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Buy-out im Urheberrecht: Rechte, Grenzen und typische Fallstricke

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Buy-out-Klauseln spielen in der modernen Vertragsgestaltung eine zentrale Rolle, insbesondere dort, wo kreative Leistungen wirtschaftlich verwertet werden sollen. Unternehmen wünschen sich möglichst umfassende Nutzungsrechte, um Werke flexibel einsetzen zu können, während Urheber regelmäßig ein Interesse daran haben, die Kontrolle über ihre Leistungen nicht vollständig aus der Hand zu geben. Gerade an dieser Schnittstelle gewinnt der Buy-out im Urheberrecht erhebliche praktische Bedeutung.

In der rechtlichen Praxis zeigt sich, dass Buy-out-Regelungen vergleichsweise häufig zu Auseinandersetzungen führen. Der Grund liegt oft darin, dass die wirtschaftlichen Erwartungen der Vertragsparteien und die rechtlichen Rahmenbedingungen nicht deckungsgleich sind. Was umgangssprachlich als vollständiger „Rechtekauf“ verstanden wird, lässt sich urheberrechtlich nur eingeschränkt umsetzen. Unklare oder zu pauschale Vertragsklauseln führen daher nicht selten zu Streit über Reichweite, Dauer oder Zulässigkeit bestimmter Nutzungen.

Hinzu kommen unterschiedliche wirtschaftliche Interessen: Auftraggeber streben regelmäßig nach Planungssicherheit und möglichst weitgehender Verwertungsfreiheit, etwa für Marketing, Online-Auftritte oder internationale Nutzung. Urheber hingegen sind häufig darauf angewiesen, dass ihre Leistungen angemessen vergütet werden und sie ihre rechtliche Stellung nicht ungewollt schwächen. Der Buy-out bewegt sich damit in einem Spannungsfeld zwischen wirtschaftlicher Effizienz und urheberrechtlichem Schutz, das eine sorgfältige rechtliche Betrachtung erforderlich macht.

 

Übersicht:

Begriff und rechtliche Einordnung des Buy-out
Grundlagen des Urheberrechts
Was ein Buy-out tatsächlich regelt
Rechtliche Grenzen sehr weit gefasster Buy-out-Regelungen
Typische Einsatzbereiche von Buy-out-Klauseln
Vergütung und Buy-out
Rechtliche Grenzen des Buy-out
Buy-out und Allgemeine Geschäftsbedingungen
Buy-out im Arbeitsverhältnis
Buy-out bei Selbstständigen und Kreativen
Häufige Irrtümer zum Buy-out
Fazit

 

 

Begriff und rechtliche Einordnung des Buy-out

Im urheberrechtlichen Kontext wird mit „Buy-out“ meist eine vertragliche Gestaltung bezeichnet, bei der der Urheber einem Auftraggeber besonders weitgehende Nutzungsrechte einräumt. Gemeint ist häufig, dass der Auftraggeber das Werk so umfassend verwenden darf, als „gehöre“ es ihm wirtschaftlich vollständig. In der Praxis tauchen Buy-out-Klauseln deshalb typischerweise in Verträgen über kreative Leistungen auf, etwa bei Fotos, Designs, Texten, Software, Videos oder Kampagnenmaterial.

Wichtig ist dabei die klare Unterscheidung zwischen dem umgangssprachlichen „Rechtekauf“ und der rechtlichen Realität. Im Sprachgebrauch klingt Buy-out oft nach einem einmaligen Kaufpreis, nach dem sämtliche Rechte endgültig beim Auftraggeber liegen. Juristisch handelt es sich in aller Regel nicht um einen Kauf des Urheberrechts, sondern um die Einräumung von Nutzungsrechten. Der Auftraggeber bekommt also ein Recht, das Werk in einem bestimmten Umfang zu nutzen, während die Urheberschaft als solche beim Schöpfer des Werks verbleibt.

Ein vollständiger Erwerb des Urheberrechts ist nach deutschem Recht nicht möglich, weil § 29 UrhG nur die Übertragung von Nutzungsrechten zulässt, während das Urheberrecht als solches kraft Personalhoheit beim Urheber verbleibt. Es schützt nicht nur die wirtschaftliche Verwertung, sondern auch persönliche Interessen, etwa die Anerkennung der Urheberschaft und den Schutz vor entstellender Nutzung. Der Kernpunkt lautet daher: Sie können sich im Vertrag sehr weitgehende Nutzungsrechte sichern, aber nicht „den Urheber“ aus dem Werk herauskaufen. Genau an dieser Stelle entstehen viele Missverständnisse und später auch Streit, wenn Verträge pauschal von „alle Rechten“ sprechen, ohne präzise zu regeln, welche Nutzungen konkret umfasst sein sollen.

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Grundlagen des Urheberrechts

Unübertragbarkeit des Urheberrechts

Das Urheberrecht ist im deutschen Recht stark personenbezogen. Es knüpft an die schöpferische Leistung an und bleibt grundsätzlich beim Urheber. Das hat eine sehr praktische Konsequenz: Selbst wenn ein Vertrag „Buy-out“ heißt oder so formuliert ist, als würden „alle Rechte“ endgültig übergehen, betrifft das in der Regel nicht das Urheberrecht als solches, sondern die Frage, welche Nutzungen der Auftraggeber später vornehmen darf. Die Urheberschaft bleibt regelmäßig bestehen, ebenso bestimmte Schutzpositionen des Urhebers.

Trennung zwischen Urheberrecht und Nutzungsrechten

Für die Praxis ist die Unterscheidung entscheidend:
• Das Urheberrecht umfasst auch persönliche Elemente, etwa den Schutz der Beziehung zwischen Urheber und Werk.
• Nutzungsrechte regeln die wirtschaftliche Verwertung, also ob und wie ein Auftraggeber ein Werk verwenden darf.

Ein Buy-out ist daher typischerweise nichts anderes als eine besonders weitgehende Einräumung von Nutzungsrechten, häufig als ausschließliche Nutzungsrechte mit sehr großer Reichweite. Wer Verträge prüft oder gestaltet, sollte deshalb nicht auf Überschriften oder Schlagwörter vertrauen, sondern auf den konkreten Rechtekatalog.

