CO₂-Einsparungen bei Google Flights irreführend
Umweltversprechen beeinflussen Kaufentscheidungen – erst recht bei Flugreisen. Prozentzahlen wie „−31 % Emission“ oder farblich hervorgehobene „klimafreundlichere“ Optionen wirken stark. Genau hier setzt das Urteil der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin II, Urt. v. 25.03.2025 - Az.: 15 O 349/24, an: Die Art, wie Google Flights Emissionsangaben und vermeintliche Einsparungen darstellte, täuschte Verbraucher. Der Fall ist ein Lehrstück dafür, wie streng die Rechtsprechung bei umweltbezogenen Aussagen ist – und welche Transparenzmaßstäbe Vergleichsportale erfüllen müssen.
Kurzüberblick: Das Wichtigste
- Worum ging es? Ein Verbraucherverband verlangte, dass Google Flights es unterlässt, bei der Flugsuche mit „Emissionseinsparungen“ zu werben, wenn die Angaben ohne klaren, sofort erkennbaren Hinweis nur geschätzt sind.
- Ergebnis: Das Gericht gab der Klage statt. Google darf in Deutschland gegenüber Verbrauchern Emissionsersparnisse nicht in der beanstandeten Form anzeigen.
- Kern der Begründung: Prozentangaben wie „−31 % Emission“ erwecken den Eindruck konkreter, verlässlicher Einsparungen. Tatsächlich beruhen die Werte auf Schätzungen. Ein bloßer Mouseover‑Hinweis oder eine weiterführende Verlinkung reicht nicht. Es braucht einen unmissverständlichen, sofort wahrnehmbaren Hinweis (z. B. „geschätzt“ unmittelbar vor der Zahl).
- Rechtsgrundlage: Irreführung nach dem UWG. Umweltbezogene Aussagen unterliegen einem strengen Maßstab – vergleichbar mit gesundheitsbezogener Werbung.
- Folge: Gerichtliches Unterlassungsgebot (Ordnungsgeld bis 250.000 € für jeden Verstoß), Kostentragung durch die Beklagte und eine kleinere Zahlungsposition zugunsten des Klägers.
Der Sachverhalt im Detail
Das Angebot „Google Flights“
Google betreibt unter der Domain google.com/travel/flights ein Vermittlungsportal für Flüge. Nutzer können Verbindungen suchen; mehr als 300 Fluggesellschaften und Reiseagenturen speisen Angebote ein. Die Nutzung ist kostenlos. Google verkauft keine Flüge, sondern leitet bei Auswahl auf die Website des jeweiligen Anbieters weiter.
So wurden Emissionen und „Einsparungen“ angezeigt
Bei einer beispielhaften Suche (Frankfurt → Paris, Hinflug 19. März 2024, 06:40 Uhr; Rückflug 26. März 2024) zeigte Google Flights unter anderem einen Lufthansa‑Flug mit „−31 % Emission“ und 0,61 kg CO₂e pro Passagier an. Andere Ergebnisse waren mit „−17 % Emission“ oder ebenfalls „−31 %“ gekennzeichnet. Die Prozentwerte wurden optisch hervorgehoben.
Die Plattform verglich dabei die geschätzten Emissionen des konkreten Fluges (pro Passagier und Sitzklasse) mit einem Medianwert der CO₂e‑Emissionen für die jeweilige Route. Grundlage war das Travel Impact Model (TIM). Ein kleiner Info‑Hinweis („i“) lieferte per Mouseover Formulierungen wie „Geringere Emission“ und „Geschätzte Emission von TIM“ sowie den Hinweis, dass der Lebenszyklus der Emissionen anhand mehrerer Faktoren – u. a. Sitzklasse – berechnet werde. Über einen Link gelangten Nutzer zu weiterführenden Informationen; ein Teil davon war nur auf Englisch abrufbar.
Abmahnung und Klage
Der klagende Verbraucherverband mahnte Google ab und verlangte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Nachdem diese ausblieb, erhob der Verband Klage auf Unterlassung und machte zusätzlich eine kleinere Zahlungsforderung geltend.
