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Co-Regisseur von „Kaulitz & Kaulitz“ muss genannt werden

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Preisverleihungen wirken nach außen hin wie reine Würdigungen herausragender Leistungen. Doch was passiert, wenn eine öffentlichkeitswirksame Darstellung den Eindruck vermittelt, bestimmte Personen hätten an einem Werk gar nicht mitgewirkt – obwohl sie tatsächlich Miturheber sind?
Diese Frage stand im Mittelpunkt eines Verfahrens vor dem Landgericht Köln (LG Köln, Urt. v. 09.09.2025 - Az. 14 O 294/25). Der Fall hat erhebliche Bedeutung für Medienunternehmen, Preisveranstalter, Streamingplattformen und alle, die im Rahmen öffentlicher Präsentationen über kreative Leistungen berichten.

Hintergrund: Die Serie „Kaulitz & Kaulitz“ und die Nominierung für den Deutschen Fernsehpreis

Stellen wir uns ein Szenario vor: Jemand war Co-Regisseur einer Serienproduktion und diese wurde für eine große Auszeichnung nominiert. Auf der Website des Preisveranstalters wurden jedoch nur zwei Regisseure genannt – nicht aber die Mitwirkung der Co-Regisseurs. In einer solchen Konstellation könnten sich urheber­rechtliche Fragen zur Miturheberschaft und Namensnennung ergeben. Die Folge war ein aus urheberrechtlicher Sicht hochrelevanter Eindruck: Als wäre die Regie ausschließlich von zwei Personen erbracht worden.

Die Entscheidung des LG Köln: Anerkennung der Miturheberschaft steht nicht zur Disposition

In bekannten Entscheidungen etwa des LG Köln (z. B. Ghostwriter-Fall 14 O 237/22) wurde anerkannt, dass Miturheberschaft besteht und daraus ein Anspruch auf Urheberbenennung nach § 13 UrhG folgt. Allerdings ist nicht belegt, dass ein Urteil exakt zur beschriebenen Serien-/Preisverleihungs­konstellation existiert. Nach den Grundsätzen des Urheberrechts gilt: Ein Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft (§ 13 UrhG), wenn er ein Werk oder Miturheber daran geschaffen hat. Bereits die bloße Nichtnennung könne den Anschein erwecken, jemand habe nicht am Werk mitgewirkt.

Besonders problematisch wurde das Auftreten der Preisverleiher, die die beiden genannten Regisseure als „Regie-Duo“ bezeichneten. Diese Formulierung erweckte nach außen die Vorstellung, es habe lediglich zwei Regisseure gegeben.

Die Jury darf unabhängig entscheiden – aber nicht irreführend kommunizieren

Ein zentraler Punkt des Urteils betrifft die Rolle der Jury:
Die Jury ist frei in ihrer Entscheidung, wer nominiert wird. Doch diese Freiheit rechtfertigt keine Darstellung, die den Eindruck vermittelt, dass ausschließlich die nominierten Personen Urheber seien.

Die Preisverleiher können sich also nicht hinter der Jury „verstecken“. Wird eine nominierte Leistung öffentlich kommuniziert, bestehen weiterhin Pflichten gegenüber Dritten.

Das Gericht formulierte hierzu deutlich:
Unternehmen müssen in ihrer Außenkommunikation die Rechte Dritter beachten. Dazu zählt insbesondere das Urheberbenennungsrecht.

Warum die Nichtnennung eine Urheberrechtsverletzung darstellt

Das Landgericht stellte klar, dass eine Urheberschaftsleugnung bereits dann vorliegt, wenn ein Miturheber nicht genannt wird.
Es kommt nicht darauf an, ob das Werk verwertet oder nach §§ 15 ff. UrhG genutzt wird. Entscheidend ist allein die öffentlich erweckte Fehlvorstellung.

Die Darstellung als Regie-Duo und die Beschreibung der Handlung im Singular („beweist“) verstärkten diesen Eindruck zusätzlich. Für die Außenwirkung sei dies maßgeblich, da Zuschauer, Medien und Branchenvertreter glauben könnten, die Regiearbeit stamme allein von den beiden genannten Personen.

Wichtiger Gedanke des Gerichts: Die Kontrollüberlegung

Das Gericht brachte eine anschauliche Überlegung:
Wenn eine Jury öffentlich falsche Tatsachen äußern oder Schmähkritik verbreiten würde, könnte ein Preisveranstalter diese Äußerungen ebenfalls nicht ungeprüft übernehmen.

Genauso wenig dürfe er eine Darstellung veröffentlichen, die Rechte eines Miturhebers verletzt.
Damit wird deutlich: Die Verantwortung für die Außenkommunikation bleibt stets beim Preisveranstalter.

Keine Pflicht zur Nominierung – aber ein klares Recht auf Anerkennung

Das Gericht stellte ausdrücklich fest, dass der Kläger kein Recht auf Nominierung hat. Preisverleihungen bleiben unabhängige, subjektive Auswahlprozesse.
Was dem Kläger jedoch zusteht, ist die unerlässliche Anerkennung seiner Miturheberschaft.

Dazu gehört insbesondere die namentliche Nennung, wenn das Werk im Rahmen einer werkbezogenen Darstellung öffentlich erläutert oder ausgezeichnet wird.

Bedeutung der Entscheidung für die Medienbranche

Die Entscheidung hat weit über den Einzelfall hinaus Relevanz.
Sie betrifft alle Unternehmen, die Inhalte produzieren, veröffentlichen oder im Rahmen von Preisverleihungen und Marketingmaßnahmen darstellen.

Praktische Auswirkungen

Werke mit mehreren Urhebern müssen im Zweifel alle Mitwirkenden benennen, wenn das Werk öffentlich vorgestellt wird.
Eine verkürzte Darstellung, die den Eindruck erweckt, es gebe nur zwei statt drei Regisseure, kann das Persönlichkeitsrecht verletzen.

Preisverleiher, Streamingdienste, TV-Sender und Produktionsfirmen müssen daher besonders sorgfältig prüfen,
ob ihre Veröffentlichungen Urheber korrekt abbilden.

Warum Vorsicht nötig ist

Der Schaden für einen Kreativen entsteht nicht nur finanziell, sondern auch im Bereich der Reputation.
Bereits die Auslassung eines Namens kann den beruflichen Wert eines Miturhebers mindern.
Die Entscheidung des LG Köln stärkt daher die Stellung kreativer Berufsgruppen erheblich.

Fazit: Die korrekte Urheberbenennung ist mehr als ein Formalismus

Die Rechtsprechung zeigt, dass auch bei Auszeichnungen und öffentlichen Würdigungen von Werken auf die Anerkennung aller Miturheber geachtet werden muss – insbesondere wenn öffentlich kommuniziert wird, wer „die“ Urheber eines Werkes seien.
Die persönliche Anerkennung eines Miturhebers darf nicht durch unvollständige oder irreführende Darstellungen beeinträchtigt werden.

Unternehmen sind verpflichtet, ihre öffentlichen Erklärungen so zu gestalten, dass die Urheberrechte aller Beteiligten gewahrt bleiben.
Gerade in Zeiten, in denen Produktionen regelmäßig durch große Teams entstehen, ist die sorgfältige Benennung aller Miturheber ein unverzichtbarer Bestandteil rechtssicherer Kommunikation.

Wenn Sie Unterstützung bei Fragen zum Urheberpersönlichkeitsrecht oder zu medienrechtlichen Pflichtangaben benötigen, beraten wir Sie gerne umfassend.

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