Bedeutung der Zweckübertragungslehre für Buy-out-Klauseln

Gerade bei Buy-out-Klauseln dient § 31 Abs. 5 UrhG als zentrale Auslegungsregel, wonach mangels ausdrücklicher Regelung nur die Nutzungsarten als übertragen gelten, die zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich sind. Vereinfacht gesagt dient sie als Auslegungsregel: Wenn im Vertrag nicht eindeutig geregelt ist, welche Nutzungsarten erfasst sind, wird im Zweifel danach gefragt, welche Rechte zur Erreichung des Vertragszwecks typischerweise erforderlich sind.

Das ist für beide Seiten relevant:
• Auftraggeber laufen bei unklaren Buy-out-Formulierungen eher in das Risiko, dass eine von ihnen angenommene Nutzung später nicht vom Vertrag gedeckt ist.
• Urheber können sich in solchen Fällen häufig darauf berufen, dass besonders weitgehende Nutzungen nicht ohne klare Vereinbarung „mitverkauft“ sein sollten.

Praktischer Merksatz: Je pauschaler ein Buy-out formuliert ist, desto wichtiger wird die Auslegung über den Vertragszweck und desto größer wird häufig das Streitpotenzial.

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Was ein Buy-out tatsächlich regelt

Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte

Ein Buy-out zielt in der Praxis häufig darauf ab, dem Auftraggeber ausschließliche Nutzungsrechte einzuräumen. Ausschließlich bedeutet: Der Auftraggeber darf das Werk nicht nur selbst nutzen, sondern kann typischerweise auch verhindern, dass der Urheber das Werk parallel selbst verwertet oder Dritten Rechte einräumt. Damit verschiebt sich die wirtschaftliche Kontrolle über das Werk erheblich zugunsten des Auftraggebers. Für Sie als Auftraggeber kann das attraktiv sein, weil Sie damit ein hohes Maß an Exklusivität erhalten. Für Urheber ist es regelmäßig ein besonders sensibler Punkt, weil damit spätere Zweitverwertungen oft ausgeschlossen oder stark eingeschränkt werden.

Zeitliche, räumliche und inhaltliche Reichweite der Nutzung

Buy-out-Klauseln arbeiten häufig mit drei „Stellschrauben“, die den Nutzungsumfang bestimmen:

• Zeitlich: für wie lange darf genutzt werden (befristet oder dauerhaft)

• Räumlich: in welchen Gebieten darf genutzt werden (z. B. Deutschland, EU, weltweit)

• Inhaltlich: für welche Nutzungsarten und Medien gilt das Recht (z. B. Online, Print, TV, Social Media, Plattformen, Apps, interne Nutzung, Werbung)

Gerade die inhaltliche Reichweite ist oft konfliktträchtig, weil sich Nutzungsarten dynamisch entwickeln. Was heute als „Social Media“ verstanden wird, kann sich in wenigen Jahren anders darstellen. Je genauer die Nutzungsarten beschrieben sind, desto belastbarer ist die Vereinbarung.

Bedeutung pauschaler Formulierungen wie „uneingeschränkt“

In vielen Verträgen findet man Formulierungen wie „zeitlich, räumlich und inhaltlich uneingeschränkt“ oder „alle Rechte, vollumfänglich“. Solche Klauseln wirken auf den ersten Blick eindeutig, sind es im Streitfall aber nicht immer. Pauschale Begriffe ersetzen selten eine konkrete Regelung der Nutzungsarten. Je nach Vertragskontext kann sich die Frage stellen, ob wirklich jede denkbare Nutzung gemeint war oder ob sich der Rechteumfang am Vertragszweck orientieren soll. Zusätzlich kann relevant werden, ob die Klausel individuell ausgehandelt wurde oder aus einem Standardmuster stammt.

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Rechtliche Grenzen sehr weit gefasster Buy-out-Regelungen

Sehr weit gefasste Buy-out-Klauseln stoßen in der Praxis an Grenzen, die Sie bei der Vertragsgestaltung im Blick behalten sollten:

• Schutz der Urheberpersönlichkeitsrechte: Bestimmte Positionen des Urhebers bleiben regelmäßig bestehen, etwa der Schutz vor entstellender Nutzung oder das Interesse an der Anerkennung der Urheberschaft.

• Angemessene Vergütung: Bei außergewöhnlich umfassender Rechteübertragung greifen die Schutzmechanismen der §§ 32, 32a UrhG (Anspruch auf angemessene Vergütung sowie Nachvergütungsanspruch bei späterer unerwartet intensiver Nutzung).

• AGB-Risiken: Bei vorformulierten Buy-out-Klauseln kann die Wirksamkeit daran hängen, ob die Regelung transparent ist und die Gegenseite nicht unangemessen benachteiligt.

• Auslegungsrisiken: Wenn Nutzungsarten nicht konkret beschrieben sind, kann sich im Streitfall die Reichweite wieder am Vertragszweck orientieren, was die vermeintliche „Vollständigkeit“ eines Buy-out relativieren kann.

Kernaussage: Ein Buy-out regelt in erster Linie, wie weit Nutzungsrechte reichen sollen. Je weiter die Klausel gefasst ist, desto wichtiger werden klare Begriffe, eine stimmige Vergütung und eine Formulierung, die auch einer kritischen rechtlichen Prüfung standhalten kann.

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Typische Einsatzbereiche von Buy-out-Klauseln

Buy-out-Klauseln begegnen Ihnen in der Praxis in sehr unterschiedlichen Vertragskonstellationen. Gemeinsam ist diesen Fällen meist ein Ziel: Der Auftraggeber möchte kreative Leistungen möglichst flexibel, langfristig und ohne erneute Nachverhandlungen nutzen können. Für Urheber stellt sich spiegelbildlich die Frage, ob der Umfang der Rechteübertragung zur Vergütung und zur erwarteten Nutzung passt. Gerade weil die Interessenlage oft auseinanderläuft, lohnt ein genauer Blick auf die typischen Einsatzbereiche.

