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Booking.com muss 1.099 Hotelbetreibern Schadensersatz zahlen

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Landgericht Berlin II hat mit Urteil vom 16. Dezember 2025 (Az. 61 O 60/24 Kart) entschieden, dass Booking.com gegenüber 1.099 Betreibern von Hotels und anderen Unterkünften dem Grunde nach schadensersatzpflichtig ist. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; gegen die Entscheidung kann Berufung zum Kammergericht eingelegt werden.

Grundlage dieses spektakulären Richterspruchs sind jahrelang verwendete sogenannte Bestpreisklauseln, mit denen das Portal seinen Vertragspartnern Vorgaben zur Preisgestaltung gemacht hat. Nach Überzeugung des Gerichts führten diese Vorgaben zu einer wettbewerbsrechtlich unzulässigen Einschränkung der unternehmerischen Freiheit und der Preisbildung im Markt.

Das Urteil markiert einen Wendepunkt: In ungewöhnlich großem Umfang bestätigt ein Zivilgericht die grundsätzliche Schadensersatzhaftung des marktmächtigen Buchungsportals gegenüber einer Vielzahl von Hoteliers.

Für jeden Betreiber einer Unterkunft, der über Booking.com Zimmer angeboten und Provisionen gezahlt hat, kann das Urteil erhebliche wirtschaftliche Folgen haben.

Worum ging es konkret?

Der Geschäftsansatz von Booking.com

Booking.com vermittelt Übernachtungen zwischen Hotels und Gästen. Für jede verbindliche, nicht mehr stornierbare Buchung fällt eine Provision an, die typischerweise zwischen etwa zehn und fünfzehn Prozent des Zimmerpreises liegt.

Für Hotels oder Pensionen bedeutet dies, dass jede über das Portal vermittelte Buchung teurer ist als eine Direktbuchung über die eigene Website oder per Telefon. Gerade deshalb nutzen viele Hotels den Direktvertrieb, um Provisionsaufschläge zu vermeiden und diesen Preisvorteil an Gäste weiterzugeben.

Die Bestpreisklauseln

Genau in diese Vertriebsfreiheit griff Booking.com ein. Über Jahre enthielten die Verträge sogenannte Bestpreisklauseln. Es gab zwei Varianten:

  • Weite Bestpreisklauseln verpflichteten die Hotels, auf Booking.com mindestens ebenso günstige Konditionen einzustellen wie auf allen anderen Kanälen, also auch auf der eigenen Homepage oder bei anderen Portalen.
  • Später verwendete Booking.com enge Bestpreisklauseln. Danach durfte ein Hotel im Direktvertrieb keine günstigeren Preise veröffentlichen als auf Booking.com.

Beiden Klauseltypen ist gemeinsam, dass sie Hotels daran hindern, die Einsparung von Provisionskosten in Preisvorteile oder flexible Rabattaktionen umzusetzen.

Warum waren die Bestpreisklauseln kartellrechtswidrig?

Das Gericht ordnete sowohl die weiten als auch die engen Bestpreisklauseln als wettbewerbsbeschränkend ein. Der zentrale Gedanke: Preiswettbewerb findet nicht nur zwischen Hotels statt, sondern auch zwischen Vertriebskanälen.

Wenn ein Hotel die Möglichkeit verliert, über den Direktvertrieb niedrigere Preise anzubieten, wird der Wettbewerb künstlich gedämpft. Das Portal kann sich auf diese Weise seine Marktstellung sichern, während Hotels in einer Art Preiszwang gehalten werden.

Nach der Bewertung des Gerichts nahm Booking.com den Hotels genau diesen Spielraum. Jedes Hotel musste damit rechnen, dass jeder reduzierte Direktpreis zugleich als reduzierter Preis auf Booking.com gelten musste. Dann fiel die Provision auf einen geringeren Endpreis an. So wurden Preisexperimente unattraktiv.

Das Gericht ging davon aus, dass diese Mechanismen geeignet waren, sowohl die Umsätze der Hotels als auch die gesamte Preisstruktur im Markt zu beeinflussen.

Warum klagten 1.288 Hotels – und weshalb kamen am Ende 1.099 durch?

Vor dem LG Berlin II traten insgesamt 1.288 Betreiber als Kläger auf. Sie verlangten im Wesentlichen zwei Dinge:

  • die Feststellung, dass Booking.com zu Schadensersatz verpflichtet ist
  • die Feststellung, dass sie Anspruch auf Rückerstattung gezahlter Provisionen haben

Das Gericht hat beides getrennt beurteilt.

Zunächst prüfte es, welche Kläger die Voraussetzungen erfüllt hatten, um überhaupt am Verfahren teilnehmen zu können. Dabei kamen formelle Aspekte zum Tragen, etwa Nachweise der Bevollmächtigung oder die Frage, ob ein Hotel tatsächlich im maßgeblichen Zeitraum den Bestpreisklauseln unterlag.

Für 1.099 Hotelbetreiber sah das Gericht diese Voraussetzungen als erfüllt an.

Bei den übrigen Fällen bestanden entweder Zweifel an der Betroffenheit oder formelle Unzulässigkeitsgründe.

Warum wurde eine Feststellungsklage akzeptiert?

Normalerweise müssen Schadensersatzansprüche mit konkreter Summe eingefordert werden. Eine Feststellungsklage ist nur ausnahmsweise zulässig, etwa wenn sich die exakte Schadenshöhe erst später berechnen lässt.

