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Bundesgerichtshof zum Schutz der Bezeichnung 'Bayerisches Bier'

BGH, Beschluss vom 14.02.2008, Az. I ZR 69/04

Der erste Zivilsenat des BGH legte dem EuGH die Frage vor, ob der sich aus der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 ergebende Schutz von Herkunftsbezeichnungen ab Beginn der Antragsstellung oder erst nach der tatsächlich erfolgten Eintragung in das von der Europäischen Kommission geführte Register entfaltet (BGH, Beschluss vom 14.02.2008, Az. I ZR 69/04).

Sachverhalt – Worum es in der Sache ging
Der BGH hatte über die Klage des Bayerischen Brauerbundes, einem eingetragenen Verein, zu entscheiden. Dieser fungiert als Dachverband der gesamten Brauereiwirtschaft im Freistaat Bayern. In der selbst gegebenen Satzung wird das Leitbild des Vereins ausgedrückt. Dieses umfasst (neben anderen Dingen) das Ziel, die unlautere bzw. unerlaubte Benutzung der Ortsbezeichnung „Bayerisches Bier“ zu unterbinden. Bei dem Zusatz „Bayerisches Bier“ handelt es sich um eine geschützte geographische Angabe im Sinne der europäischen Verordnung (EWG) Nr. 2081/92. Diese Einstufung geht auf einen Eintragungsantrag zurück, den die Bundesrepublik Deutschland bereits im Jahr 1994 im einfachen Verfahren nach Art. 17 der Verordnung Nr. 2081/92 gestellt hatte. Die Eintragung der Ortsbezeichnung in das durch die Europäische Kommission verwaltete Register erfolgte allerdings erst im Jahr 2001.

Die Beklagte des Verfahrens ist eine Brauerei mit Sitz in den Niederlanden. Diese ist Inhaberin einer registrierten Marke, welche die Wortbestandteile „Bavaria Holland Beer“ enthält. In Deutschland entfaltet sich der Schutz dieser Marke bereits seit einer im Jahr 1995 erfolgten Eintragung für Waren der Kategorie Bier. Der Bayerische Brauerbund e. V. begehrte mit seiner Klage wegen der Verletzung der geschützten Ortsangabe „Bayerisches Bier“ die Löschung der eingetragenen Marke der niederländischen Brauerei.

Die Fragen des BGH an den EuGH
Der Streit der Parteien beruht u. a. auf der Geltung der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92, auf die sich der Schutz der geographischen Angabe „Bayerisches Bier“ stützt. Diese könnte nämlich, wie ein beim EuGH bereits anhängiges Verfahren bereits zeigt, nichtig sein.

Die Zivilrichter des ersten BGH-Senats stellten durch ihren Beschluss weitere Fragen an den EuGH. Diese Fragen sind relevant, weil EU-Recht durch die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 geschützten geographischen Angaben einen besonders weiten Schutz gewährt. Dieser entfaltet sich insbesondere auch gegenüber jüngeren Marken. Das gilt selbst dann, wenn die fragliche Marke – wie im vorliegenden Fall – die tatsächliche Herkunft des angebotenen Produkts bloß wiedergibt oder hierauf anspielt.

Da der Antrag der Bundesrepublik Deutschland bereits im Jahr 1994 (und damit ein Jahr vor Eintragung der holländischen Marke „Bavaria Holland Beer“) erfolgte, könnte die Marke der niederländischen Brauerei den Schutz der Ortsbezeichnung „Bayerisches Bier“ verletzen. Allerdings gilt es hier zu beachten, dass die Eintragung in das entsprechende Register der Europäischen Kommission erst einige Zeit später (im Jahr 2001) erfolgte.

Der BGH stellt deshalb die Frage, ob sich der Schutz der Verordnung ab dem Zeitpunkt der Antragsstellung (also im Jahr 1994) oder erst nach tatsächlich erfolgter Eintragung (dann im Jahr 2001) entfaltet. Ist letzteres der Fall, wäre die Marke der niederländischen Brauerei von Bestand, weil ihr Schutz im Jahr 1995 durch die Eintragung in das deutsche Markenregister begonnen hatte.

Eine weitere Frage des BGH betrifft den Fall der Nichtigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92. Der EuGH soll klären, ob die Klägerin bei Nichtigkeit der Verordnung das nationale Recht um Schutz bemühen kann. Denn diese Frage ist auch in der einschlägigen Literatur umstritten.

BGH, Beschluss vom 14.02.2008, Az. I ZR 69/04

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