Buy-out in Arbeitsverträgen

In Arbeitsverhältnissen finden sich Buy-out-Regelungen häufig dort, wo Mitarbeiter kreativ oder konzeptionell tätig sind, etwa in Marketing, Content-Produktion, Design oder Softwareentwicklung. Arbeitgeber möchten regelmäßig sicherstellen, dass Arbeitsergebnisse ohne weitere Freigaben genutzt werden können, auch über die Dauer des Arbeitsverhältnisses hinaus. Konflikte entstehen typischerweise dann, wenn
• der Arbeitsvertrag sehr pauschal „alle Rechte“ beansprucht, ohne konkrete Nutzungsarten zu benennen
• die Nutzung später deutlich über das hinausgeht, was bei Vertragsschluss nahelag (z. B. groß angelegte Kampagnen, internationale Verwertung)
• neben der arbeitsvertraglichen Tätigkeit zusätzliche, eigenständige kreative Leistungen erbracht werden, die nicht ohne Weiteres vom Grundvertrag erfasst sind

Wichtig: Auch im Arbeitsverhältnis ersetzt eine Buy-out-Formel nicht die saubere Einordnung, welche Nutzungen vom Vertragszweck gedeckt sein sollen.

Buy-out bei freien Mitarbeitern und Freelancern

Bei freien Mitarbeitern und Freelancern sind Buy-out-Klauseln besonders verbreitet, weil Auftraggeber häufig projektbezogen denken und eine „abschließende“ Rechteklärung wünschen. Hier geht es in der Praxis oft um
• dauerhafte Nutzungen von Content auf Websites und in Social Media
• Mehrfachverwertung in unterschiedlichen Kampagnen
• Weitergabe an Konzernunternehmen oder Kooperationspartner

Streit entsteht häufig, wenn der Freelancer davon ausgeht, dass bestimmte Nutzungen gesondert zu vergüten wären, während der Auftraggeber sich auf eine weit gefasste Buy-out-Klausel beruft. Gerade bei Freelancern ist die präzise Beschreibung der Nutzungsarten regelmäßig der Schlüssel zur Risikominimierung.

Buy-out in Agentur- und Kreativverträgen

Agenturverträge enthalten Buy-out-Regelungen häufig, weil Agenturen Ergebnisse liefern, die in vielen Kanälen gleichzeitig eingesetzt werden sollen. Typische Konstellationen sind
• Werbekampagnen mit variierenden Formaten (Online, Print, Out-of-Home, Video)
• modulare Nutzung einzelner Bestandteile (Claims, Layouts, Templates, Grafiken)
• Übertragung an Endkunden (wenn die Agentur für einen Kunden produziert)

Hier ist die Rechtekette besonders wichtig: Häufig erstellt nicht die Agentur selbst das Werk, sondern es wirken Subunternehmer mit. Buy-out-Klauseln müssen daher nicht nur das Verhältnis Agentur–Kunde regeln, sondern auch sicherstellen, dass die Agentur die benötigten Rechte überhaupt wirksam „weiterreichen“ kann. Wenn diese Rechtekette nicht sauber geschlossen ist, können später erhebliche Störungen in der Verwertung auftreten.

Buy-out bei Fotografen, Designern, Textern und Videoproduzenten

In diesen klassischen Kreativbereichen ist Buy-out nahezu ein Standardthema, weil die Werke typischerweise langlebig sind und in vielen Medien auftauchen können. Häufige Beispiele sind
• Produktfotos für Shops, Kataloge, Amazon-Listings und Social Media
• Corporate-Design-Elemente, die über Jahre verwendet werden (Logo-Varianten, Icons, Templates)
• Texte für Webseiten, Newsletter, Broschüren, Landingpages und Ads
• Videos und Reels, die in Kampagnen, Paid Ads, auf Plattformen und im TV-Umfeld eingesetzt werden

Konfliktanfällig sind insbesondere Fälle, in denen
• aus einer ursprünglich kleinen Nutzung später eine großflächige Werbeverwertung wird
• Bearbeitungen, Schnitte oder Neu-Vertonungen vorgenommen werden und sich die Frage nach zulässigen Änderungen stellt
• Inhalte an Dritte weitergegeben werden (z. B. Händlernetz, Presse, Plattformpartner)

Merksatz für die Praxis: Je „breiter“ ein Werk typischerweise eingesetzt werden kann, desto eher wird ein Buy-out verlangt. Gleichzeitig steigt dann aber auch das Risiko, dass eine pauschale Klausel die Nutzung nicht ausreichend trennscharf beschreibt oder wirtschaftlich nicht zur Vergütung passt.

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Vergütung und Buy-out

Der Buy-out ist aus juristischer Sicht fast nie nur eine „Rechtefrage“, sondern in der Praxis vor allem eine Vergütungsfrage. Je weiter die Nutzungsrechte reichen, desto eher stellt sich die Erwartung, dass sich das in der Vergütung nachvollziehbar widerspiegelt. Genau hier entstehen viele Konflikte: Der Auftraggeber möchte Planungssicherheit durch umfassende Rechte, der Urheber erwartet, dass ein so weitgehender Rechteumfang nicht „nebenbei“ abgegolten ist.

Zusammenhang zwischen Buy-out und Vergütung

Ein Buy-out bedeutet häufig, dass der Auftraggeber Nutzungsrechte in einem Umfang erhält, der ansonsten in mehreren Stufen oder pro Nutzungskanal lizenziert werden könnte. Wirtschaftlich steckt dahinter oft der Gedanke: einmal zahlen, dauerhaft nutzen. Rechtlich entscheidend ist weniger die Etikettierung als „Buy-out“, sondern die Frage, ob die Vergütung zur Reichweite der eingeräumten Nutzungsrechte passt. Dabei kann eine Rolle spielen, ob
• ausschließliche oder einfache Nutzungsrechte eingeräumt werden
• die Nutzung zeitlich befristet oder langfristig vorgesehen ist
• die Nutzung auf bestimmte Medien begrenzt ist oder „multi-channel“ erfolgen soll
• die Nutzung nur national oder auch international erfolgen darf
• die Weitergabe an Dritte (z. B. Konzernunternehmen, Händler, Plattformpartner) erlaubt sein soll

