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Bootleg-Verkauf: Streitwert 12.500,- EUR

AG Hamburg, Urteil vom 18.02.2016, Az. 25b C 342/15
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Amtsgericht (AG) in Hamburg hat mit seinem Urteil vom 18.02.2016 unter dem Az. 25b C 342/15 über den Streitwert entschieden, der bei einer illegalen Bootleg-CD auf Amazon.de angesetzt werden müsste. Das Gericht nannte einen maßgeblichen Streitwert in Höhe von 20.000,- Euro. Dieser Wert sei nach freiem Ermessen zu ermitteln.

Anlass des Streits war eine Bootleg-CD. Die Klägerin beansprucht Anwaltskosten wegen einer Abmahnung bezüglich urheberrechtlicher Streitigkeiten um die Musikaufnahmen. Die Beklagte verkauft gebrauchte Tonträger und hat seinen Geschäftssitz in der Schweiz.
Der Zedent gab ein Konzert in Kalifornien, von dem einige Jahre später DVD-Bildtonträger und eine LP erschienen. Darauf befinden sich vierzehn bzw. zwölf Aufnahmen.

Am 04.03.15 hat die Beklagte über amazon.de eine der vorgenannten DVD und eine LP zum Verkauf angeboten. Der Zedent beauftragte deshalb die Klägerin, einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte geltend zu machen. Es liege eine Verletzung der Künstlerleistungsschutzrechte vor. Die Klägerin versandte daraufhin mit Schreiben vom 06.03.15 eine Abmahnung an die Beklagte und forderte sie auf, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Die Beklagte gab die Unterlassungserklärung in modifizierter Form ab und wies weitere Ansprüche zurück.

Der Zedent trat einen Kostenerstattungsersatzanspruch bezüglich Anwaltskosten an die Klägerin ab. Diese behauptet, der Zedent habe keine Darbietung im Sinne eines Buy-Out lizenziert und habe auch keiner Veröffentlichung zugestimmt und in keinen Verkauf durch die Beklagte eingewilligt. Hinsichtlich der Bemessung der Anwaltskosten sei ein Gegenstandswert in Höhe von 20.000 € gerechtfertigt.

Die Beklagte äußerte die Ansicht, die Abmahnung sei nicht wirksam, da eine Originalvollmacht fehle. Sie sei auch nicht als Störerin anzusehen, da sie erst ab Kenntnis von einer Rechteverletzung hafte.

Das Gericht sieht die Klage als begründet an. Die Klägerin habe Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus abgetretenem Recht.

Die Klägerin habe schlüssig dargelegt, dass ein „Buy-out" an die Medienfirma Warner nicht stattgefunden habe. Die Abmahnung sei auch wirksam gewesen. Eine Übersendung der Vollmacht sei nicht nötig für die Wirksamkeit. Der Klägerin seien Rechtsanwaltskosten in Höhe von rund 980 € entstanden. Die Kosten errechnen sich nach Ziffer 2300 RVG, es sei eine 1,3 fache Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert in Höhe von 20000 € anzusetzen. Den Gegenstandswert bestimme das Gericht nach freiem Ermessen im Einzelfall. Maßgeblich sei das Unterlassungsinteresse, das sich aus Angriffsfaktor und dem Wert des verletzten Rechtes zusammensetze. Erforderlich sei dabei eine Prognose, mit welcher der künftige Wert des Schutzrechtes und die Gefährdung durch den Verletzer geschätzt werde. Orientieren könne sich das Gericht dabei an dem Streitwertgefüge des Oberlandesgerichts in Hamburg sowie des LG Hamburg.
Auch die Abtretung des Erstattungsanspruchs an die Klägerin sei wirksam gewesen.
Die Echtheit der Unterschriften auf der entsprechenden Vereinbarung sei auch nicht substantiiert bestritten worden.

AG Hamburg, Urteil vom 18.02.2016, Az. 25b C 342/15

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