ChatGPT bei Prüfungen verboten? Gericht klärt Täuschungsfrage
Künstliche Intelligenz hat den schulischen Alltag längst erreicht. Insbesondere textbasierte KI-Anwendungen wie ChatGPT werden von Schülern zunehmend genutzt, um Texte zu formulieren, sprachlich zu optimieren oder Inhalte zusammenzufassen. Was im häuslichen Lernen oder zur Vorbereitung sinnvoll erscheinen mag, wird bei Prüfungen schnell zum rechtlichen Problem.
Weit verbreitet ist die Annahme, dass der Einsatz von KI jedenfalls dann zulässig sei, wenn es kein ausdrückliches Verbot gibt. Genau dieser Vorstellung hat das Verwaltungsgericht Hamburg mit Beschluss vom 15.12.2025 (Az.: 2 E 8786/25) im einstweiligen Rechtsschutz eine klare Absage erteilt. Die Entscheidung verdeutlicht, dass der Grundsatz der eigenständigen Leistungserbringung auch im Zeitalter künstlicher Intelligenz unverändert gilt.
Der konkrete Ausgangsfall aus Hamburg
Dem Urteil lag ein schulischer Sachverhalt zugrunde, der exemplarisch für viele aktuelle Konflikte steht. Ei Ein Schüler einer 9. Klasse eines Hamburger Gymnasiums fertigte im Fach Englisch ein „Reading Log“ (Lesetagebuch) an. Die Aufgabe war ein bewerteter schriftlicher Leistungsnachweis und floss nach den Feststellungen des Gerichts zu einem Achtel in die mündliche Mitarbeit ein.
Die Englischlehrerin stellte nach Abgabe der Arbeit erhebliche Auffälligkeiten fest. Insbesondere zeigten sich deutliche Abweichungen zu einer späteren Klassenarbeit des Schülers, unter anderem in folgenden Bereichen:
• sprachliches Niveau
• Ausdruckssicherheit
• Satzstruktur
• Wortwahl
• grammatikalische Sicherheit
Nach den Feststellungen des Gerichts räumte der Schüler ein, bei der Anfertigung des Lesetagebuchs ChatGPT benutzt zu haben. Später wurde vorgetragen, es sei nur zur Prüfung von Formulierungen sowie zum Abgleich von Grammatik genutzt worden; das Gericht hielt diese spätere Einlassung jedoch für nicht überzeugend und stellte zudem klar, dass selbst eine reine Rechtschreib- oder Grammatikprüfung bei einer bewerteten Fremdsprachenarbeit unzulässig sein kann, wenn diese Aspekte Prüfungsgegenstand sind.
Reaktion der Schule: Bewertung wegen Täuschungsversuchs
Die Lehrerin bewertete das Lesetagebuch daraufhin mit der Note „ungenügend“. Zur Begründung führte sie aus, der Schüler habe eine eigenständige Leistung lediglich vorgetäuscht. Die Nutzung von ChatGPT stelle einen Täuschungsversuch dar.
Der Vater des Schülers wehrte sich gegen diese Bewertung. Er argumentierte im Kern, es habe an klaren schulischen Regelungen zur Nutzung künstlicher Intelligenz gefehlt. Ohne ausdrückliches KI-Verbot könne dem Schüler kein Täuschungsvorwurf gemacht werden.
Der Streit landete schließlich vor dem Verwaltungsgericht Hamburg.
Zentrale rechtliche Fragestellung
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Frage, ob die Nutzung von ChatGPT bei einem bewerteten schriftlichen Leistungsnachweis als unerlaubtes Hilfsmittel zu werten ist, wenn es keine ausdrückliche Zulassung von KI gibt. Im konkreten Fall kamen nach den Feststellungen des Gerichts zudem konkrete Vorgaben hinzu (u.a. der Arbeitsvermerk „use your own words“ sowie ein unterrichtlicher Hinweis, dass Wikipedia und KI für diese Aufgabe nicht erlaubt seien). Das Gericht hatte damit erstmals vertieft zu klären, wie bestehende prüfungsrechtliche Grundsätze auf moderne KI-Werkzeuge anzuwenden sind.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg
Das Verwaltungsgericht Hamburg wies den Antrag des Schülers zurück. Die Schule habe die Arbeit rechtmäßig mit „ungenügend“ bewerten dürfen. Nach Auffassung des Gerichts lag ein Täuschungsversuch vor.
ChatGPT als nicht zugelassenes Hilfsmittel
Kern der Entscheidung ist die Einordnung von ChatGPT als Hilfsmittel. Das Gericht stellte klar, dass ChatGPT ein Hilfsmittel darstellt, das die Eigenständigkeit der Leistungserbringung beeinflusst. Bei schriftlichen Arbeiten, insbesondere in einer Fremdsprache, sei das Verfassen des Textes selbst Prüfungsgegenstand.
Zu den bewertungsrelevanten Bestandteilen zählen insbesondere:
• Inhaltliche Ausgestaltung
• Aufbau und Struktur
• Satzbau
• Wortwahl
• Grammatik
• Orthografie
Die Nutzung künstlicher Intelligenz greift unmittelbar in all diese Bereiche ein.
Erlaubnis nur bei ausdrücklicher Zulassung
Das Gericht knüpft an den prüfungsrechtlichen Grundsatz an: Hilfen, die die Eigenständigkeit der Leistung beeinflussen, sind nur zulässig, wenn sie ausdrücklich zugelassen sind. Fehlt eine solche Zulassung, ist die Hilfe unerlaubt und kann – je nach Fall – als Täuschung gewertet werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein ausdrückliches Verbot existiert.