Anforderungen an eine angemessene Vergütung

In der Praxis wird die Angemessenheit einer Vergütung häufig daran gemessen, ob sie im Verhältnis zur erwartbaren Verwertung steht. Eine Vergütung wirkt eher stimmig, wenn sie
• den wirtschaftlichen Wert der Nutzung realistisch abbildet
• transparent erkennen lässt, wofür gezahlt wird (Leistung, Rechteumfang, Exklusivität)
• bei sehr breiten Nutzungsrechten nicht „zufällig“ wie ein reines Produktionshonorar aussieht
• den typischen Nutzungshorizont berücksichtigt (z. B. Kampagne für wenige Monate versus dauerhaftes Branding)

Wichtig: Je weiter ein Buy-out gefasst ist, desto hilfreicher ist es, wenn der Vertrag erkennen lässt, dass die Parteien diesen Umfang bewusst vereinbart und vergütet haben. Das kann spätere Streitpunkte entschärfen.

Risiken pauschaler Buy-out-Vergütungen

Pauschale Buy-out-Vergütungen sind verbreitet, bergen aber Risiken, wenn sie nicht zur tatsächlichen Nutzung passen oder die Vertragslage unklar bleibt. Typische Problemfelder sind
• „All-in“-Vergütungen ohne klare Zuordnung zu konkreten Nutzungsarten
• sehr weitgehende Rechteformeln bei vergleichsweise niedriger Pauschale
• fehlende Regelungen für spätere Nutzungserweiterungen (z. B. zusätzliche Plattformen, neue Sprachen, neue Produktlinien)
• fehlende Differenzierung zwischen Produktionsleistung und Rechtevergütung

Gerade in Konstellationen mit Standardverträgen kann zusätzlich relevant werden, ob die Pauschale den Vertragspartner unangemessen benachteiligt oder ob die Regelung so unklar ist, dass sie später angreifbar wird. Eine pauschale Summe ist nicht automatisch problematisch, sie sollte aber nachvollziehbar zum Rechtepaket passen.

Nachvergütungsansprüche bei intensiver oder unerwarteter Nutzung

Ein klassischer Streitpunkt entsteht, wenn sich die Verwertung eines Werks nach Vertragsschluss anders entwickelt als erwartet. Das kann etwa vorkommen, wenn
• aus einem regional geplanten Einsatz eine überregionale oder internationale Kampagne wird
• ein einzelnes Motiv oder Video zum zentralen Werbemittel über lange Zeit wird
• Inhalte in Paid Ads, TV, Plattformkampagnen oder großflächigen Printmaßnahmen landen, obwohl ursprünglich nur ein begrenzter Online-Einsatz geplant war
• ein Werk unerwartet in vielen Varianten, Schnitten oder Formaten wiederverwendet wird

In solchen Fällen eröffnet § 32a UrhG dem Urheber einen gesetzlich verankerten Anspruch auf nachträgliche angemessene Beteiligung (‚Bestseller-Paragraph‘), wenn die erzielte Nutzung in einem auffälligen Verhältnis zur vereinbarten Vergütung steht. Ob und in welchem Umfang das durchgreift, hängt stark vom Einzelfall ab, insbesondere von der konkreten Vertragsformulierung, dem tatsächlich vereinbarten Nutzungsumfang und der Vergütungsstruktur.

Praxisgedanke: Wenn Sie als Auftraggeber maximale Nutzungsfreiheit möchten, kann es sinnvoll sein, den Buy-out so zu formulieren und zu vergüten, dass auch eine intensive Nutzung plausibel „mitgedacht“ ist. Wenn Sie als Urheber unterschreiben sollen, kann es sinnvoll sein, Mechanismen für Nutzungserweiterungen oder außergewöhnliche Reichweiten vorzusehen.

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Rechtliche Grenzen des Buy-out

Ein Buy-out kann Nutzungsrechte sehr weitreichend ausgestalten. Er stößt aber an Grenzen, weil das Urheberrecht nicht nur die wirtschaftliche Verwertung schützt, sondern auch die persönliche Beziehung des Urhebers zu seinem Werk. Für die Praxis bedeutet das: Selbst bei sehr umfassenden Klauseln bleiben bestimmte Rechtspositionen häufig relevant. Wer Buy-out-Vereinbarungen nutzt oder unterschreibt, sollte diese Grenzen kennen, weil sie später über Zulässigkeit, Änderungsumfang und Streitpotenzial entscheiden können.

Fortbestehen der Urheberpersönlichkeitsrechte

Urheberpersönlichkeitsrechte bleiben regelmäßig bestehen, auch wenn ausschließliche Nutzungsrechte umfassend eingeräumt wurden. Dazu zählen insbesondere Interessen des Urhebers daran, dass sein Werk in einer Weise verwendet wird, die seine persönliche und schöpferische Leistung respektiert. In der Praxis kann das bedeuten, dass bestimmte Nutzungen zwar „wirtschaftlich“ vom Rechtepaket umfasst wirken, aber dennoch rechtlich problematisch werden können, wenn sie in den Kernbereich persönlicher Schutzpositionen eingreifen.

Recht auf Namensnennung

Ein häufiger Streitpunkt ist die Frage, ob der Urheber genannt werden muss. Das Recht auf Namensnennung ist ein typisches urheberpersönlichkeitsrechtliches Element und kann gerade bei Fotografien, Designs, Texten oder Videos eine große Rolle spielen. In Verträgen wird dieses Thema häufig pauschal geregelt, etwa durch Vereinbarungen zur Nennung, zu Platzierung und Form der Urheberbezeichnung oder durch einen (teilweisen) Verzicht. Ein pauschaler Verzicht auf Urheberbenennung ist wegen § 13 UrhG nur eingeschränkt zulässig; zulässig ist er insbesondere dort, wo die konkrete Nutzungsart eine Nennung nicht vorsieht, er ersetzt jedoch keinen vollständigen Ausschluss persönlichkeitsrechtlicher Schutzpositionen

