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Comic-Figur einer Katze ("Katze Nö") urheberrechtlich geschützt

| Rechtsanwalt Frank Weiß

1. Der Fall „Katze NÖ“ – Hintergrund und Sachverhalt

Die Klägerin ist Grafikdesignerin und Illustratorin. Im Jahr 2021 entwarf sie eine stilisierte Comic-Zeichnung einer Katze, die sich durch eine besonders lakonische und rebellische Körpersprache auszeichnet:

  • Die Katze liegt auf ihrer linken Seite, schaut demonstrativ vom Betrachter weg.
  • Ihre rechte Pfote ist angewinkelt, wobei der „Mittelfinger“ (in Form der Mittelkralle) ausgestreckt in die Höhe zeigt – eine universell verständliche Geste der Ablehnung.
  • Unterhalb der Katze ist der Schriftzug „NÖ“ in markanter Typografie zu sehen.

Dieses Motiv wurde von der Klägerin unter dem Namen „Katze NÖ“ vertrieben – unter anderem auf Tassen, Stickern und Stoffbeuteln.

Verletzung durch Dritte

Im Jahr 2022 entdeckte die Klägerin bei mehreren Onlinehändlern nahezu identische Produkte. Das Design:

  • Zeigte ebenfalls eine liegende Katze mit dem Rücken zum Betrachter,
  • den ausgestreckten „Mittelfinger“ in nahezu gleicher Stellung,
  • und den exakt gleich positionierten Schriftzug „NÖ“ darunter.

Die Klägerin klagte – mit Erfolg.

2. Die Entscheidung des OLG Frankfurt – Urteil vom 13.02.2025 (Az.: 11 U 10/23)

Das OLG Frankfurt hat die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt bestätigt und dabei zentrale Fragen des Urheberrechts beleuchtet.

a) Werkqualität und Schutzfähigkeit der Zeichnung

Das zentrale Argument der Beklagten lautete: Die Zeichnung sei zu einfach, um überhaupt urheberrechtlich geschützt zu sein. Dies wies das Gericht jedoch zurück. Es führte aus:

  • Die Illustration bewegt sich im Bereich der Comic-Kunst, wo Stilisierung und Reduktion zum Ausdrucksmittel gehören.
  • Gerade in der Kombination aus „niedlicher Tierdarstellung“ und „eindeutiger, provokanter Geste“ liege die Originalität.
  • Die Katze sei pointiert charakterisiert: durch Körperhaltung, anatomisch korrekte Perspektive, klare Linienführung und einen hohen Wiedererkennungswert.
  • Ein von der Klägerin vorgelegtes Privatgutachten eines Illustrators bestätigte die individuelle Handschrift der Zeichnung.
  • Auch im Vergleich mit anderen, nicht von der Klägerin stammenden Illustrationen, zeigte sich die Eigenständigkeit des Designs.

Schlussfolgerung: Die Zeichnung erfüllt die Anforderungen eines „Werkes der bildenden Kunst“ (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG) und genießt damit Schutz.

b) Verletzungshandlung – Wann liegt ein Plagiat vor?

Das OLG prüfte sodann, ob das Motiv der Beklagten lediglich „ähnlich“ oder tatsächlich eine urheberrechtsverletzende Bearbeitung oder Vervielfältigung darstellt.

Die Antwort des Gerichts war eindeutig: Ja, es liegt eine Verletzung vor.

Entscheidende Kriterien:

  • Die Linienführung sei „fast identisch“.
  • Die Pose der Katze wurde „nicht in relevanter Weise verändert“.
  • Der Text „NÖ“ sei in exakt derselben Position angebracht.
  • Es entstehe ein nahezu identischer Gesamteindruck beim Betrachter.

Das Gericht verweist auf die ständige Rechtsprechung zum „Gesamteindruck“: Bereits kleinste Änderungen schützen nicht vor Urheberrechtsverstößen, wenn das Erscheinungsbild weitgehend übernommen wurde.

„Selbst wenn man den schöpferischen Gehalt des Originals im unteren Bereich des Werkschutzes sieht, schützt das Urheberrecht auch gegen Bearbeitungen, die nur in Details abweichen, aber denselben Gesamteindruck vermitteln.“

c) Kein Schutz durch vorbekannten Formenschatz

Ein weiterer Einwand der Beklagten: Es gebe zahlreiche ähnliche Katzen-Comics im Internet – also sei das Motiv nicht neu.

Das Gericht ließ dieses Argument nicht gelten:

  • Die Beklagten konnten keinen konkreten „Formenschatz“ benennen, der der Zeichnung der Klägerin hinreichend nahekommt.
  • Die Klägerin habe nicht einfach ein Klischee bedient, sondern das Motiv durch Stil und Mimik eigenständig interpretiert.
  • Auch der Schriftzug „NÖ“ als kommentierende Pointe verstärke die Eigenart des Werks.

3. Rechtliche Einordnung – Was bedeutet das für Urheberrecht und Designschutz?

a) Auch einfache Werke sind schützenswert

Viele Mandanten glauben, dass eine Comiczeichnung oder Karikatur „zu simpel“ für das Urheberrecht sei. Doch das Urteil zeigt: Der Maßstab ist nicht technische Komplexität, sondern gestalterische Individualität.

b) Schutz gegen Plagiate auch bei minimalen Abweichungen

Ein Werk ist nicht erst dann geschützt, wenn es zu 100 % kopiert wird. Vielmehr reicht ein identischer Gesamteindruck – auch bei leicht veränderten Details.

c) Privates Gutachten kann entscheidend sein

Das Urteil zeigt auch: Wer urheberrechtlich relevante Werke vertreibt, sollte seine kreative Eigenleistung möglichst gut dokumentieren – etwa durch Skizzen, Entwürfe, Stildokumentationen oder sogar ein externes Kurzgutachten.

4. Praxistipps für Kreative und Unternehmen

Für Kreative:

  • Dokumentieren Sie den Entstehungsprozess Ihrer Werke.
  • Fügen Sie digitale Wasserzeichen ein oder lassen Sie Designs registrieren.
  • Scheuen Sie sich nicht, Plagiate juristisch anzugehen – auch mit anwaltlicher Unterstützung.

Für Händler und Unternehmen:

  • Vermeiden Sie es, Designs ohne Lizenz zu verwenden – selbst wenn sie „aus dem Internet“ stammen.
  • Prüfen Sie bei grafischen Vorlagen, ob urheberrechtliche Schutzrechte vorliegen.
  • Lassen Sie neue Designs gegebenenfalls anwaltlich prüfen, bevor sie auf Merchandise wandern.

5. Fazit

Das Urteil zur „Katze NÖ“ zeigt beispielhaft, wie aus einer minimalistischen Zeichnung ein schützenswertes Werk werden kann – sofern es kreativ, originell und pointiert umgesetzt wurde. Für die Praxis ist klar: Auch vermeintlich simple Motive können einen umfassenden Schutz genießen. Und wer fremde Werke nutzt – ob absichtlich oder aus Unkenntnis –, kann sich schnell mit rechtlichen Konsequenzen konfrontiert sehen.

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