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Bundesverfassungsgericht billigt Rundfunkgebühren für internetfähige PCs

BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012, Az. 1 BvR 199/11
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit seinem Beschluss vom 22.08.2012 unter dem Az. 1 BvR 199/11 entschieden, dass es keinen Verstoß gegen das Gleichheitsprinzip darstellt, zwischen einem Besitzer eines Fernsehers und einem Besitzer eines internetfähigen PCs nicht zu differenzieren. Der Beschluss stammt allerdings aus einem Jahr, in dem die allgemeine Gebührenpflicht pro Haushalt noch nicht galt.

Das BVerfG hat mit dem Beschluss die Annahme der Verfassungsbeschwerde abgelehnt, die sich gegen das Erheben von Rundfunkgebühren für internetfähige Computer richtet. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und hat in seiner Kanzlei einen PC, den er auch für Internetanwendungen benutzt. Rundfunksendungen empfängt er damit nicht. Über herkömmliche Rundfunkempfangsgeräte verfügt er ebenfalls nicht. Die Rundfunkanstalt setzte Gebühren für den PC fest und wies die Widersprüche gegen die entsprechenden Bescheide zurück. Hiergegen klagte der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht.
Das Verwaltungsgericht hob daraufhin die Bescheide auf, da der Kläger seinen PC nicht zum Empfang von Rundfunk-Sendungen bereithalte.
Auf die Berufung der Rundfunkanstalt hob das Oberverwaltungsgericht das Urteil der Vorinstanz wieder auf und begründete dies damit, dass der PC des Klägers in der Lage sei, Rundfunksendungen zu empfangen und dass daher generell Computern mit Internetzugang eine Rundfunkfähigkeit zu attestieren sei. Daher sei es bedenkenlos möglich, für die PCs eine Rundfunkgebühr zu erheben. Das sieht auch das BVerfG so. Gebührenbescheide verstießen nicht gegen das Verfassungsrecht. Der Eingriff in die Informationsfreiheit sei hinzunehmen, da die Regelung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags ein allgemeines Gesetz nach Artikel 5 GG darstelle und es nicht unverhältnismäßig sei, die Rundfunkgebührenpflicht auf Computer auszudehnen. Sie sei nötig zur Finanzierung des öffentlich/rechtlichen Rundfunks.
Auch der Gleichbehandlungsgrundsatz sei nicht verletzt. Die Gleichbehandlung der Besitzer von PC und jenen von Fernsehgeräten sei gerechtfertigt, weil die gleiche Möglichkeit bestehe, Rundfunksendungen zu empfangen. Auch die Zugangsbeschränkung zum PC durch die Gebührenpflicht sei eine hinzunehmende Beeinträchtigung der Freiheit der Berufsausübung, da sie sich aus genannten Gründen rechtfertigen lasse. Eine Verletzung der Handlungsfreiheit liege nicht vor.
Rundfunkgebühren für PCs seien auf einer verfassungsmäßigen Grundlage erhoben worden. Die Länder hätten zunächst nach Artikel 70 GG die Gesetzgebungskompetenz hierfür gehabt. Es handele sich bei der Rundfunkgebühr nicht um eine Steuer zur Finanzierung des Allgemeinwesens, vielmehr sei sie eine Vorzugslast. Denn sie sei für eine Begünstigung der Rundfunkanstalten in Form des Empfangs von Sendungen zu zahlen, daher sei sie an das Bereithalten eines Empfangsgerätes geknüpft (Anmerkung: Das ist sie inzwischen nicht mehr. Jeder Haushalt muss die Gebühr zahlen, unabhängig davon, ob er über einen PC oder ein anderes Rundfunkempfangsgerät verfügt).
Auch gegen das Bestimmtheitsgebot werde durch die angegriffenen Bescheide nicht verstoßen.
Diese Beurteilung erklärt jedoch nicht, weshalb zwischen Personen, die ein Empfangsgerät (gleich welcher Art) bereithalten und solchen, die das nicht tun, nicht mehr differenziert wird.

BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012, Az. 1 BvR 199/11

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