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Cold Call und Vertrag: Wirksam trotz Werbeanruf?

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Stellen Sie sich vor, Sie werden während der Arbeitszeit auf Ihrem Geschäftstelefon angerufen. Am anderen Ende meldet sich eine freundliche Stimme, die Ihnen verspricht, Ihre Google-Sichtbarkeit zu verbessern – ganz ohne Aufwand. Im Gespräch lassen Sie sich auf ein paar Aussagen ein, vielleicht sagen Sie beiläufig „ja“. Wenige Tage später erhalten Sie eine Auftragsbestätigung. Ein Vertrag wurde geschlossen. Aber ist das überhaupt rechtens?

Diese Fragestellung war Kern eines Rechtsstreits vor dem Amtsgericht Lörrach, das am 25. Mai 2023 unter dem Aktenzeichen 3 C 444/22 ein bemerkenswertes Urteil fällte. Es ging um einen Vertrag über Suchmaschinenoptimierung (SEO), der infolge eines Cold Calls zustande gekommen war – also eines unerlaubten Werbeanrufs.

Der Sachverhalt im Detail

Die Klägerin – eine Agentur für Suchmaschinenoptimierung – betrieb aktive Akquise durch Telefonanrufe. Im vorliegenden Fall rief ein Mitarbeiter der Klägerin bei der Beklagten an, einem kleinen Unternehmen. Es lag keine Einwilligung für den Anruf vor, der also gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) verstieß.

Im Verlauf des Telefonats – das von der Klägerin mit Einwilligung des Gesprächspartners aufgezeichnet wurde – kam es zu einem Vertragsabschluss über SEO-Dienstleistungen. Es wurde unter anderem über Kosten, Laufzeit und Leistungsinhalte gesprochen. Die Beklagte bestätigte im Gespräch wesentliche Eckpunkte und stimmte der Beauftragung mündlich zu.

Wenige Tage nach dem Telefonat reagierte die Beklagte jedoch mit einem Schreiben, in dem sie erklärte, dass sie „unter allen rechtlichen Gesichtspunkten“ den Vertrag widerrufe, anfechte oder für nichtig erkläre. Sie verweigerte die Zahlung.

Die Klägerin erhob daraufhin Klage auf Zahlung der vereinbarten Vergütung. Sie berief sich auf den rechtsgültigen Vertrag und legte die Tonaufnahme des Gesprächs als Beweis vor.

Die rechtliche Ausgangsfrage: Ist ein Vertrag durch Cold Call überhaupt wirksam?

Der erste Streitpunkt lag auf der Hand:
Kann überhaupt ein wirksamer Vertrag entstehen, wenn dieser durch einen unerlaubten Werbeanruf (Cold Call) zustande kommt?

Nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG sind telefonische Werbeanrufe bei Unternehmern nur dann zulässig, wenn zumindest eine mutmaßliche Einwilligung besteht. Ansonsten handelt es sich um unzumutbare Belästigung – mit der Folge, dass der Anruf rechtswidrig war.

Aber:
Ein solcher Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit eines dadurch geschlossenen Vertrags. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht keine generelle Nichtigkeitsfolge für Verträge vor, die durch unerlaubte Werbeanrufe zustande kommen. Vielmehr sind solche Verstöße zunächst ordnungspolitisch relevant (z. B. für Abmahnungen oder Bußgelder), berühren aber nicht per se die zivilrechtliche Wirksamkeit des Vertrags.

Ergebnis des Gerichts an dieser Stelle:

„Entgegen dem Vorbringen der Beklagten kam der geltend gemachte Vertrag zustande.“

Beweiswürdigung: Die Rolle der Telefonaufzeichnung

Ein wesentlicher Bestandteil der gerichtlichen Überzeugungsbildung war die Tonaufnahme des Gesprächs. Diese zeigte aus Sicht des Gerichts, dass der Vertrag inhaltlich und rechtsverbindlich vereinbart wurde.

