternteile sorgeberechtigt sind, ist in der Regel die Einwilligung beider Seiten notwendig, wenn Kinderfotos veröffentlicht werden sollen. Das betrifft insbesondere Veröffentlichungen mit einer gewissen Reichweite oder Dauerhaftigkeit – was bei WhatsApp-Statusmeldungen zwar nicht zwangsläufig gegeben ist, aber im Einzelfall durchaus relevant sein kann.

Besondere Vorsicht ist geboten bei getrennt lebenden Eltern. Auch hier bleibt das gemeinsame Sorgerecht in der Regel bestehen – und damit auch die Pflicht zur gemeinsamen Entscheidungsfindung. Es reicht also nicht, wenn nur ein Elternteil ein Bild hochlädt, ohne den anderen zu fragen. Dieser kann im Zweifelsfall nicht nur die Löschung des Bildes verlangen, sondern auch gerichtliche Schritte einleiten.

Anders ist die Lage nur dann, wenn einem Elternteil das alleinige Sorgerecht zusteht – in diesem Fall darf dieser Elternteil grundsätzlich allein entscheiden. Dennoch sollte auch hier überlegt werden, ob die Veröffentlichung dem Kindeswohl wirklich dient – nicht alles, was erlaubt ist, ist auch klug.

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Einwilligung des Kindes – Ab welchem Alter zählt die Meinung des Kindes?

Eltern sind gesetzlich dazu berufen, ihre Kinder zu vertreten und zu schützen – auch bei Entscheidungen über die Veröffentlichung von Fotos. Doch mit zunehmendem Alter und Reifegrad wächst auch das Recht des Kindes, über sein eigenes Bild mitzubestimmen. Die entscheidende Frage lautet daher: Ab wann muss das Kind selbst zustimmen, wenn ein Bild veröffentlicht werden soll?

Kindeswohl vs. elterliches Bestimmungsrecht

Zwar steht das Bestimmungsrecht grundsätzlich den Eltern im Rahmen der Personensorge zu, doch dieses ist nicht grenzenlos. Maßstab jeder elterlichen Entscheidung ist das Kindeswohl (§ 1697a BGB). Eine Veröffentlichung, die das Kind bloßstellt, beschämt oder langfristig beeinträchtigt, kann trotz elterlicher Zustimmung rechtswidrig sein – selbst wenn das Kind (noch) nicht widerspricht oder die Eltern dies aus Liebe oder Stolz tun.

Hinzu kommt: Das Persönlichkeitsrecht ist kein Recht, über das Eltern völlig frei verfügen dürfen. Es ist ein eigenes, höchstpersönliches Recht des Kindes. Je älter das Kind wird, desto stärker ist seine eigene Sichtweise zu berücksichtigen.

Einsichtsfähigkeit und Altersgrenzen (ab ca. 14 Jahren)

Eine feste Altersgrenze, ab wann ein Kind selbst in die Veröffentlichung eines Fotos einwilligen kann oder muss, gibt es nicht. Die Rechtsprechung und Literatur orientieren sich stattdessen an der sogenannten Einsichtsfähigkeit – also daran, ob das Kind die Bedeutung und Tragweite der Entscheidung versteht.

Als grobe Richtschnur gilt:

  • Kinder unter 7 Jahren gelten als nicht einsichtsfähig. Hier entscheiden allein die Eltern.
  • Kinder zwischen 7 und 13 Jahren können je nach individueller Reife mit einbezogen werden, rechtlich entscheidend bleibt aber oft noch die Elternentscheidung.
  • Ab etwa 14 Jahren geht man regelmäßig von einer ausreichenden Einsichtsfähigkeit aus. In diesem Alter muss das Kind daher in der Regel selbst einwilligen, wenn ein Foto veröffentlicht werden soll – zusätzlich zur Zustimmung der Eltern.

Diese Einordnung entspricht auch der datenschutzrechtlichen Betrachtung in Deutschland: Zwar sieht die DSGVO in Art. 8 eine Altersgrenze von 16 Jahren für die eigenständige Einwilligung in Online-Dienste vor, doch der deutsche Gesetzgeber hat diese Schwelle im BDSG auf 14 Jahre gesenkt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 BDSG). Diese Altersgrenze wird oft auch als Anhaltspunkt für die Beurteilung der Einsichtsfähigkeit in bildrechtlichen Fragen herangezogen.

Ab wann muss das Kind zustimmen?

