Cheat-Software für Spielkonsolen nicht automatisch Urheberrechtsverletzung
Die Welt der Videospiele lebt nicht nur von den Ideen der Entwickler, sondern auch von der Kreativität der Spieler. Manche nutzen diese Kreativität, um Spiele auf völlig neue Weise zu erleben – und greifen dabei auf sogenannte Cheat-Software zurück. Damit lassen sich Funktionen freischalten, die im regulären Spielbetrieb nur eingeschränkt verfügbar sind, wie etwa unendliche Lebensenergie oder eine Aufhebung zeitlicher Begrenzungen. Doch genau hier stellt sich die juristische Frage: Handelt es sich bei solchen Manipulationen um einen Eingriff in das Urheberrecht des Spieleherstellers?
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 31. Juli 2025 (Az.: I ZR 157/21 – Action Replay II) eine wegweisende Antwort gegeben. Das Ergebnis dürfte viele überraschen: Nicht jede Cheat-Software ist automatisch ein Verstoß gegen das Urheberrecht. Entscheidend ist, wie tief der Eingriff in die Softwarestruktur tatsächlich geht.
Der Fall „Action Replay II“
Im Mittelpunkt des Rechtsstreits stand ein großer Spielehersteller, der in Europa exklusive Rechte an bestimmten Spielkonsolen und den dafür entwickelten Spielen besaß. Dem gegenüber standen mehrere Unternehmen, die eine Zusatzsoftware entwickelt und vertrieben hatten, mit der sich bestimmte Beschränkungen innerhalb dieser Spiele umgehen ließen. So konnten beispielsweise die Zeitlimits für einen „Turbo“ in einem Rennspiel aufgehoben oder die Anzahl der Fahrer über die vorgesehenen Grenzen hinaus erhöht werden.
Der entscheidende technische Aspekt: Die Software griff nicht in den Quell- oder Objektcode der Spielesoftware ein. Stattdessen veränderte sie während des laufenden Spiels die variablen Daten im Arbeitsspeicher der Konsole. Dem Spiel wurde dadurch ein Zustand vorgespiegelt, der im regulären Ablauf ebenfalls eintreten könnte, aber zu diesem Zeitpunkt nicht tatsächlich vorlag. Die Spielelogik wurde also in gewisser Weise ausgetrickst, ohne den Kern des Programms anzutasten.
Der Spielehersteller sah darin eine unzulässige Umarbeitung im Sinne von § 69c Nr. 2 Satz 1 UrhG. Er verlangte Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz.
Der Weg durch die Instanzen
Zunächst bekam der Hersteller vor dem Landgericht Hamburg weitgehend Recht. Das Oberlandesgericht Hamburg hob diese Entscheidung jedoch auf und wies die Klage ab. In der Revision legte der Bundesgerichtshof den Fall zunächst dem Europäischen Gerichtshof vor, um grundlegende Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2009/24/EG zu klären. Der EuGH entschied im Oktober 2024, dass eine Umarbeitung im urheberrechtlichen Sinn nur dann vorliegt, wenn tatsächlich geschützte Ausdrucksformen eines Programms verändert werden.
Auf dieser Grundlage beurteilte der Bundesgerichtshof den Fall nun abschließend und bestätigte die Abweisung der Klage.
Die Begründung des Bundesgerichtshofs
Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass der urheberrechtliche Schutz von Computerprogrammen in erster Linie Quellcode und Objektcode erfasst, da nur diese die Grundlage für die Vervielfältigung oder Weiterentwicklung des Programms bilden. Ideen, Spielprinzipien oder bloße Funktionsweisen hingegen fallen nicht unter den Schutzbereich.
Im Fall der vorliegenden Cheat-Software war entscheidend, dass sie den Quell- oder Objektcode der Spielesoftware nicht veränderte. Die Veränderungen beschränkten sich auf Daten, die während der Programmausführung im Arbeitsspeicher lagen. Diese Daten waren variabel und konnten auch im regulären Spielbetrieb in ähnlicher Form auftreten. Damit handelte es sich um eine Beeinflussung des Spielablaufs, die zwar den Spielergebnissen eine andere Richtung gab, aber den eigentlichen Programmcode unberührt ließ.
Der BGH folgte damit der Linie des EuGH und betonte, dass eine Veränderung des Arbeitsspeichers ohne Eingriff in den geschützten Programmcode keine urheberrechtlich relevante Umarbeitung darstellt.
Die Bedeutung der Entscheidung
Die Entscheidung hat weitreichende Folgen. Sie zeigt, dass das Urheberrecht nicht jedes Eingreifen in den Spielablauf erfasst. Das mag aus Sicht vieler Spieleentwickler unbefriedigend sein, denn damit lässt sich gegen manche Formen von Cheat-Software nicht mehr mit urheberrechtlichen Ansprüchen vorgehen. Für Anbieter solcher Software bedeutet es zugleich eine gewisse Rechtssicherheit – zumindest, solange der Kern des Programms unangetastet bleibt.
Doch das Urteil ist keine Einladung zum grenzenlosen Einsatz von Cheats. Denn selbst wenn das Urheberrecht nicht verletzt wird, können andere rechtliche Hürden greifen. So enthalten die Nutzungsbedingungen vieler Spiele klare Verbote für jede Art von Manipulation. Ein Verstoß dagegen kann zu Sperrungen führen. Außerdem können technische Schutzmaßnahmen greifen, deren Umgehung nach § 95a UrhG gesondert verboten ist.
Fazit
Mit Action Replay II hat der Bundesgerichtshof die urheberrechtlichen Grenzen für den Einsatz von Cheat-Software klarer gezogen. Manipulationen, die sich auf veränderliche Daten im Arbeitsspeicher beschränken und den Quell- oder Objektcode unberührt lassen, sind urheberrechtlich nicht ohne Weiteres angreifbar.
Für Spieler ist dies ein Hinweis darauf, dass nicht jede Modifikation automatisch illegal ist – aber auch keine pauschale Freigabe. Für Entwickler bleibt die Herausforderung, ihre Spiele nicht nur technisch, sondern auch vertraglich gegen ungewollte Eingriffe zu schützen. Das Zusammenspiel von Urheberrecht, Vertragsrecht und technischem Schutz wird damit in der Gaming-Welt wichtiger denn je.
Ansprechpartner
Alexander Bräuer
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