Die Anträge und die prozessuale Ausgangslage
- Antragsinhalt: Verbot der Werbung mit „Emissionseinsparungen“ im Rahmen des Flugvergleichs in Deutschland in der konkret beanstandeten Form (wie in den Anlagen dokumentiert). Das Gericht hielt die Fassung für hinreichend bestimmt: Für jeden ersichtlich ist, dass die Angriffe sich auf die Prozentangaben wie „−31 % Emission“ beziehen.
- Klagebefugnis: Der Verband ist als qualifizierte Einrichtung klagebefugt. Er ist in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragen und kann Unterlassungsansprüche nach dem UWG geltend machen.
- Zuständigkeit: Das Landgericht bejahte seine sachliche Zuständigkeit. Der Anspruch wurde ausschließlich auf das UWG gestützt, nicht auf das UKlaG.
Die Entscheidungsgründe – Schritt für Schritt
1) Geschäftliche Handlung
Das Gericht stellte zunächst klar, dass Google Flights geschäftlich handelt. Ob die Darstellung einzelnen Fluggesellschaften zugutekommt oder nicht, ist unerheblich. Bereits die eigene Marktteilnahme – das Anbieten einer Flugsuche – genügt. Es handelt sich nicht um Werbung für Dritte und auch nicht um Eigenwerbung im klassischen Sinn. Vielmehr ist die Emissionsangabe Bestandteil der eigenen Vergleichsdienstleistung. Genau deswegen gelten hohe Anforderungen an Objektivität und Transparenz.
2) Umweltbezogene Angaben unter strengem Maßstab
Für umweltbezogene Aussagen verlangt die Rechtsprechung seit Jahren erhöhte Aufklärungs‑ und Transparenzstandards. Hintergrund ist die hohe Bedeutung, die Verbraucher derartigen Angaben beimessen. Der Maßstab entspricht demjenigen bei gesundheitsbezogener Werbung: Zweifel und Unklarheiten gehen zulasten des Werbenden. Das Gericht übertrug diesen strengen Prüfungsmaßstab auf die Emissionshinweise von Google Flights.
3) Irreführung durch Prozentangaben ohne klaren Schätzhinweis
Die Kernaussage des Urteils: Prozentzahlen wie „−31 % Emission“ sind irreführend, wenn sie nicht unmittelbar als Schätzwert erkennbar gemacht werden. Der durchschnittliche Nutzer versteht die Angabe als konkrete Einsparung des ausgewählten Fluges gegenüber anderen Optionen – nicht als Modellschätzung.
- Ein Mouseover‑Text oder ein verlinkter Hinweis genügt nicht, weil Nutzer Vergleichsseiten „flüchtig“ nutzen und Detailtexte typischerweise nicht lesen.
- Die Kammer fordert einen sofort wahrnehmbaren und unmissverständlichen Hinweis am Ort der Zahl. Schon das Wort „geschätzt“ direkt vor der Prozentangabe hätte die Irreführungsgefahr deutlich reduziert.
- Dass Emissionswerte für künftige Flüge naturgemäß nur prognostiziert werden können, ändert nichts: Gerade deshalb muss die begrenzte Aussagekraft offen gelegt werden.
4) Methodische Transparenz: Median, CO₂e und TIM
Google verglich die Flugwerte mit einem Median der routebezogenen Emissionen und stellte CO₂‑Äquivalente (CO₂e) dar. Auch das Travel Impact Model (TIM) wurde angedeutet. Für das Gericht reichte dies nicht, weil sich aus der Trefferliste weder die Berechnungslogik noch die Unsicherheiten erschlossen. Weiterführende Informationen in englischer Sprache halfen ebenfalls nicht: Ein transparenter Hinweis muss ohne Klick, ohne Sprachbarriere und ohne Interaktion erkennbar sein.
5) Spürbarkeit und Relevanz
Die Darstellung war geeignet, Verbraucher zu einer anderen geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen. Wer wegen „−31 % Emission“ eine Verbindung wählt, glaubt, einen objektiv klimafreundlicheren Flug zu buchen. Genau diese Fehlvorstellung wollte das UWG verhindern.
Einordnung und Konsequenzen für die Praxis
Für Vergleichsportale und Marktplätze
- Schätzung immer kennzeichnen – direkt an der Zahl. Platzieren Sie den Hinweis „geschätzt“ vor der Prozent‑ oder Kilogrammangabe.