Sobald das Kind die nötige Einsichtsfähigkeit besitzt – in der Regel ab dem 14. Lebensjahr –, muss es aktiv zustimmen, bevor ein Foto veröffentlicht wird. Eine Entscheidung der Eltern ohne Zustimmung des Kindes wäre in diesem Fall rechtswidrig, selbst wenn die Eltern das alleinige Sorgerecht hätten.

Zudem kann ein einsichtsfähiges Kind auch nachträglich widersprechen. Lehnt das Kind die Veröffentlichung ab oder verlangt, dass ein bereits gepostetes Foto gelöscht wird, müssen die Eltern dem in der Regel nachkommen. Das gilt besonders, wenn das Foto bloßstellend oder peinlich ist – etwa bei Schnappschüssen im Badezimmer, bei privaten Momenten oder im Zusammenhang mit Krankheiten.

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WhatsApp-Status als „private“ Veröffentlichung – oder doch nicht?

Viele Nutzerinnen und Nutzer empfinden den WhatsApp-Status als eine eher persönliche, geschlossene Form der Kommunikation. Schließlich kann man genau einstellen, wer das Statusbild sehen darf – also wirkt alles vertraulich und geschützt. Doch der juristische Blick auf den WhatsApp-Status fällt deutlich differenzierter aus. Denn: Nicht alles, was subjektiv privat wirkt, ist auch rechtlich als privat einzustufen.

Wie öffentlich ist ein WhatsApp-Status wirklich?

Der WhatsApp-Status ist technisch gesehen eine Funktion, mit der Bilder, Videos oder Textnachrichten für einen Zeitraum von 24 Stunden mit den eigenen Kontakten geteilt werden können. Diese Inhalte sind für alle sichtbar, die auf der sogenannten „Status-Empfängerliste“ stehen. Die Standardeinstellung erlaubt dabei die Einsicht für alle gespeicherten Kontakte, es sei denn, man beschränkt den Zugriff aktiv.

Je größer dieser Empfängerkreis ist, desto eher nähert sich die Veröffentlichung der Schwelle zur Öffentlichkeit an – zumindest aus rechtlicher Sicht. Ein Status, den 100 oder mehr Kontakte sehen können, darunter entfernte Bekannte, Kolleginnen und Kollegen, Nachbarn oder Sportvereinsfreunde, ist nicht mehr mit einem privaten Familienchat zu vergleichen.

Unterschied zu Instagram, Facebook & Co.

Rein technisch unterscheidet sich der WhatsApp-Status von Plattformen wie Instagram oder Facebook dadurch, dass er nicht öffentlich durchsuchbar ist. Er wird nur denjenigen angezeigt, die Sie explizit freigegeben haben – und auch nur für einen kurzen Zeitraum.

Doch der wesentliche Unterschied liegt nicht in der Plattform, sondern in der Reichweite und Zugänglichkeit der Inhalte. Ob Sie ein Kinderfoto auf Instagram für 300 Follower posten oder im WhatsApp-Status für 200 gespeicherte Kontakte teilen – in beiden Fällen wird das Bild einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht. Entscheidend ist daher nicht der Anbieter, sondern die konkrete Reichweite der Veröffentlichung.

Relevanz der Status-Empfängerliste (Kontrolle durch Nutzer)

Ein entscheidender Punkt ist, dass WhatsApp die Möglichkeit bietet, die Empfängerliste individuell einzuschränken – z.B. nur teilen mit... oder nicht teilen mit.... Wer diese Funktionen bewusst nutzt und den Status tatsächlich nur sehr engen Familienmitgliedern zugänglich macht, kann sich eher auf eine private Kommunikation berufen.

In diesen Fällen spricht einiges dafür, dass es sich nicht um eine „Verbreitung“ im Sinne des § 22 KUG oder eine „Datenverarbeitung über die persönliche Lebenssphäre hinaus“ im Sinne der DSGVO handelt. Die rechtliche Bewertung hängt jedoch immer vom konkreten Einzelfall ab – also davon, wie viele Personen den Status sehen konnten und wie gezielt Sie die Sichtbarkeit eingeschränkt haben.

Wer dagegen einfach den Standard nutzt und nichts an den Einstellungen verändert, teilt das Bild unter Umständen mit Dutzenden oder Hunderten von Personen – und überschreitet damit schnell die Grenze zum rechtlich relevanten „Veröffentlichen“.

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Risiken: Was kann im schlimmsten Fall passieren?