Schutz vor entstellender oder sinnentstellender Nutzung

Buy-out-Klauseln enthalten oft Bearbeitungsrechte, etwa für Zuschnitt, Farbkorrektur, Kürzung, Vertonung, Untertitel oder die Anpassung an neue Formate. Diese Bearbeitungsrechte sind aus Auftraggebersicht nachvollziehbar, weil Inhalte in Kampagnen und Kanälen regelmäßig angepasst werden müssen. Gleichzeitig besteht eine Grenze dort, wo Bearbeitungen den Charakter des Werks so verändern, dass eine Entstellung oder Sinnentstellung im Raum steht. Typische Risikofälle sind
• starke Retuschen oder Manipulationen bei Personenfotos
• aus dem Kontext gerissene Textpassagen, die eine neue Aussage erzeugen
• Schnitt und Montage von Videoausschnitten, die den Eindruck verfälschen
• Kombination mit Aussagen oder Produkten, die der Urheber nicht mittragen möchte

Merksatz: Bearbeitungen bedürfen grundsätzlich einer ausdrücklichen Rechteeinräumung gemäß § 23 UrhG; sie dürfen die moralischen Rechte des Urhebers nach §§ 13, 14 UrhG nicht beeinträchtigen. Je stärker die Veränderung, desto wichtiger ist eine klare, ausgewogene Regelung.

Gesetzliche Schranken trotz Buy-out-Vereinbarung

Auch bei umfassenden Nutzungsrechten bleiben gesetzliche Schranken und Rahmenbedingungen relevant. Das betrifft weniger den „Buy-out“ selbst, sondern die Grenzen dessen, was überhaupt wirksam vereinbart und durchgesetzt werden kann. In der Praxis können unter anderem folgende Punkte bedeutsam sein:
• Bestimmte gesetzliche Schutzmechanismen zugunsten des Urhebers können nicht beliebig „wegformuliert“ werden.
• Vertragsklauseln müssen in ihrer Reichweite und Transparenz so gestaltet sein, dass sie im Streitfall nachvollziehbar bleiben.
• Bei vorformulierten Klauseln können zusätzliche Wirksamkeitsanforderungen greifen, wenn sie einseitig zulasten einer Partei wirken.

Wichtig: Ein Buy-out ist kein Freifahrtschein. Er kann Verwertungsrechte sehr weit öffnen, aber er ersetzt nicht die Notwendigkeit, Bearbeitungen, Nennung, Nutzungszwecke und typische Konfliktfelder sauber zu regeln.

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Buy-out und Allgemeine Geschäftsbedingungen

Buy-out-Klauseln wirken in der Praxis oft wie eine „Standardlösung“. Genau das ist rechtlich ein sensibles Feld: Viele Buy-out-Regelungen stehen nicht in individuell ausgehandelten Verträgen, sondern in vorformulierten Vertragsbedingungen. Dann stellt sich regelmäßig die Frage, ob die Klauseln als Allgemeine Geschäftsbedingungen einzuordnen sind und ob sie einer AGB-Kontrolle standhalten. Für Sie als Auftraggeber bedeutet das: Eine Buy-out-Klausel kann wirtschaftlich sinnvoll sein, aber juristisch an Formulierungsfehlern scheitern. Für Urheber bedeutet es umgekehrt: Gerade bei Standardklauseln bestehen häufig Ansatzpunkte, den Umfang der Rechteübertragung einzuschränken oder einzelne Regelungen anzugreifen.

Besonderheiten bei vorformulierten Vertragsklauseln

Vorformulierte Klauseln sind in der Praxis schnell eingesetzt: Vertragsmuster, Rahmenverträge, Agentur-AGB oder „One-Pager“ für Freelancer. Entscheidend ist weniger, ob im Dokument „AGB“ darübersteht, sondern ob die Regelung einseitig vorgegeben und für eine Vielzahl von Verträgen gedacht ist. In solchen Konstellationen wird die Klausel typischerweise strenger geprüft als eine echte Individualvereinbarung. Je standardisierter der Vertrag, desto wichtiger sind Klarheit, Nachvollziehbarkeit und ein angemessenes Verhältnis zwischen Rechteumfang und Gegenleistung.

Transparenzanforderungen

Ein zentraler Prüfstein ist die Transparenz. Buy-out-Klauseln scheitern in der Praxis nicht selten daran, dass sie zwar „maximal“ klingen, aber nicht verständlich beschreiben, was tatsächlich gemeint ist. Risikobehaftet sind insbesondere Formulierungen wie
• „alle Rechte“, „vollumfänglich“, „uneingeschränkt“ ohne Benennung konkreter Nutzungsarten
• pauschale Aufzählungen wie‚ alle bekannten und unbekannten Nutzungsarten lösen das gesetzliche Formerfordernis des § 31a UrhG nicht auf; unbekannte Nutzungsarten bedürfen einer ausdrücklich bezeichneten Rechteeinräumung.
• widersprüchliche Regelungen, etwa „ausschließlich“ an einer Stelle und „nicht ausschließlich“ an anderer Stelle
• Bearbeitungsrechte ohne Abgrenzung, was noch zulässig sein soll und wo Grenzen liegen

Praktischer Effekt: Unklare Klauseln führen häufig dazu, dass über Auslegung wieder der Vertragszweck in den Vordergrund rückt und der behauptete „Buy-out“ seine Schärfe verliert.

Unwirksamkeit überraschender oder benachteiligender Regelungen

Buy-out-Klauseln unterliegen bei vorformulierten Verträgen der Kontrolle der §§ 305 ff. BGB. Unklare oder überraschende Einräumungen umfassender Rechte verstoßen häufig gegen § 305c oder § 307 BGB, insbesondere wenn Rechteumfang und Vergütung erkennbar in keinem angemessenen Verhältnis stehen. Das Risiko steigt typischerweise, wenn
• ein „Buy-out“ versteckt in Nebenbestimmungen auftaucht, obwohl der Vertrag nach außen wie ein reiner Produktionsvertrag wirkt
• ein sehr umfassendes Rechtepaket eingeräumt werden soll, ohne dass Vergütung, Umfang und Zweck nachvollziehbar zusammenpassen
• Regelungen den Eindruck erwecken, der Urheber werde vollständig „entkoppelt“, etwa durch sehr weitgehende Verzichtserklärungen ohne Differenzierung
• die Klausel faktisch jede denkbare Verwertung und Weitergabe erlaubt, ohne Begrenzung oder Mechanismus für spätere Erweiterungen

Wichtig: Es geht dabei oft nicht darum, dass umfassende Rechte per se ausgeschlossen wären, sondern darum, ob sie in einem Standardvertrag so gestaltet sind, dass die Gegenseite die Tragweite realistisch erkennen und wirtschaftlich einordnen kann.

