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Corinna Schumacher scheitert mit Klage gegen ZDF

LG Köln, 28 O 168/14
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Klage der Rennfahrer-Gattin Corinna Schumacher gegen Betreiberin eines Nachrichtenportals wegen der Veröffentlichung eines Fotos wird vom Landgericht Köln abgewiesen.

Die Medienlandschaft ist auch Schau- und Marktplatz für Prominente. Sowohl beim Publikum wie bei den betroffenen Prominenten und Medien gibt es ein nicht von jedem immer nachvollziehbares Interesse an der Veröffentlichung mit der jeweiligen Promi-Person in Verbindung stehender Sachverhalte. Oft stellt dieses Öffentlichmachen eine Win-Win-Situation für alle Seiten dar. Es gibt auch Konstellationen, bei denen die vom Medieninteresse betroffenen Personen bestimmte Veröffentlichungen als unzulässige Eingriffe in ihre Privatsphäre empfinden. Ob dieses Belästigungsgefühl rechtlich relevant ist und einen Unterlassungsanspruch rechtfertigt, müssen häufig Gerichte entscheiden. Dabei sehen sich die Gerichte in der Regel vor die schwierige Aufgabe gestellt, den Stellenwert der Persönlichkeitsrechte gegen den Stellenwert der wie diese Rechte ebenfalls herausragenden Schutz genießenden Presse- und Meinungsfreiheit im jeweiligen konkreten Einzelfall abzuwägen.

Mehrmals wurden deutsche Gerichte in dieser Hinsicht im Fall des verunglückten Rennfahrers Michael Schumacher angerufen. Schumacher, der als Star der Autorennfahrerszene gilt und ein bekanntes Zeitungs- und Fernsehgesicht ist, war im Dezember 2013 bei einem Sportunfall so schwer verletzt worden, dass er für viele Monate im Koma blieb. Er wurde in einer Klinik in Grenoble behandelt. Schumachers Unfall und die Umstände seines Krankenhausaufenthalts zogen enormes Medien-Interesse auf sich. In diesem Zusammenhang wandte sich Schumachers Ehefrau, Corinna Schumacher, mit einer Bitte um Zurückhaltung an Presse und Rundfunk.
Unter anderem in einer TV-Sendung im April 2014 forderte sie die Journalisten auf, ihre Familie und sie in Ruhe zu lassen.

Als dennoch ein Corinna Schumacher auf dem Weg in die Grenobler Klinik zeigendes Foto ohne die Zustimmung der Abgebildeten vom Magazin „Die Aktuelle“ veröffentlicht wurde, legte Corinna Schumacher im Juli 2014 erfolgreich beim Landgericht (LG) Köln Unterlassungsklage ein. Die Kölner Richter hatten den Schutz der Privatsphäre der Rennfahrer-Gattin rechtlich höher eingestuft als den auf Boulevard-Niveau geschriebenen Magazin-Artikel.

Wenig später veröffentlichten mehrere Medienunternehmen, darunter die Tageszeitung taz und die TV-Anstalt ZDF, das Foto erneut. Es wurde im Zusammenhang mit Berichterstattungen, die sich kritisch mit dem Medienrummel um Schumacher auseinandersetzten, gezeigt. Auch gegen diese Foto-Veröffentlichungen, unter anderem in einem von X. betriebenen Nachrichtenportal, ging Corinna Schumacher mit juristischen Mitteln vor. X, die gegen die entsprechende einstweilige Verfügung von Corinna Schumacher Widerspruch eingelegt hatte, stellte im daraufhin angesetzten Prozess als Beklagte den Antrag, die Klage abzuweisen.

Corinna Schumacher, die Klägerin, begründete ihre Forderung, die Foto-Veröffentlichung zu unterlassen, mit dem Fehlen ihrer Einwilligung, dieses Foto von ihr zu verbreiten. Zudem, so die Klägerin, sei das kein Bild, das wegen eines berechtigten Informationsinteresse gemäß § 23 I KUG (Kunsturhebergesetz) als Illustration eines Zeitereignisses auch ohne Einwilligung der Abgebildeten gezeigt werden dürfe.

Das Gericht schloss sich aber im Wesentlichen der Gegenansicht der Beklagten an und wies die Klage mangels ausreichender Begründung ab. Nach Ansicht des Gerichts ist der Besuch von Corinna Schumacher bei ihrem Mann in der Klinik kein Ereignis der Zeitgeschichte und begründet für sich gesehen kein ausreichendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Anders sieht es aber mit der Auseinandersetzung aus, die nach der Erstveröffentlichung des Fotos entstanden ist. Zur Berichterstattung über diesen Fall, der ein Ereignis der Zeitgeschichte sei, so das Gericht, gehöre das Foto. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit am Zeigen dieses Fotos sei nach Abwägung der Belange des Persönlichkeitsschutzes und des Beitrags zur Bildung öffentlicher Meinung ein zumutbarer Eingriff in die Privatsphäre von Corinna Schumacher gewesen und von ihr zu erdulden.

LG Köln, Urteil vom 27.08.2014, Az. 28 O 168/14

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