Das Gericht stützte sich bei seiner Überzeugung auf § 286 ZPO (freie Beweiswürdigung). Es stellte fest:

„Es bestehen keine Zweifel daran, dass die Telefonaufzeichnung das Gespräch wiedergibt. Davon ist das Gericht nach § 286 ZPO überzeugt.“

Der Geschäftsführer der Beklagten behauptete zwar, sich nicht mehr genau erinnern zu können, habe aber auch nicht erkannt, dass ein rechtlich bindender Vertrag zustande kommen sollte. Das Gericht begegnete dieser Darstellung jedoch mit deutlicher Skepsis:

„Es ist davon auszugehen, dass der Beklagtenvertreter in der Situation überfordert war und sich eben nicht mehr ganz genau an das Gespräch erinnern kann. Deshalb sind seine Aussagen unglaubhaft.“

Die Tonaufnahme widersprach seiner Darstellung und belegte klar: Die Beklagte hatte dem Vertragsschluss zugestimmt.

Aber: Kein Vergütungsanspruch wegen Inhaltsirrtums

Trotz wirksamen Vertragsschlusses hatte die Klägerin letztlich keinen Anspruch auf Zahlung. Warum?

Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte den Vertrag wirksam nach § 119 Abs. 1 BGB anfechten konnte – wegen eines sogenannten Inhaltsirrtums.

Was ist ein Inhaltsirrtum?

Ein Inhaltsirrtum liegt vor, wenn der Erklärende zwar eine Erklärung abgibt, sich aber über deren Bedeutung und Tragweite irrt. Es geht nicht darum, dass man sich in der Erklärung verhaspelt (Erklärungsirrtum), sondern dass man glaubt, etwas zu erklären, was tatsächlich etwas anderes bedeutet.

Der Irrtum im vorliegenden Fall:

  • Die Beklagte war davon überzeugt, dass es sich um eine Vertragsänderung mit Google selbst handelte.
  • Sie glaubte, dass die Klägerin direkt mit Google zusammenarbeite.
  • Sie ging davon aus, dass es um eine Modifikation eines bestehenden Accounts oder Vertrags mit Google gehe.

Tatsächlich war die Klägerin nur ein unabhängiger SEO-Dienstleister ohne jegliche Verbindung zu Google.

Das Gericht stellte fest:

„Die Beklagte hatte einen Anfechtungsgrund nach § 119 Abs. 1 BGB, weil sie unter einem Inhaltsirrtum litt.“

Der Irrtum war zudem kausal für den Vertragsschluss – die Beklagte hätte den Vertrag nicht abgeschlossen, wenn sie gewusst hätte, dass die Klägerin nicht für Google handelt.

Deshalb war die Anfechtung wirksam – mit der Folge, dass der Vertrag rückwirkend als nichtig gilt (§ 142 Abs. 1 BGB).

Die rechtlichen Kernaussagen des Urteils

Das Urteil des AG Lörrach enthält mehrere bedeutsame Aussagen, die insbesondere für die Praxis im Bereich der Telefonakquise und Online-Dienstleistungen wichtig sind:

Ein durch Cold Call geschlossener Vertrag ist grundsätzlich wirksam, wenn er zivilrechtlich korrekt zustande gekommen ist. Der UWG-Verstoß ändert daran nichts.
Eine Tonaufzeichnung kann ein starkes Beweismittel sein, wenn sie die Zustimmung des Vertragspartners beweist.
Ein Irrtum über die Identität oder das Vertragsverhältnis (hier: „Ich dachte, es geht um Google“) kann zur Anfechtung berechtigen.
Die bloße Überforderung in einem Werbegespräch reicht nicht für die Unwirksamkeit, kann aber die Glaubwürdigkeit beeinflussen.
Anfechtung statt Widerruf: Unternehmer können sich nicht auf das Widerrufsrecht berufen – wohl aber unter Umständen anfechten.

Fazit: Kein Freifahrtschein für Cold-Call-Verträge – aber auch keine automatische Unwirksamkeit

Das Urteil zeigt deutlich, dass auch ein durch Cold Call zustande gekommener Vertrag rechtswirksam sein kann – solange nicht andere Unwirksamkeitsgründe greifen. Die Unzulässigkeit des Anrufs hat also keinen automatischen Einfluss auf den Vertragsschluss, sondern bleibt zunächst wettbewerbsrechtlich relevant.

Allerdings bietet das Urteil Unternehmern auch eine Handhabe zur Verteidigung, wenn sie sich im Irrtum über die Identität des Anbieters oder den Vertragsgegenstand befanden. In solchen Fällen kann eine Anfechtung wegen Inhaltsirrtums erfolgreich sein – mit der Folge, dass keine Zahlungsverpflichtung besteht.

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