Typische Fehler in Vertragsmustern

In der Praxis begegnen immer wieder ähnliche Musterfehler, die später teuer werden können:
Unklare Rechtekataloge: Es werden Medien genannt, aber zentrale Nutzungsarten fehlen (z. B. Paid Ads, Plattformkampagnen, Händlerweitergabe).
Kein sauberes Exklusivitätskonzept: Ausschließlichkeit wird behauptet, aber der Urheber darf gleichzeitig „für Eigenwerbung“ unbegrenzt nutzen, ohne Abgrenzung.
Fehlende Regelung zur Unterlizenzierung: Auftraggeber wollen Rechte an Dritte geben (Konzern, Partner, Händler), aber der Vertrag sagt dazu wenig oder ist widersprüchlich.
Bearbeitungsrechte ohne Leitplanken: „beliebige Bearbeitung“ ohne Rücksicht auf Sinnentstellung oder ohne Festlegung, was üblich ist.
Namensnennung pauschal ausgeschlossen: Ohne zu klären, wann Nennung möglich ist, wann nicht und ob ein Alternativmodell gilt.
Vergütung nicht kongruent: Buy-out wird vereinbart, aber die Vergütung wirkt wie ein reines Werkhonorar, ohne dass die Rechteübertragung erkennbar eingepreist ist.
Keine Regelung für Nutzungserweiterungen: Spätere neue Kanäle oder Märkte sind absehbar, aber der Vertrag enthält keinen Mechanismus zur Anpassung.

Kernaussage: Buy-out-Klauseln in vorformulierten Verträgen sind besonders angreifbar, wenn sie pauschal, versteckt oder widersprüchlich formuliert sind. Wenn Sie Planungssicherheit möchten, lohnt sich eine Gestaltung, die den Rechteumfang konkret beschreibt und wirtschaftlich nachvollziehbar abbildet.

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Buy-out im Arbeitsverhältnis

Buy-out-Regelungen im Arbeitsverhältnis haben eine besondere Dynamik. Arbeitgeber möchten häufig sicherstellen, dass Arbeitsergebnisse ohne Reibungsverluste genutzt werden können, auch über die konkrete Projektlaufzeit hinaus. Arbeitnehmer gehen demgegenüber nicht selten davon aus, dass ihre kreative Leistung „mit dem Gehalt abgegolten“ ist, ohne dass sie die Reichweite einer Rechteübertragung im Detail vor Augen haben. Genau diese unterschiedlichen Erwartungshaltungen können später zu Konflikten führen, vor allem wenn Inhalte in anderen Kontexten, länger oder intensiver genutzt werden als ursprünglich gedacht.

Rechteübertragung im Rahmen des Arbeitsvertrags

Im Arbeitsverhältnis entstehen häufig urheberrechtlich relevante Leistungen, etwa Texte, Fotos, Grafiken, Layouts, Videos, Konzepte, Software oder Schulungsunterlagen. Der Arbeitgeber benötigt Nutzungsrechte, um diese Arbeitsergebnisse betrieblich einzusetzen. In vielen Arbeitsverträgen finden sich deshalb Klauseln, die dem Arbeitgeber Nutzungsrechte einräumen, teilweise als „Buy-out“ bezeichnet oder als umfassende Rechteübertragung formuliert.

Für die Praxis ist dabei entscheidend, dass sich die Rechteübertragung inhaltlich an den typischen Aufgaben und dem Unternehmenszweck orientieren sollte. Je klarer beschrieben ist, welche Art von Leistungen erstellt wird und in welchen Kanälen sie verwendet werden sollen, desto eher entsteht belastbare Rechtssicherheit. Ein bloßer Satz nach dem Muster „alle Rechte gehen auf den Arbeitgeber über“ schafft diese Sicherheit oft nur begrenzt, weil er weder Nutzungsarten noch Reichweite sauber abbildet.

Abgrenzung zwischen arbeitsvertraglicher Pflicht und weitergehender Nutzung

Ein häufiger Streitpunkt ist die Frage, ob eine Nutzung noch innerhalb dessen liegt, was durch das Arbeitsverhältnis typischerweise abgedeckt sein soll, oder ob sie darüber hinausgeht. In der Praxis können solche Abgrenzungsfragen entstehen, wenn
• ein Arbeitsergebnis nicht nur intern oder im üblichen Marketing genutzt wird, sondern zum zentralen Bestandteil einer langfristigen Markenstrategie wird
• Inhalte nach Ausscheiden des Mitarbeiters in neuen Kampagnen wiederverwendet oder stark erweitert werden
• ein Werk für völlig neue Geschäftsfelder, Produktlinien oder internationale Märkte eingesetzt wird, die bei Vertragsschluss nicht im Blick waren
• Bearbeitungen, Umgestaltungen oder Kombinationen mit anderen Inhalten erfolgen, die in Richtung Sinnentstellung oder untypische Nutzung gehen

Hier zeigt sich: Ein Arbeitsvertrag kann zwar eine weitgehende Rechteübertragung vorsehen, aber der konkrete Nutzungszusammenhang bleibt oft der Dreh- und Angelpunkt. Arbeitgeber profitieren daher häufig von Regelungen, die typische Nutzungsszenarien konkret erfassen, statt nur pauschal „umfassend“ zu formulieren.

