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Cookie-Banner: Ablehnen- und Zustimmen-Buttons müssen gleichwertig sein

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Ende manipulativer Cookie-Banner?

Beim Aufruf einer Webseite wird der Nutzer heute nahezu immer mit einem Cookie-Banner konfrontiert. Was als datenschutzkonforme Information und Abfrage einer Einwilligung gedacht ist, wird in der Praxis häufig missbraucht, um Nutzer durch ungleiche Schaltflächen-Designs in eine Zustimmung zu drängen.

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat in seinem Urteil vom 19. Januar 2024 (Az. 6 U 80/23) ein deutliches Zeichen gegen solche "Dark Patterns" gesetzt und entschieden, dass Cookie-Banner eine gleichwertige Möglichkeit zur Ablehnung wie zur Zustimmung bieten müssen.

Im Zentrum des Falls stand der bekannte Wetterdienst WetterOnline, der mit seinem Cookie-Banner gegen die datenschutzrechtlichen Vorgaben verstoßen haben soll. Dieses Urteil hat grundsätzliche Bedeutung für Webseitenbetreiber in ganz Deutschland.

Der Sachverhalt: So war das Cookie-Banner von WetterOnline gestaltet

WetterOnline nutzte beim ersten Aufruf der Website ein Cookie-Banner, das zwei Schaltflächen enthielt:

  • [AKZEPTIEREN]
  • [EINSTELLUNGEN]

Ein Button mit der Aufschrift "Ablehnen" war nicht vorhanden.

Stattdessen musste der Nutzer, wenn er keine Cookies zulassen wollte, den Umweg über "Einstellungen" nehmen. Dort angekommen, konnte er durch Deaktivieren einzelner Regler Cookies ablehnen.

Zusätzlich befand sich auf dem Banner ein Button mit der Beschriftung "Akzeptieren & Schließen [X]" in der rechten oberen Ecke des Banners.

Diese Gestaltung war aus Sicht des Nutzers unausgewogen:

  • Der Button zur Zustimmung war prominent und sofort erreichbar.
  • Die Ablehnung erforderte mehrere Klicks, ein technisches Verständnis und war nicht eindeutig als solche erkennbar.

Die Verbraucherzentrale NRW sah hierin einen klaren Wettbewerbsverstoß und klagte auf Unterlassung.

Die Entscheidung des OLG Köln im Detail

a) Unwirksamkeit der Einwilligung durch ungleiche Ausgestaltung

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Einwilligung, die der Nutzer durch das Cookie-Banner abgibt, nicht den Anforderungen an Freiwilligkeit und Transparenz entspricht.

"Durch eine Gestaltung der Cookie-Banner wird dem Verbraucher weder auf der ersten noch auf der zweiten Ebene eine gleichwertige, mithin auf klaren und umfassenden Informationen beruhende, Ablehnungsoption angeboten."

Zentrale Feststellungen:

  • Die erste Ebene enthielt überhaupt keine Ablehnungsoption.
  • Der Button "Einstellungen" führt nicht direkt zu einer Ablehnung, sondern nur zu einer technisch komplexen zweiten Ebene.
  • Dort wiederum war unklar, welche Funktion der Button "Speichern" hatte: Lehnte er alle Cookies ab? Speichert er nur die aktivierten Optionen? Selbst Fachnutzer könnten dies nur schwer nachvollziehen.

b) Keine freiwillige und informierte Entscheidung im Sinne der DSGVO

Nach Art. 4 Nr. 11 DSGVO ist eine Einwilligung nur dann wirksam, wenn sie freiwillig, spezifisch, informiert und unmissverständlich erfolgt. Das OLG stellte fest, dass diese Voraussetzungen nicht vorlagen:

