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c/o-Anschrift bei GmbH-Geschäftsanschrift zulässig?

OLG Hamm, Beschluss vom 07.05.2015, Az. 27 W 51/15
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Oberlandesgericht Hamm entschied am 07.05.2015, dass die Eintragung der Geschäftsanschrift einer GmbH ins Handelsregister auch mit einem c/o-Zusatz möglich ist. Ein "c/o" in der Adresse ist eine Zustellungsanweisung, die üblicherweise der Präzisierung des Empfängers einer Postsendung dient, etwa wenn es sich um einen Untermieter handelt oder einen Firmensitz, der unter der Adresse eines anderen Unternehmens - beispielsweise bei einer Muttergesellschaft - erreichbar ist.

In dem im Mai 2015 vom Oberlandesgericht Hamm verhandelten Fall handelte es sich um eine GmbH, die über den für sie handelnden Rechtsanwalt und Notar postalisch erreichbar war. Die in der Liquidation befindliche GmbH sollte im Handelsregister mit dem c/o-Zusatz der Adresse dieses Rechtsanwalts und Notars eingetragen werden. Das zuständige Registergericht hatte die Eintragung verweigert und dies damit begründet, dass die mit dem Zusatz versehene Anschrift keinen Geschäftsraum der Gesellschaft und auch keine Wohnung eines Vertreters der GmbH bezeichne. Dies stelle eine Verschleierung der tatsächlichen Zustellmöglichkeiten der Gesellschaft dar und könne deshalb nicht in das Handelsregister aufgenommen werden. Das Registergericht berief sich bei dieser Entscheidung unter anderem auf ein Urteil von 2014, das eine Eintragung mit c/o-Zusatz untersagt hatte. Allerdings war in dem dort verhandelten Fall keine zustellungsbevollmächtigte Person erkennbar gewesen.

Der Vertreter der GmbH hatte vor der für Registersachen zuständigen Kammer des Amtsgerichts Essen Beschwerde eingelegt. Das Essener Gericht gab seiner Beschwerde allerdings nicht statt, weshalb er vor das Oberlandesgericht ging, das den Sachverhalt anders beurteilte und ihm die gewünschte Eintragungsform genehmigte. Die Eintragung in das Handelsregister könne wie vom Beschwerdeführer beantragt erfolgen. Zur Begründung führte der 27. Zivilsenat des OLG Hamm aus, dass eine c/o-Adresse durchaus zulässig sei, solange man davon ausgehen könne, dass der Adresszusatz für eine bessere Auffindbarkeit des Adressaten hilfreich sei. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn der c/o-Zusatz auf den für die einzutragende Gesellschaft handlungsbevollmächtigten Rechtsanwalt und Notar verweise. Daher müsse die Adresse weder zwangsläufig auf einen Firmensitz mit Geschäftsräumen noch auf die Privatadresse eines Gesellschafters verweisen. Auch erklärte das Gericht, dass von einer Verschleierung der Zustellmöglichkeiten in diesem Fall nicht auszugehen sei.

Es ist sinnvoll und wichtig, dass ein Registergericht bei der Eintragung einer Gesellschaft deren tatsächlichen Sitz in das Handelsregister aufnehmen möchte, also entweder die aktuelle Geschäftsadresse, unter welcher der Geschäftsführer anzutreffen ist oder die Privatadresse einer Person, die berechtigt ist, die Post der GmbH zu empfangen. Das Interesse des Registergerichts ist der Schutz der Allgemeinheit und aller zukünftigen Geschäftspartner einer einzutragenden Gesellschaft, weshalb die Geschäftsanschrift nachprüfbar und transparent sein muss und nicht verschleiernd sein darf. Im verhandelten Fall schränkte die zu enge Auslegung der bisherigen Rechtsprechung aber das Recht der Geschäftsleute nicht nur zu stark ein, sondern verhinderte auch eine Eintragung, die de facto für eine größere Klarheit bezüglich der Verhältnisse der GmbH gesorgt hätte. Das Registergericht hatte zwar einige Präzedenzfälle genannt, die einen derartigen Adresszusatz für nicht statthaft erklärten, diese wurden aber vom OLG Hamm als in diesem Fall nicht einschlägig verworfen. Die Eintragung einer Geschäftsadresse mit c/o-Zusatz kann also durchaus rechtswidrig sein, es kommt aber stets auf die Prüfung des konkreten Einzelfalles an.

OLG Hamm, Beschluss vom 07.05.2015, Az. 27 W 51/15

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