Risiken pauschaler Buy-out-Klauseln für Arbeitgeber

Pauschale Buy-out-Klauseln wirken auf den ersten Blick komfortabel, bergen für Arbeitgeber aber mehrere Risiken:

Auslegungsrisiko: Wenn Nutzungsarten nicht konkret benannt sind, kann später streitig werden, ob bestimmte Formen der Verwertung wirklich erfasst sind, insbesondere bei neuen Kanälen oder umfangreichen Kampagnen.
AGB-Risiko: Arbeitsverträge enthalten häufig vorformulierte Bedingungen. Je pauschaler und einseitiger die Rechteübertragung, desto eher kann die Wirksamkeit einzelner Regelungen angreifbar werden.
Vergütungsrisiko: Bei besonders intensiver, ungewöhnlich umfangreicher oder langfristiger Nutzung kann sich die Frage stellen, ob die Gegenleistung im Verhältnis zur Verwertung noch stimmig ist. Das kann Folgefragen auslösen, die Arbeitgeber oft vermeiden möchten.
Rechtekette und Compliance: Gerade bei gemischten Teams (Angestellte, Freelancer, Agenturen) wird die Rechtekette schnell komplex. Ein pauschaler Arbeitsvertrag löst nicht automatisch die Frage, ob sämtliche Bestandteile eines Projekts rechtlich sauber lizenziert sind.
Persönlichkeitsrechtliche Konflikte: Auch im Arbeitsverhältnis können Themen wie Namensnennung, Bearbeitung und Entstellung relevant werden, insbesondere bei kreativen Kernleistungen.

Praxisleitlinie: Wenn Sie als Arbeitgeber langfristige, kanalübergreifende Nutzungen planen, ist eine Buy-out-Klausel im Arbeitsvertrag oft hilfreicher, wenn sie den konkreten Unternehmensbedarf abbildet. Pauschale Formeln wirken zwar „stark“, schaffen aber nicht zwingend die höchste Rechtssicherheit.

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Buy-out bei Selbstständigen und Kreativen

Bei Selbstständigen und Kreativen ist der Buy-out in der Praxis besonders verbreitet. Auftraggeber möchten regelmäßig Inhalte „final“ einkaufen, um sie ohne laufende Abstimmung weiterverwenden zu können. Kreative möchten im Gegenzug vermeiden, dass sie mit einer einzigen Pauschale dauerhaft die wirtschaftliche Verwertung aus der Hand geben, ohne dass Reichweite und Vergütung zueinander passen. Gerade weil hier häufig projektbezogen gearbeitet wird, entscheidet die Vertragsgestaltung oft darüber, ob die Zusammenarbeit später reibungslos bleibt oder in einer Auseinandersetzung endet.

Vertragliche Gestaltungsspielräume

Im Gegensatz zum Arbeitsverhältnis bestehen bei Selbstständigen typischerweise größere Gestaltungsspielräume. Das betrifft sowohl den Rechteumfang als auch die Vergütungsstruktur. Typische Stellschrauben sind:
Art des Nutzungsrechts: einfach oder ausschließlich, ggf. mit abgestufter Exklusivität (z. B. exklusiv nur für eine Branche)
Zeitliche Reichweite: befristet, verlängert durch Nutzung, oder dauerhaft
Räumliche Reichweite: national, EU-weit, weltweit
Nutzungsarten und Medien: Website, Social Media, Print, TV, Paid Ads, Plattformen, POS, interne Nutzung, PR
Unterlizenzierung/Weitergabe: Nutzung durch Konzernunternehmen, Händler, Partner, Plattformbetreiber
Bearbeitungsrechte: Zuschnitt, Formatadaption, Schnitt, Retusche, Übersetzung, Vertonung, Versionierung
Vergütungsmodell: Pauschale, modulare Lizenzpakete, Staffelung nach Nutzungskanälen, Nachlizenzierung bei Erweiterung

Wichtig: Ein Buy-out ist nicht zwingend „alles oder nichts“. Gerade bei Kreativen kann eine modulare Rechtegestaltung oft zu mehr Akzeptanz führen und zugleich Planungssicherheit schaffen.

Typische Streitpunkte nach Vertragsende

Konflikte entstehen häufig nicht während der Zusammenarbeit, sondern erst danach, wenn die Nutzung weiterläuft oder sich verändert. Typische Streitpunkte sind:
Weiterverwendung nach Projektende: Der Auftraggeber nutzt Inhalte weiter, der Kreative sieht die Lizenz als projektbezogen oder zeitlich begrenzt an.
Nutzungserweiterung: Aus der vereinbarten Online-Nutzung wird später eine Print- oder TV-Nutzung oder der Einsatz in Paid Ads.
Weitergabe an Dritte: Materialien landen bei Partnern, Händlern, Plattformen oder in Konzernstrukturen, ohne dass der Vertrag dies klar erlaubt.
Bearbeitungen und Abwandlungen: Der Auftraggeber passt Inhalte stark an, der Kreative sieht Grenzen überschritten, etwa durch entstellende Bearbeitung oder Kontextwechsel.
Portfolio- und Eigenwerbung: Kreative möchten Referenzen zeigen, Auftraggeber möchten Exklusivität oder Vertraulichkeit.
Urheberbenennung: Es wird nicht genannt, obwohl dies erwartet wurde, oder es wird pauschal ausgeschlossen, obwohl dies praktisch nicht sauber geregelt ist.

Gerade nach Vertragsende ist die Beweislage oft schwieriger, weil sich die Kommunikation nicht mehr „mitzieht“ und die Parteien die ursprünglichen Absprachen unterschiedlich erinnern. Je klarer der Vertrag hier ist, desto weniger Raum bleibt für spätere Deutungskämpfe.

Bedeutung einer klaren Zweckbeschreibung der Nutzung

Die Zweckbeschreibung ist bei Selbstständigen und Kreativen häufig der entscheidende Hebel für Rechtssicherheit. Gemeint ist damit nicht nur ein Satz wie „für Marketingzwecke“, sondern eine konkrete Einordnung, wofür das Werk genutzt werden soll. Eine gute Zweckbeschreibung beantwortet typischerweise:
Wofür wird das Werk erstellt (Produktlaunch, Kampagne, Corporate Content, Shop, PR)?
Wo wird es genutzt (Kanäle, Medien, Plattformen, Paid/Organic)?
Wie lange ist die Nutzung typischerweise geplant (Kampagnenlaufzeit, dauerhafte Website-Nutzung, Archiv)?
In welchem Umfang ist Weitergabe/Unterlizenzierung erforderlich (Partner, Händler, Konzern)?
Welche Bearbeitungen sind üblich und gewollt (Formatadaption, Übersetzungen, Schnitte)?