  • Freiwilligkeit: Durch die benachteiligte Gestaltung der Ablehnungsoption wird der Nutzer zur Zustimmung gedrängt.
  • Informiertheit: Es war nicht klar, was mit den einzelnen Buttons konkret geschieht.
  • Unmissverständlichkeit: "Speichern" oder "Einstellungen" sind keine eindeutig ablehnenden Begriffe.

c) "Akzeptieren & Schließen [X]" verstößt gegen das Transparenzgebot

Der Button "Akzeptieren & Schließen [X]" in der Ecke des Cookie-Banners wurde vom Gericht besonders kritisiert:

"Das X-Symbol ist Nutzern bekannt als Möglichkeit, um ein Fenster zu schließen, nicht aber, um in die Verwendung von Cookies einzuwilligen."

Das Gericht war der Auffassung, dass die Kombination aus "Akzeptieren" und dem Schließsymbol verwirrend und intransparent ist. Der Nutzer erkennt nicht, dass durch das Schließen eine Zustimmung zur Datenverarbeitung erfolgt.

Diese Gestaltung sei daher nicht mit einer ausdrücklichen Willensbekundung gleichzusetzen.

Ergebnis: Auch die über diesen Button eingeholte Einwilligung ist unwirksam.

Rechtlicher Hintergrund: DSGVO, TTDSG und das UWG

a) DSGVO

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verlangt in Art. 6 Abs. 1 lit. a und Art. 7 DSGVO eine freiwillige, informierte und unmissverständliche Einwilligung für die Verarbeitung personenbezogener Daten.

b) TTDSG

§ 25 Abs. 1 TTDSG schreibt zusätzlich vor, dass nicht notwendige Cookies nur mit vorheriger Einwilligung gesetzt werden dürfen.

c) Wettbewerbsrecht (UWG)

Nach § 3a UWG ist ein Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften, die auch den Verbraucherschutz bezwecken (wie die DSGVO oder das TTDSG), zugleich ein Wettbewerbsverstoß.

Das OLG Köln stellte daher fest, dass die konkrete Ausgestaltung des Cookie-Banners wettbewerbswidrig ist.

Auswirkungen des Urteils für Websitebetreiber

a) Kein "Trickdesign" mehr zulässig

  • Cookie-Banner müssen so gestaltet sein, dass Zustimmung und Ablehnung auf derselben Ebene angeboten werden.
  • Die Buttons müssen gleichwertig sichtbar, gleich groß und sprachlich gleich verständlich sein.
  • Ein "Ablehnen"-Button muss direkt auswählbar sein, ohne Umwege über Untermenüs.

b) Gestaltungsvorgaben für zulässige Cookie-Banner

Ein datenschutzkonformes Cookie-Banner könnte z. B. folgende Buttons enthalten:

  • [Alle akzeptieren]
  • [Alle ablehnen]
  • [Einstellungen]

Fazit: Ein Urteil mit Signalwirkung

Das OLG Köln hat mit seinem Urteil vom 19.01.2024 (Az. 6 U 80/23) einen wichtigen Beitrag zur Stärkung der Nutzerrechte im digitalen Raum geleistet.

Die Entscheidung verdeutlicht: Manipulative Cookie-Banner haben keinen Platz im Datenschutzrecht. Wer Nutzer zur Zustimmung lenkt, statt ihnen eine echte Wahl zu lassen, handelt nicht nur rechtswidrig, sondern riskiert auch das Vertrauen der Nutzer.

Websitebetreiber sollten ihr Banner-Design dringend überprüfen und anpassen, wenn sie Abmahnungen und Bußgelder vermeiden wollen.

Unsere Empfehlung als Kanzlei

Wir unterstützen Sie gerne dabei, Ihre Website datenschutzkonform zu gestalten:

  • Prüfung Ihrer Cookie-Banner und Datenschutzerklärung
  • Technische und rechtliche Beratung zur Umsetzung
  • Vertretung bei Abmahnungen und Verfahren

Kontaktieren Sie uns jetzt für eine individuelle Ersteinschätzung.

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