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C/o-Adresse bei GmbH-Geschäftsanschrift zulässig?

OLG Hamm, Beschluss vom 13.01.2016, Az. 27 W 2/16
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Die Angabe der privaten Wohnanschrift des Geschäftsführers als Geschäftsanschrift einer Gesellschaft ist zulässig, da es sich bei dem Geschäftsführer um den gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft handelt. Insbesondere kann diese Angabe auch im Wege eines sogenannten c/o Zusatzes erfolgen. Eine separate Erklärung am Briefkasten, dass es sich sowohl um die Geschäftsadresse als auch um die Wohnanschrift handelt, ist nicht erforderlich. An den Geschäftsführer können alle Angelegenheiten, welche die Gesellschaft betreffen, grundsätzlich auch unter seiner privaten Wohnanschrift zugestellt werden.

Sachverhalt
Der Beschwerdeführer begehrt die Eintragung seiner Gesellschaft im Handelsregister. Für die Eintragung einer inländischen Gesellschaft ist es erforderlich im Rahmen der Anmeldung eine aktuelle und zustellfähige Geschäftsadresse anzugeben. An diese können dann sämtliche geschäftlichen Schreiben gerichtet werden. Der Beschwerdeführer hat als Geschäftsadresse seine private Wohnanschrift mit c/o Zusatz in seinem Antrag auf Eintragung in das Handelsregister angegeben.

Das Handelsregistergericht, vorliegend das Amtsgericht Essen, verweigerte daraufhin die Eintragung der Gesellschaft. Als Begründung führte das Amtsgericht Essen an, dass c/o Zusätze bei der Angabe der Geschäftsanschrift grundsätzlich unzulässig seien. Dies würde zu einer deutlich schwierigeren Auffindbarkeit der Gesellschaft führen und eine wirksame Zustellung vereiteln oder zumindest verschleiern. Insbesondere schon deshalb, wenn sich unter der angegebenen Adresse, wie vorliegend, ersichtlich keine Geschäftsräume der Gesellschaft befinden würden.

Ferner sieht das Amtsgericht Essen auch keine Notwendigkeit eines c/o Zusatzes in der Geschäftsadresse. Vielmehr hätte durch einen Hinweis am Briefkasten, wonach sich unter der angegebenen Adresse sowohl die private Wohnanschrift des Geschäftsführers als auch die Geschäftsadresse der Gesellschaft befinden, Klarheit geschaffen werden können. Insbesondere für amtlich zuzustellende Schriftstücke ergeben sich bei einer solchen Vorgehensweise keine Nachteile.

Entscheidung
Beiden Gründen hat das OLG Hamm deutlich widersprochen und die Eintragung des c/o Zusatzes für die Wohnanschrift des Geschäftsführers als Geschäftsadresse der Gesellschaft für grundsätzlich zulässig erachtet.

Selbst wenn es sich nicht um die Wohnanschrift des Geschäftsführers handeln würde, wäre der c/o Zusatz nicht per se unzulässig. Dieser Zusatz ist immer dann eintragungsfähig, wenn er der besseren Auffindbarkeit und Zustellung der zur Annahme von Postsendungen befugten Person dient. Eine realistische Zustellmöglichkeit besteht nach der insoweit einheitlichen Rechtsprechung bereits dann, wenn der Zusatz auf einen tatsächlich existierenden Zustellungsbevollmächtigten verweist.

Diesen Grundsatz befolgend, ist es unschädlich, wenn der Geschäftsführer einer Gesellschaft sich die geschäftliche Post an seiner Wohnanschrift zustellen lässt. Als gesetzlicher Vertreter ist er in jeder Hinsicht zustellbevollmächtigt. Dies gilt im Bereich einer vorzunehmenden amtlichen Zustellung im Rahmen einer Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 ZPO.

Aus diesem Grund besteht auch kein Erfordernis einen klarstellenden Hinweis am Briefkasten anzubringen. Die inländische Gesellschaft ist ohnehin verpflichtet eine Geschäftsadresse anzugeben. Die Eintragung einer Geschäftsadresse der inländischen und neu zu gründenden Gesellschaft ist in jedem Fall verpflichtend. Dem Registergericht entsteht daher bei Eintragung der Wohnanschrift des Geschäftsführers als Geschäftsadresse der Gesellschaft auch kein zusätzlicher Aufwand. Insgesamt bestehen daher keinerlei Bedenken gegen die begehrte Eintragung in das Handelsregister mit c/o Zusatz.

Fazit
Das OLG Hamm bleibt seiner liberalen Rechtsprechung in diesem Bereich treu. Das stark formalisierte und oft langwierige Verfahren zur Eintragung einer Gesellschaft in das Handelsregister wird, zumindest in einem Punkt, vereinfacht. Es ist nicht erforderlich, dass die Geschäftsanschrift auch die Geschäftsräume der Gesellschaft beherbergt. Ausreichend ist, wenn unter dem c/o Zusatz wirksam ein Zustellbevollmächtigter erkennbar ist. Gesonderte Hinweise am Briefkasten oder an der Anschrift selbst sind nicht erforderlich. Das OLG Hamm trägt somit dem Trend Rechnung, wonach kleine Gesellschaften und die jeweiligen Geschäftsführer oftmals als Home Office geführt werden und daher ohnehin keine separaten Geschäftsräume haben.

OLG Hamm, Beschluss vom 13.01.2016, Az. 27 W 2/16

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