Das Landgericht hielt die Feststellungsklage hier für den sachgerechten Weg. Es begründete dies mit mehreren Faktoren:

  • Der Schaden entsteht nicht in einem einzigen wirtschaftlichen Vorgang, sondern entwickelt sich über mehrere Jahre.
  • Die Preisgestaltung im Hotelbereich ist komplex und unterliegt Marktdynamiken.
  • Es können sogenannte Nachlaufeffekte auftreten, weil sich der Markt auch nach Abschaffung der Klauseln erst langsam normalisiert.

Deshalb wird erst in einem zweiten Schritt geklärt werden, wie hoch die Ansprüche tatsächlich sind.

Für die Hotels ist diese Vorgehensweise von Vorteil. Statt sofort umfassende ökonomische Gutachten vorlegen zu müssen, können sie zunächst klären lassen, dass eine Haftung dem Grunde nach besteht.

Warum wurde die Erstattung gezahlter Provisionen nicht festgestellt?

Anders beurteilte das Gericht den Antrag, bereits gezahlte Provisionen zurückzufordern.

Dabei handelt es sich um eine konkrete Geldforderung aus abgeschlossenen Sachverhalten. Hier wäre eine Leistungsklage erforderlich gewesen, also die bezifferte Geltendmachung eines bestimmten Betrages. Eine Feststellungsklage genügt für diesen Teil nicht.

Dies zeigt zugleich, wie die weitere Durchsetzung aussehen kann: Wer konkrete Beträge zurückverlangen will, muss diese später genau nachweisen.

Der Zeitraum der Rechtsverletzung

Booking.com verwendete weite Bestpreisklauseln bis zum 30. Juni 2015.
Ab dem 1. Juli 2015 folgten enge Bestpreisklauseln.

Das Gericht legt für die Schadensfrage einen Zeitraum ab dem 1. Januar 2013 zugrunde. In diesem Zeitraum konnten Hotels entsprechende Schäden erleiden.

Für die von Juli 2015 bis Januar 2016 verwendeten engen Bestpreisklauseln war die Rechtswidrigkeit aufgrund der bestandskräftigen Entscheidung des Bundeskartellamts und des bestätigenden BGH-Beschlusses bereits verbindlich festgestellt.

Wie sieht der wirtschaftliche Schaden aus?

Das Gericht bewertete die Abschaffung von Preisflexibilität als wirtschaftlichen Nachteil.

Hotels konnten

  • Preisersparnisse aus Provisionsfreiheit nicht nutzen
  • keine aggressiven Direktvertriebspreise anbieten
  • Last-minute-KAPAZITÄTEN nicht marktgerecht steuern
  • keine kreativen Rabatt- oder Marketingaktionen einsetzen

Das kann sich in zwei Schadensformen niederschlagen:

  • entgangene Gewinne
  • erhöhte Kosten durch unnötige Provisionen

Hoteliers dürften hiervon über Jahre betroffen gewesen sein, denn Booking.com ist in vielen Märkten das dominierende Buchungsportal.

Signalwirkung für Plattformen

Das Urteil macht deutlich, dass Plattformbetreiber mit starker Marktposition nicht nur aufsichtsrechtliche Maßnahmen fürchten müssen. Sie können künftig auch massenhaft zivilrechtlich in Anspruch genommen werden.

Damit verschiebt sich die Risikolage: Wettbewerbsverstöße können finanzielle Haftungen auslösen, die milliardenschwere Auswirkungen haben.

Signalwirkung für Hoteliers

Für Hoteliers eröffnet sich ein neues Betätigungsfeld. Mit dieser Entscheidung wird ausdrücklich anerkannt, dass Bestpreisklauseln nicht nur rechtswidrig waren, sondern auch potenzielle Schäden verursacht haben.

Der einzelne Hotelbetreiber steht damit nicht mehr alleine. Das Urteil zeigt, dass eine Bündelung von Ansprüchen strategisch sinnvoll sein kann.

Was können Hotelbetreiber jetzt tun?

Eine wirtschaftlich sinnvolle Vorgehensweise umfasst:

  • Prüfung, ob Verträge mit Booking.com im relevanten Zeitraum bestanden
  • Sicherung von Vertragsunterlagen und AGB-Versionen
  • Aufbereitung von Buchungs- und Provisionsabrechnungen
  • Analyse eigener Direktvertriebsaktivitäten
  • Prüfung möglicher Schäden durch ökonomische Vergleichsrechnungen
  • Bewertung der Verjährung

Gerade die Frage der Verjährung kann entscheidend sein. Denn Schadensersatzansprüche im Kartellrecht verjähren häufig erst dann, wenn ein Geschädigter Kenntnis von Verstoß und Schaden erlangt. Diese Kenntnis lässt sich bei Bestpreisklauseln erst relativ spät verorten, was die Ansprüche vieler Hotels verlängern dürfte.

Schlussfolgerung

Das Urteil des LG Berlin II schafft eine juristische Grundlage, um Schadensersatzansprüche aufgrund kartellrechtswidriger Preisbindung gegenüber Booking.com durchzusetzen.

Es stärkt die Position kleiner und mittelgroßer Hotels, die jahrelang wirtschaftlich von der Plattform abhängig waren.

Die konkrete Schadenshöhe wird erst in Folgeprozessen bestimmt werden. Dennoch steht fest: Die Haftung dem Grunde nach ist ausgesprochen worden – und das für 1.099 Hotelbetreiber.

Wer über Jahre an Booking.com gebunden war, sollte nun sorgfältig prüfen, ob sich eine Anspruchsdurchsetzung wirtschaftlich lohnt. Eine spezialisierte anwaltliche Beratung hilft bei der Bewertung von Beweisfragen, strategischen Optionen und der Frage, ob Einzelklage, Bündelung oder Vergleichsverhandlungen der wirtschaftlich sinnvollste Weg sind.

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