Das Gericht formulierte unmissverständlich, dass das Fehlen klarer Regeln keine konkludente Erlaubnis darstellt. Gerade im Prüfungsrecht gilt der Grundsatz, dass nur ausdrücklich zugelassene Hilfsmittel verwendet werden dürfen.
Keine Rechtfertigung durch fehlende KI-Regeln
Besonders praxisrelevant ist die Auseinandersetzung des Gerichts mit dem Argument, es gebe noch keine klaren schulischen Regelungen zur Nutzung künstlicher Intelligenz. Dieses Argument ließ das Gericht nicht gelten.
Nach seiner Auffassung bedeutet der Umstand, dass Schulen sich noch im Prozess der Regelbildung befinden, gerade nicht, dass Schüler frei auf KI zurückgreifen dürfen. Der Grundsatz der eigenständigen Leistung gilt unabhängig von technologischen Entwicklungen fort.
Eine ausdrückliche Erlaubnis ist erforderlich, nicht bloß das Schweigen der Schule.
Eigenständige Leistung und Täuschungshandlung
Das Gericht sah in der Nutzung von ChatGPT eine Täuschungshandlung. Der Schüler habe dem Prüfer eine Leistung vorgelegt, die nicht seine eigene geistige Leistung widerspiegele.
Dabei zog das Gericht einen deutlichen Vergleich. Die Nutzung von KI bei der Texterstellung sei funktional vergleichbar mit:
• der Erstellung der Prüfungsarbeit durch eine dritte Person
• der Einreichung einer fremden Prüfungsleistung
Beides wird im Prüfungsrecht seit jeher als schwerwiegender Täuschungsversuch eingeordnet.
Bedeutung des Hinweises „use your own words“
Im konkreten Fall enthielt die Aufgabenstellung den Hinweis, die Aufgabe mit eigenen Worten zu bearbeiten. Nach Auffassung des Gerichts stellt ein solcher Hinweis eine klare Vorgabe dar, dass eine eigenständige Leistung erwartet wird.
Ein zusätzlicher Hinweis wie „ChatGPT ist verboten“ ist rechtlich nicht erforderlich. Bereits die Aufforderung zur eigenständigen Bearbeitung schließt den Einsatz externer Texterstellung aus.
Wer trotz einer solchen Vorgabe KI nutzt, verlässt den zulässigen Rahmen der Aufgabenbearbeitung.
Unzulässigkeit auch bei teilweiser KI-Nutzung
Von erheblicher praktischer Bedeutung ist die Klarstellung des Gerichts zur nur teilweisen Nutzung von ChatGPT. Der Schüler hatte geltend gemacht, die KI lediglich unterstützend verwendet zu haben.
Das Gericht stellte hierzu klar:
• Auch Grammatik ist Prüfungsgegenstand
• Auch sprachlicher Ausdruck ist Prüfungsgegenstand
• Auch stilistische Qualität ist Prüfungsgegenstand
Eine Nutzung von KI zur „reinen Korrektur“ oder „sprachlichen Glättung“ ist daher ebenso unzulässig, wenn diese Aspekte bewertet werden.
Eine Trennung zwischen inhaltlicher und formaler Leistung findet bei Fremdsprachenarbeiten nicht statt.
Täuschungsvorsatz des Schülers
Das Verwaltungsgericht bejahte auch den erforderlichen Täuschungsvorsatz. Der Schüler habe erkennen können, dass die Nutzung von ChatGPT nicht erlaubt war. Dafür sprachen unter anderem:
• die klare Aufgabenstellung
• der fehlende Hinweis auf eine Erlaubnis
• die bewusste Nutzung eines externen Werkzeugs
Ein bloßes Missverständnis oder eine unklare Rechtslage sah das Gericht nicht.
Auswirkungen für Schüler und Eltern
Die Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen. Schüler können sich künftig kaum darauf berufen, es habe kein ausdrückliches KI-Verbot gegeben. Eltern sollten wissen, dass rechtliche Schritte gegen entsprechende Bewertungen regelmäßig geringe Erfolgsaussichten haben.
Für die Praxis bedeutet dies:
• KI ist bei bewerteten Leistungsnachweisen/Prüfungsleistungen jedenfalls dann unzulässig, wenn sie nicht ausdrücklich als Hilfsmittel zugelassen ist und die Eigenständigkeit der Leistung beeinflusst.
• fehlende Verbote schaffen keine Erlaubnis
• auch unterstützende Nutzung kann als Täuschung gelten
Bedeutung für Schulen und Lehrkräfte
Das Urteil stärkt die Position von Schulen erheblich. Sie sind nicht verpflichtet, jede neue technische Entwicklung sofort durch detaillierte Regelwerke zu erfassen. Der bewährte Grundsatz der eigenständigen Leistung reicht aus, um Prüfungen fair zu bewerten.
Zugleich zeigt die Entscheidung, dass klare Aufgabenstellungen und Hinweise zur Eigenständigkeit rechtlich tragfähig sind.
Einordnung und Ausblick
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg setzt einen wichtigen Maßstab für den Umgang mit künstlicher Intelligenz im Bildungsbereich. Es macht deutlich, dass technischer Fortschritt die grundlegenden Prinzipien des Prüfungsrechts nicht außer Kraft setzt.
Solange KI nicht ausdrücklich zugelassen ist, bleibt sie bei Prüfungen unzulässig.
Angesichts der zunehmenden Verbreitung von KI ist davon auszugehen, dass weitere gerichtliche Entscheidungen folgen werden. Die hier gezogene Linie dürfte dabei eine zentrale Orientierung bieten.
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Frank Weiß
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