Kernaussage: Wenn der Nutzungszweck klar beschrieben ist, wird ein Buy-out oft weniger streitträchtig. Pauschale Formeln wirken zwar „umfassend“, führen aber gerade bei Selbstständigen und Kreativen häufig zu Auslegungsproblemen, weil sich die tatsächliche Nutzung dynamisch entwickelt und nach Projektende schnell neue Fragen aufwirft.

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Häufige Irrtümer zum Buy-out

Rund um Buy-out-Klauseln halten sich in der Praxis einige Annahmen, die auf den ersten Blick plausibel wirken, im juristischen Alltag aber regelmäßig zu Missverständnissen führen. Gerade weil Buy-out oft als „einfache Lösung“ verkauft wird, lohnt es sich, typische Irrtümer früh zu erkennen. Das kann Streit vermeiden und hilft Ihnen, Verträge realistischer zu bewerten.

„Einmal bezahlt, alle Rechte übertragen“
Dieser Satz ist einer der häufigsten Auslöser späterer Konflikte. Eine einmalige Zahlung kann zwar ein sehr weitgehendes Rechtepaket abgelten. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass wirklich jede denkbare Nutzung umfasst ist. Entscheidend bleibt, was konkret vereinbart wurde:
• Welche Nutzungsarten sind genannt oder erkennbar mitgemeint?
• Sind die Rechte exklusiv oder nicht exklusiv?
• Gibt es Grenzen bei Dauer, Gebiet oder Medien?
• Ist eine Weitergabe an Dritte erlaubt?

Gerade bei pauschalen Formulierungen kann sich im Streitfall die Reichweite wieder am Vertragszweck orientieren. „Alles“ steht schnell im Vertrag, bedeutet aber nicht immer „alles, was später einfällt“.

„Buy-out schließt spätere Ansprüche aus“
Auch dieser Irrtum ist verbreitet. Ein Buy-out kann Ansprüche im Zusammenhang mit der vereinbarten Nutzung deutlich reduzieren, weil der Auftraggeber sich ein umfassendes Nutzungsrecht sichern möchte. Das heißt aber nicht, dass spätere Ansprüche generell ausgeschlossen wären. In der Praxis kommen Nachfragen und Streitpunkte häufig dann auf, wenn
• die Nutzung erheblich intensiver wird als erwartet
• neue, bei Vertragsschluss nicht klar absehbare Nutzungsformen hinzukommen
• die vereinbarte Vergütung im Verhältnis zur tatsächlichen Verwertung deutlich aus dem Rahmen geraten kann
• Bearbeitungen oder Kontextwechsel zu Konflikten führen

Ein Buy-out kann viel abdecken, aber er nimmt nicht jede rechtliche Reibungsfläche aus dem System. Vor allem bei sehr weit gefassten Standardklauseln bleibt häufig Raum für Angriffe oder Korrekturen.

„Buy-out bedeutet vollständigen Kontrollverlust des Urhebers“
Ein Buy-out kann die wirtschaftliche Kontrolle stark verlagern, insbesondere bei ausschließlichen Nutzungsrechten. Vollständiger Kontrollverlust ist es allerdings häufig nicht. Typische Gründe:
• Bestimmte persönlichkeitsrechtliche Schutzpositionen können weiterhin relevant werden, etwa bei entstellender Nutzung oder bei Fragen der Urheberbezeichnung.
• Der Auftraggeber erhält Nutzungsrechte, aber der Urheber bleibt Urheber, was für die rechtliche Einordnung und bestimmte Schutzmechanismen weiterhin eine Rolle spielen kann.
• Selbst weitgehende Bearbeitungs- und Nutzungsklauseln sind in der Praxis nicht selten auslegungsbedürftig, wenn sie sehr pauschal formuliert sind.

Praktisch bedeutet das: Der Urheber kann durch einen Buy-out deutlich an Einfluss verlieren, aber er ist nicht automatisch „rechtlos“. Umgekehrt sollte sich der Auftraggeber nicht darauf verlassen, dass ein Buy-out jede spätere Diskussion zuverlässig abschneidet, wenn der Vertrag nicht sauber strukturiert und wirtschaftlich stimmig ist.

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Fazit

Der Buy-out kann ein sinnvolles Instrument sein, um Nutzungsrechte an kreativen Leistungen klar und planbar zu regeln. Er ermöglicht Auftraggebern eine weitgehende Verwertungsfreiheit und kann für Urheber attraktiv sein, wenn Umfang und Vergütung in einem angemessenen Verhältnis stehen. Gleichzeitig zeigt die Praxis, dass der Buy-out kein rechtliches „Allheilmittel“ ist. Je umfassender die eingeräumten Rechte, desto stärker treten die rechtlichen Grenzen des Urheberrechts in den Vordergrund.

Eine ausgewogene Vertragsgestaltung ist deshalb von zentraler Bedeutung. Buy-out-Klauseln funktionieren dann am besten, wenn sie nicht nur möglichst weit formuliert sind, sondern den konkreten Nutzungszweck, typische Einsatzbereiche und realistische Entwicklungsszenarien berücksichtigen. Klare Regelungen zu Nutzungsarten, Reichweite, Bearbeitungen, Weitergabe und Vergütung reduzieren das Risiko späterer Auslegungsstreitigkeiten erheblich. Pauschale Formeln wirken zwar bequem, schaffen aber nicht automatisch Rechtssicherheit.

Die frühzeitige rechtliche Prüfung spielt in diesem Zusammenhang eine entscheidende Rolle. Ob Sie als Auftraggeber Planungssicherheit anstreben oder als Urheber die Tragweite einer Rechteübertragung einschätzen möchten: Eine sorgfältige Prüfung vor Vertragsabschluss ist meist deutlich kostengünstiger als eine nachträgliche Auseinandersetzung über Reichweite, Vergütung oder zulässige Nutzung. Gerade beim Buy-out zeigt sich, dass saubere Gestaltung am Anfang häufig der beste Schutz vor Konflikten am Ende ist.

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