Was als liebevoll gemeinte Geste beginnt – ein Foto im WhatsApp-Status –, kann im Streitfall oder bei unüberlegtem Handeln schnell ernsthafte Konsequenzen nach sich ziehen. Denn hinter der Veröffentlichung eines Kinderfotos steckt mehr als ein einfacher Klick: Es handelt sich um einen rechtlich relevanten Vorgang, der sowohl zivilrechtliche als auch datenschutzrechtliche Folgen haben kann.

Rechtliche Konsequenzen bei Streit zwischen Eltern

Gerade bei getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern kommt es immer wieder zu Konflikten darüber, ob Kinderfotos online veröffentlicht werden dürfen. Haben beide Elternteile das gemeinsame Sorgerecht, muss eine solche Entscheidung einvernehmlich getroffen werden. Veröffentlicht ein Elternteil das Bild ohne Zustimmung des anderen, kann das eine Verletzung der elterlichen Mitbestimmungsrechte darstellen.

Der nicht einverstandene Elternteil kann in einem solchen Fall verlangen, dass das Bild unverzüglich gelöscht wird. Kommt der andere dem nicht nach, kann er sich gerichtlichen Maßnahmen ausgesetzt sehen – bis hin zu Unterlassungsklagen, Abmahnungen und gerichtlichen Sorgerechtsverfahren, in denen das Verhalten beim Umgang mit sensiblen Daten negativ berücksichtigt werden kann.

Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Kindes

Noch schwerwiegender sind mögliche Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Kindes. Wenn ein Foto des Kindes ohne dessen Einwilligung veröffentlicht wird – und sei es nur über den WhatsApp-Status –, kann dies einen rechtswidrigen Eingriff darstellen, insbesondere bei älteren und einsichtsfähigen Kindern.

In solchen Fällen können Unterlassungsansprüche, Schadensersatzforderungen (§ 823 Abs. 1 BGB) oder Schmerzensgeld die Folge sein – nicht nur gegenüber fremden Dritten, sondern auch innerhalb der Familie. Eltern haften also unter Umständen für Persönlichkeitsrechtsverletzungen gegenüber dem eigenen Kind.

Ob es sich um ein scheinbar harmloses Urlaubsfoto oder einen privaten Schnappschuss handelt, spielt dabei keine Rolle. Entscheidend ist allein, ob das Bild geeignet ist, das Kind in seiner Intimsphäre oder seiner sozialen Entwicklung zu beeinträchtigen – etwa durch Peinlichkeit, Bloßstellung oder spätere Mobbinggefahr.

DSGVO-Verstöße bei Weiterleitung durch Dritte

Ein oft unterschätztes Risiko besteht in der unkontrollierten Weitergabe von Bildern durch Dritte. Auch wenn Sie Ihren WhatsApp-Status nur mit einer begrenzten Kontaktgruppe teilen – ein Screenshot ist schnell gemacht und lässt sich mit wenigen Klicks weltweit verbreiten.

Kommt es zur Weiterverbreitung durch andere, etwa in sozialen Netzwerken oder Messenger-Gruppen, können daraus datenschutzrechtliche Konsequenzen entstehen. Nach der DSGVO ist nicht nur die erstmalige Veröffentlichung ein Verstoß – auch die mangelnde Absicherung gegen Weitergabe oder das Unterlassen einer Einschränkung der Sichtbarkeit kann zu einer unzulässigen Datenverarbeitung führen.

Zwar gilt die DSGVO im rein familiären Umfeld nur eingeschränkt. Doch je größer der Empfängerkreis und je öffentlicher die Wirkung, desto eher sind auch Privatpersonen von den Pflichten der Datenschutz-Grundverordnung betroffen – inklusive möglicher Beschwerden bei Aufsichtsbehörden.

Gefahr durch Screenshots und unkontrollierte Weiterverbreitung

Besonders heikel ist die Tatsache, dass Sie über das Verhalten Ihrer Kontakte keine Kontrolle haben. WhatsApp selbst bietet keine Benachrichtigung, wenn jemand einen Screenshot Ihres Status erstellt. Innerhalb von Sekunden kann ein vertrauliches Bild in völlig fremde Hände geraten.

Im schlimmsten Fall landen Kinderfotos – bewusst oder ungewollt – auf Plattformen, in Foren oder gar in kriminellen Kontexten. Genau deshalb warnen nicht nur Datenschützer, sondern auch Polizeibehörden und Kinderschutzorganisationen regelmäßig vor dem unbedachten Teilen von Kinderbildern im Netz – selbst über scheinbar „private“ Kanäle wie WhatsApp.

