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Bot-Software für Diablo verboten

LG Hamburg, 312 O 322/12
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Landgericht (LG) in Hamburg hat unter dem Aktenzeichen 312 O 322/12 mit seinem Beschluss vom 03.06.14 über die Höhe eines Ordnungsgeldes entschieden, das einem Schuldner bei Verletzung einer Einstweiligen Verfügung droht.

Einem Schuldner ist es per einstweiliger Verfügung verboten worden, Software anzubieten, die es ermöglicht, Spielzüge des Online-Spiels Diablo III zu automatisieren. Die Antragstellerin ist Herausgeberin des Spiels.

Die Schuldnerin hat sich nicht an das Verbot gehalten. 

Zwar habe sie den Zugang zu der Software für IP-Adressen aus Deutschland gesperrt und ihre Bank angewiesen, keine deutschen Zahlungen mehr zu akzeptieren, dennoch ist es möglich, dass deutsche Nutzer sich über den von der Schuldnerin betriebenen "Bot" zu informieren und die IP-Sperre mit Hilfe eines Proxy-Servers zu umgehen und sich die Software herunterzuladen. Auch eine Zahlung via Paypal ist den Spielern noch ohne Weiteres möglich. Es handele sich dabei um Spieler, die über uberdurchschnittliche Kenntnisse im IT-Bereich verfügen würden.

Daher sei davon auszugehen, dass weiterhin die von dem Verbot belegte Software in Deutschland verbreitet wird. Der Verstoß sei auch schuldhaft begangen worden, da der Schuldnerin mindestens Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei. Es sei der Schuldnerin ohne Weiteres möglich gewesen, die Sperre auf die Proxy-Server und VPN-Clients zu erweitern. Auch wenn entsprechende Server auch im Ausland verwendet werden würden, führe dies nicht zu dem Ergebnis, dass es der Schuldnerin nicht zumutbar gewesen wäre, entsprechende Sperren zu errichten. Es sei dann zwar möglich, dass nicht nur Kunden aus Deutschland ausgesperrt worden wären, dies sei aber hinzunehmen gewesen. Zumal es nicht in relevantem Umfang vorgekommen sein dürfe, dass aus dem Ausland eine entsprechende Technik angewendet wurde.

Es sei daher gegen die Schuldnerin ein Ordnungsgeld zu verfügen. Die Höhe richte sich nach der Schwere des Verstoßes und es handele sich bei einem solchen Ordnungsgeld um eine zivirechtliche Beugemaßnahme. Sie diene einer Vorbeugung künftiger Verstöße und habe annähernd strafrechtlichen Charakter.

Ein Verstoß dürfe sich für den Verletzer nicht lohnen.

Der Streitwert werde daher dadurch bestimmt, welche Einbuße der Antragsteller zu befürchten habe. Daher scheide eine schematische Festzsetzung aus. Das Gericht hält nach alldem einen Betrag in Höhe von 10000 Euro für angemessen.

Im Hinblick auf weitere, durch die Antragsstellerin beanstandete Handlungen - hierzu gehören "Durchhalteparolen" durch den Geschäftsführer im Forum der Schuldnerin und Drittinhalte - könne dahinstehen, ob es sich um Verstöße gegen die Verfügung handele. Eine eigene Bedeutung komme diesen Handlungen nicht zu, auch seien sie nicht geeignet, die Höhe des Ordnungsgeldes zu erhöhen. Es sei auch nicht klar, ob die Handlungen der Schuldnerin überhaupt zuzurechnen seien. Im Übrigen sei überhaupt nur die Schuldnerin als juristische und nicht als private Person in Anspruch zu nehmen.

Landgericht (LG) Hamburg, Aktenzeichen 312 O 322/12, Beschluss vom 03.06.14

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