- Keine versteckten Erläuterungen. Mouseover, Tooltips, Sternchen, Scroll‑ oder Klick‑Pflicht reichen nicht.
- Methodik auf einen Blick. Erläutern Sie kurz und deutschsprachig, was verglichen wird (z. B. „pro Passagier/Sitzklasse vs. Routen‑Median nach TIM“).
- Farb‑ und Ranking‑Effekte prüfen. Optische Hervorhebungen („grüne“ Treffer) verstärken den Eindruck objektiver Überlegenheit und erhöhen das Irreführungsrisiko.
- Sprachversionen synchronisieren. Technische Details dürfen nicht nur auf Englisch verfügbar sein.
Für Airlines, OTAs und Reisemittler
- Eigene CO₂‑Claims prüfen. Auch eigenständige Aussagen wie „30 % weniger Emissionen“ sind nur zulässig, wenn die Berechnungsgrundlage klar und knapp offengelegt wird.
- CO₂ vs. CO₂e transparent machen. Machen Sie deutlich, ob CO₂e (inkl. Nicht‑CO₂‑Effekte) oder nur CO₂ gemeint ist – und warum.
- Dynamische Faktoren benennen. Sitzklasse, Auslastung, Flugzeugtyp, Umwege: Wenn diese Annahmen variieren, muss der Nutzer das verstehen können.
Für Marketing und Produkt
- Design‑Checks einführen. Recht prüft nicht nur Texte, sondern auch UI/UX. Jede farbliche oder räumliche Hervorhebung ist rechtlich relevant.
- „Green by default“ vermeiden. Voreinstellungen, die „grüne“ Treffer bevorzugen, müssen besonders transparent begründet werden.
- Dokumentation vorbereiten. Halten Sie eine kurze, verständliche Methodik‑Notiz bereit, die in jede Länderversion übernommen wird.
Checkliste: Rechtssichere CO₂‑Hinweise in Trefferlisten
- Kennzeichnung: „geschätzt“ vor der Emissionszahl bzw. vor „− x % Emission“.
- Kontext: Kurztext zur Referenz („gegen Routen‑Median“, „pro Passagier/Sitzklasse“).
- Sichtbarkeit: Hinweis ohne Interaktion sichtbar (kein Klick/Mouseover nötig).
- Sprache: Alle Kernhinweise deutsch auf der Trefferseite.
- Methodik: Verlinkte Detailseite ergänzend, aber nicht als Ersatz für die Sofort‑Aufklärung.
- Gestaltung: Keine irreführende Farbgebung oder „Badges“, die Objektivität suggerieren.
- A/B‑Tests: Rechtliche Abnahme für jede Variante der Trefferliste.
Häufige Fragen
Ist jede Emissionsangabe verboten? Nein. Aber Schätzungen müssen als solche sofort erkennbar sein. Prozent‑ und kg‑Angaben ohne klaren Schätzhinweis bergen ein erhebliches Risiko.
Reicht ein Sternchenhinweis? In der Regel nicht. Ein unauffälliges Sternchen oder ein Mouseover erfüllt die Anforderung der unmittelbaren Aufklärung regelmäßig nicht.
Darf ich die Methodik nur verlinken? Eine Link‑Detailseite ist sinnvoll, ersetzt aber nicht den knappen Hinweis am Ort der Zahl.
Gilt das nur für Flüge? Nein. Der strenge Maßstab betrifft alle umweltbezogenen Aussagen mit Relevanz für Verbraucherentscheidungen.
Fazit
Das Urteil ist ein deutliches Signal an die Branche: Wer Emissions‑ oder andere Umweltvorteile kommuniziert, muss die Schätz‑ und Modellnatur der Angaben klar, knapp und sofort offenlegen. Prozentwerte ohne solchen Hinweis sind irreführend. Vergleichsportale sollten ihre UI‑Texte, Hervorhebungen und Ranking‑Logiken kritisch prüfen und anpassen. Wer jetzt sauber nachschärft, reduziert Abmahn‑ und Haftungsrisiken – und stärkt zugleich das Vertrauen der Nutzer.
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