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Besondere Fallkonstellationen

Nicht immer leben Eltern zusammen, nicht immer sind sie sich einig, und auch Großeltern oder andere Angehörige möchten gelegentlich ihre Freude über das Kind öffentlich zeigen. Genau in solchen Situationen entstehen juristische Konflikte – häufig aus Unwissenheit, manchmal aus Unachtsamkeit. Die folgenden Konstellationen werfen regelmäßig rechtliche Fragen auf.

Wenn nur ein Elternteil postet

Teilt ein Elternteil ein Bild des Kindes im WhatsApp-Status, stellt sich die Frage: Darf er oder sie das allein entscheiden?

Die Antwort hängt davon ab, ob das alleinige oder gemeinsame Sorgerecht besteht:

  • Alleiniges Sorgerecht: Der sorgeberechtigte Elternteil darf grundsätzlich allein darüber entscheiden, ob ein Kinderfoto veröffentlicht wird – auch im WhatsApp-Status. Dennoch ist er verpflichtet, das Kindeswohl zu wahren und bei älteren Kindern deren Einwilligung einzuholen, wenn sie einsichtsfähig sind.
  • Gemeinsames Sorgerecht: Hier müssen sich beide Elternteile einig sein, wenn es um bedeutsame Entscheidungen geht (§ 1627 BGB). Die Veröffentlichung eines Kinderfotos – insbesondere, wenn es weitreichende Wirkung haben kann – ist eine solche Entscheidung. Postet ein Elternteil das Foto ohne Zustimmung des anderen, kann dies einen Rechtsverstoß darstellen. Der andere Elternteil kann die Löschung verlangen und notfalls gerichtlich durchsetzen.

Geschiedene Eltern & geteiltes Sorgerecht

Auch nach einer Scheidung bleibt das gemeinsame Sorgerecht grundsätzlich bestehen, es sei denn, das Familiengericht hat etwas anderes entschieden. Das bedeutet: Die elterliche Pflicht zur gemeinsamen Entscheidungsfindung gilt weiterhin – auch bei der Veröffentlichung von Fotos.

Ein häufiger Irrtum ist die Annahme, man dürfe als „hauptsächlich betreuender Elternteil“ allein über solche Fragen bestimmen. Das ist nicht korrekt. Sorgerecht ist nicht an den Wohnsitz geknüpft, sondern an die gesetzliche Verantwortung. Auch der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, hat ein Mitspracherecht.

Kommt es zu Meinungsverschiedenheiten, können Eltern versuchen, eine einvernehmliche Lösung zu finden – etwa durch eine schriftliche Absprache. Bleibt eine solche Einigung aus, ist im Zweifel eine Entscheidung des Familiengerichts erforderlich (§ 1628 BGB).

Großeltern, Tanten & Co.: Darf die Familie auch posten?

Gerade bei Familienfeiern oder Ausflügen ist die Versuchung groß: Ein schönes Bild vom Enkel, Neffen oder Patenkind landet im WhatsApp-Status oder auf Facebook. Doch Angehörige dürfen nicht einfach so Kinderbilder veröffentlichen – selbst dann nicht, wenn sie sich dem Kind emotional sehr verbunden fühlen.

Rechtlich ist eindeutig: Nur die sorgeberechtigten Elternteile dürfen über die Veröffentlichung entscheiden. Großeltern, Onkel, Tanten oder Paten müssen zuvor um ausdrückliche Erlaubnis bitten. Tun sie das nicht, verletzen sie das Persönlichkeitsrecht des Kindes und riskieren – insbesondere bei wiederholtem oder widerrechtlichem Verhalten – zivilrechtliche Konsequenzen, etwa in Form einer Abmahnung oder Unterlassungsklage.

Auch hier gilt: Sobald das Kind einsichtsfähig ist, muss zusätzlich dessen eigene Zustimmung eingeholt werden. Ohne die Einwilligung beider Elternteile und des Kindes (ab ca. 14 Jahren) ist die Veröffentlichung eines Kinderfotos durch Dritte in aller Regel unzulässig.

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Praktische Tipps für Eltern

Rechtlich ist das Veröffentlichen von Kinderfotos auf WhatsApp nicht grundsätzlich verboten – aber an klare Voraussetzungen geknüpft. Wer sich an bestimmte Grundregeln hält und mit der nötigen Sensibilität handelt, kann durchaus Bilder seines Kindes mit engen Vertrauten teilen, ohne gleich juristische Konsequenzen befürchten zu müssen. Die folgenden Tipps helfen Ihnen, rechtliche Risiken zu vermeiden und verantwortungsvoll mit Kinderbildern umzugehen.

Wann und wie kann das Posten erlaubt sein?

Ein Kinderfoto im WhatsApp-Status ist in der Regel dann zulässig, wenn folgende Punkte erfüllt sind:

  • Beide sorgeberechtigten Elternteile haben zugestimmt, sofern das gemeinsame Sorgerecht besteht.
  • Das Kind selbst hat eingewilligt, wenn es alt genug und einsichtsfähig ist (ab ca. 14 Jahren regelmäßig erforderlich).
  • Der Status ist nicht für eine breite Masse sichtbar, sondern auf einen eng begrenzten Empfängerkreis beschränkt.
  • Das Bild ist weder bloßstellend noch peinlich, sondern zeigt das Kind in einem neutralen oder positiven Kontext.

Solche Bedingungen zu erfüllen, ist mit wenigen Klicks möglich – vorausgesetzt, man setzt sich im Vorfeld bewusst mit den Einstellungen auseinander.

Checkliste: Was Sie vor dem Hochladen bedenken sollten

Stellen Sie sich vor dem Teilen eines Kinderfotos folgende Fragen:

  • Habe ich die Zustimmung des anderen Elternteils eingeholt?
  • Ist mein Kind alt genug, um selbst gefragt zu werden? Und habe ich es gefragt?
  • Habe ich die Status-Empfängerliste bewusst eingeschränkt?
  • Ist das Bild geeignet, später unangenehm oder peinlich zu wirken?
  • Könnte jemand das Bild speichern, weiterleiten oder in andere Kontexte stellen?
  • Würde ich dieses Foto auch teilen, wenn es nicht mein Kind wäre, sondern ich selbst?

Diese einfache Reflexion schützt nicht nur Sie, sondern vor allem Ihr Kind.

Rechtssichere Einwilligungen einholen?

In familiären Kontexten ist eine schriftliche Einwilligung selten praktikabel und rechtlich auch nicht zwingend erforderlich – zumindest dann, wenn Einigkeit herrscht. Dennoch kann es in bestimmten Konstellationen sinnvoll sein, eine formlose schriftliche Zustimmung zu dokumentieren – etwa bei getrennt lebenden Eltern, die eine einvernehmliche Regelung treffen wollen.

Wichtig: Die Einwilligung muss freiwillig, informiert und widerruflich sein. Sie gilt nicht unbegrenzt und kann jederzeit zurückgezogen werden – sowohl vom anderen Elternteil als auch vom Kind selbst, sobald dieses alt genug ist.

Schutzmaßnahmen (z.B. gezielte Empfängerliste, keine Namensnennung, kein Standort)

Selbst wenn Sie alle rechtlichen Voraussetzungen erfüllen, können Sie durch einfache Maßnahmen die digitale Sicherheit und Privatsphäre Ihres Kindes zusätzlich schützen:

  • Empfängerliste begrenzen: Nutzen Sie die WhatsApp-Funktion „Status nur teilen mit…“ und wählen Sie gezielt die engsten Familienmitglieder oder Freunde aus.
  • Keine Namensnennung im Bild oder Text: Vermeiden Sie vollständige Namen, Kosenamen oder Hinweise auf die Schule, Kita oder den Wohnort.
  • Standortdaten deaktivieren: Achten Sie darauf, dass Ihr Smartphone keine Standortinformationen im Bild speichert oder überträgt.
  • Keine sensiblen Situationen zeigen: Bilder aus dem Badezimmer, am Strand oder in medizinischen Zusammenhängen sollten grundsätzlich tabu sein.
  • Regelmäßig löschen: Denken Sie daran, auch den Status selbst zu überprüfen – und gegebenenfalls frühzeitig zu entfernen.

Diese einfachen Schritte können helfen, Ihr Kind vor ungewollten Zugriffen, Missbrauch und digitalem Kontrollverlust zu bewahren.

Kinderfotos gehören für viele Eltern zum Alltag – und der Wunsch, besondere Momente zu teilen, ist menschlich und verständlich. Rechtlich ist das Posten solcher Bilder im WhatsApp-Status nicht grundsätzlich verboten, solange bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind: Die Zustimmung beider sorgeberechtigter Elternteile, gegebenenfalls auch des einsichtsfähigen Kindes, sowie ein bewusster Umgang mit den technischen Einstellungen sind dabei unerlässlich.

Doch auch wenn etwas erlaubt ist, bedeutet das nicht automatisch, dass es auch sinnvoll oder ratsam ist. Gerade in Zeiten der unkontrollierten Weiterverbreitung durch Screenshots, Clouds und soziale Netzwerke sollten Eltern den digitalen Raum nicht unterschätzen. Was heute harmlos erscheint, kann morgen schon unangenehm oder gar gefährlich werden – etwa im Kontext von Cybermobbing, Identitätsmissbrauch oder zweckentfremdeter Weiterverwendung.

Deshalb gilt: Wägen Sie sorgfältig ab, ob ein bestimmtes Foto wirklich veröffentlicht werden sollte – selbst in einem vermeintlich geschützten Umfeld wie dem WhatsApp-Status. Der beste Schutz für Ihr Kind ist nicht das Vertrauen in technische Einstellungen, sondern Ihre eigene Zurückhaltung.

Unsere Empfehlung: Wenn Sie unsicher sind, verzichten Sie lieber auf die Veröffentlichung – oder handeln Sie zumindest datensparsam: ohne Namen, ohne Standort, ohne sensible Details. Denn was einmal im Netz (oder auf einem fremden Handy) ist, lässt sich oft nicht mehr zurückholen.

Ein bewusster, respektvoller Umgang mit Kinderbildern schützt nicht nur Ihr Kind – sondern auch Sie selbst vor rechtlichen Risiken und schwer wiedergutzumachenden Fehlern.

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FAQ – Häufige Fragen zum Umgang mit Kinderfotos in WhatsApp

Dürfen Lehrer oder Erzieher Fotos in WhatsApp-Gruppen senden?

Nein, jedenfalls nicht ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung der Sorgeberechtigten. Fotos von Kindern in schulischen oder betreuenden Einrichtungen dürfen nur dann weitergegeben werden – auch innerhalb von Klassen- oder Eltern-WhatsApp-Gruppen –, wenn die Eltern dem zuvor aktiv und dokumentiert zugestimmt haben.

Dabei reicht es nicht, eine pauschale Einverständniserklärung zu Schulbeginn einzuholen. Es muss für jeden konkreten Zweck erkennbar sein, wer was sehen darf. Zudem müssen sich Schulen und Kitas bewusst sein, dass sie als Verantwortliche im Sinne der DSGVO agieren und somit strenge datenschutzrechtliche Vorgaben erfüllen müssen.

Ist das Teilen in einer Familiengruppe erlaubt?

In einer kleinen, klar abgegrenzten Familiengruppe (z.B. Eltern, Großeltern, Tanten) kann das Teilen eines Kinderfotos datenschutzrechtlich zulässig sein – wenn alle Beteiligten vertrauenswürdig sind und das Bild nicht unkontrolliert weitergegeben wird. Entscheidend ist, dass der Kreis wirklich privat und überschaubar bleibt.

Trotzdem müssen auch hier – bei gemeinsamem Sorgerecht – beide Elternteile zustimmen. Und wenn das Kind alt genug ist (ab ca. 14 Jahren), muss es zusätzlich selbst einwilligen. Außerdem sollte jedes Familienmitglied wissen: Einmal weitergeleitet, ist das Bild potenziell nicht mehr kontrollierbar – auch in der Familie.

Kann mein Kind mich zwingen, das Foto zu löschen?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Ist Ihr Kind alt genug und einsichtsfähig – in der Regel ab etwa 14 Jahren – und lehnt es die Veröffentlichung eines Fotos ab oder widerruft seine Zustimmung, müssen Sie das Bild löschen. Das ergibt sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Kindes und dem sogenannten „Recht am eigenen Bild“.

Auch jüngere Kinder können sich gegen ein Bild wehren, wenn es etwa peinlich oder entwürdigend ist. In solchen Fällen können sogar gerichtliche Schritte drohen – mit der Folge, dass Sie zur Unterlassung oder Schadensersatz verpflichtet werden könnten.

Was tun, wenn ein anderes Elternteil ohne meine Zustimmung Fotos postet?

Besteht gemeinsames Sorgerecht, sind Entscheidungen über die Veröffentlichung von Kinderbildern gemeinsam zu treffen. Postet der andere Elternteil ohne Ihre Zustimmung ein Foto – etwa im WhatsApp-Status oder in sozialen Netzwerken –, können Sie zunächst um die sofortige Löschung bitten.

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