Bonus-Werbung mit 2 EUR Rabatt ohne Preisangabe wettbewerbswidrig
Ein bekannter Discounter wirbt online: „Söhnlein Brillant Sekt – 2 EUR Bonus“. Der Betrag in Euro springt ins Auge, klingt attraktiv und wirkt wie ein kleiner Preis-Boost für den nächsten Einkauf. Nur ein Detail fehlt: der eigentliche Preis der Flasche Sekt.
Genau diese Konstellation hatte das Landgericht Köln mit Urteil vom 19.11.2025 (Az. 87 O 18/25) zu beurteilen. Die Richter sahen darin eine wettbewerbswidrige Irreführung, weil der Verbraucher den Wert des Bonus ohne Preisangabe nicht realistisch einschätzen kann.
Für Unternehmen zeigt die Entscheidung sehr eindrücklich: Wer mit konkreten Bonusbeträgen in Euro für ein bestimmtes Produkt wirbt, sollte den dazugehörigen Preis deutlich mit angeben. Andernfalls drohen Unterlassungsansprüche und Abmahnungen – auch von Verbraucherschutzverbänden.
Der Fall vor dem LG Köln im Überblick
Wer hat wen verklagt?
Geklagt hat die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Sie ist als qualifizierte Einrichtung in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragen und damit befugt, Verstöße gegen das Lauterkeitsrecht gerichtlich verfolgen zu lassen. Beklagte war die REWE Markt GmbH als Betreiberin bundesweiter Lebensmittelmärkte und einer umfangreichen Online-Präsenz nebst App
In der REWE-App können Kunden Bonus-Angebote nutzen. Beim Kauf bestimmter Produkte erhalten sie einen Bonus in Euro, der als Guthaben gesammelt und beim nächsten Einkauf eingelöst werden kann.
Wie sah die beanstandete Bonus-Werbung aus?
Die Verbraucherzentrale beanstandete insbesondere eine Online-Werbung in der Rubrik „Bonus-Aktionen“. Dort wurden einzelne Produkte hervorgehoben und mit konkreten Bonusbeträgen wie „1 EUR Bonus“ oder „2 EUR Bonus“ beworben – ohne dass der jeweilige Verkaufspreis direkt angegeben wurde.
Typisches Beispiel war das Produkt „Söhnlein Brillant Sekt“: Hervorgehoben wurde ein Bonus von 2 EUR. Der Preis der Flasche wurde an dieser Stelle jedoch nicht mitgeteilt, auch nicht in unmittelbarer Nähe der Bonusangabe. Auf derselben Seite fanden sich allerdings andere Produkte, bei denen sowohl Preis als auch Bonus angegeben waren.
Gerade diese Kombination – mal mit Preis, mal ohne – ließ nach Auffassung des LG Köln den Eindruck entstehen, es handele sich insgesamt um besonders attraktive Schnäppchen.
Die Kernaussage des Gerichts
Das Gericht formuliert den Kernpunkt seiner Entscheidung sehr klar:
Es darf nicht mit einem konkreten Bonus für ein Produkt (z.B. „2 EUR Bonus“) geworben werden, wenn nicht zugleich der konkrete Kaufpreis angegeben wird.
Die Richter sehen in der fehlenden Preisangabe eine Vorenthaltung einer wesentlichen Information, die der Verbraucher benötigt, um die Werthaltigkeit des Bonus beurteilen zu können. Diese fehlende Information führt nach Auffassung des LG Köln zu einer Irreführung durch Unterlassen nach § 5a UWG.
Bonus, Rabatt, Preis – wie das Gericht die Werbung rechtlich einordnet
Spielt die Preisangabenverordnung überhaupt eine Rolle?
Die Beklagte argumentierte, dass in erster Linie die Preisangabenverordnung (PAngV) einschlägig sei. Danach muss ein Gesamtpreis nur angegeben werden, wenn mit Preisen geworben oder Waren im Sinne des § 3 PAngV angeboten werden. Da es hier um einen Bonus als Zusatzleistung gehe, nicht um eine klassische Preiswerbung, solle die PAngV nicht greifen.
Das LG Köln verneint ebenfalls die unmittelbare Anwendung der PAngV, allerdings mit einer eigenständigen Begründung: Gegenstand der Werbung ist primär der Bonus, nicht der Verkaufspreis selbst oder eine Preisermäßigung. Der Preis fungiert hier lediglich als Hintergrundinformation bzw. Bemessungsgrundlage, um den Bonus bewerten zu können.
Wichtig ist: Das bedeutet nicht, dass damit kein Recht mehr anwendbar wäre. Nach Auffassung der Kammer ist in solchen Konstellationen § 5a UWG als allgemeine lauterkeitsrechtliche Vorschrift weiterhin einschlägig.
§ 5a UWG als zentrale Norm
§ 5a Abs. 1 UWG stellt darauf ab, dass eine geschäftliche Handlung unlauter ist, wenn dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthalten wird, die er benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und wenn das Vorenthalten geeignet ist, diese Entscheidung zu beeinflussen.
Das Gericht prüft daher:
- Ist der Preis des beworbenen Produkts in dieser Konstellation eine wesentliche Information?
- Wird diese Information vorenthalten?
- Ist das geeignet, den Verbraucher zu einer anderen Entscheidung zu veranlassen?
Die Antwort fällt durchweg zulasten der Beklagten aus.
Warum der Preis hier eine „wesentliche Information“ ist
Nach Auffassung der Kammer ist für den Verbraucher entscheidend, welche Gegenleistung er erbringen muss, um den Bonus zu erhalten. Die Werthaltigkeit des Bonus bemisst sich nicht nur am Bonus-Betrag selbst, sondern auch an dem Kaufpreis des Produkts, das er dafür erwerben muss.
Das Gericht betont besonders:
- Es wird mit konkreten Euro-Beträgen geworben.
- Der Bonus kann beim nächsten Lebensmitteleinkauf eingesetzt werden.
- Aufgrund häufiger Lebensmitteleinkäufe kann der Bonus meist zeitnah eingelöst werden.
- Für den Verbraucher wirkt der Bonus daher ähnlich wie ein Rabatt.
Ohne Kenntnis des Produktpreises kann der Verbraucher jedoch nicht wirklich beurteilen, ob der Bonus tatsächlich ein Vorteil ist oder ob der Artikel im Vergleich zur Konkurrenz vielleicht deutlich teurer ist. Gerade bei einem Bonus von 2 EUR könnte die Erwartung entstehen, es handele sich um ein besonders günstiges Angebot – obwohl der Grundpreis in der Realität eher hoch sein kann.
Damit steht für das Gericht fest: Der Preis ist in dieser Konstellation eine wesentliche Information, die nicht einfach weggelassen werden darf.
Wo das LG Köln die Irreführung sieht
Falsche Vorstellung von der Werthaltigkeit des Bonus
Die Richter gehen davon aus, dass ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher die Bonusangebote als Hinweis auf besonders günstige Produkte versteht. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass auf derselben Seite auch Angebote mit Preis und Bonus als „Knaller“ oder „Aktion“ präsentiert werden.
Sie schildern zwei typische Fehleinschätzungen:
- Verbraucher könnten annehmen, das Produkt gehöre ebenfalls zu den besonders günstigen „Knaller“- oder „Aktions“-Angeboten.
- Verbraucher könnten allein wegen der Höhe des Bonusbetrages zu dem Schluss kommen, das Angebot sei besonders attraktiv, ohne den realen Preis zu kennen.
Gerade ein Bonus von 2 EUR bei einer Flasche Sekt kann stark wirken – wenn der tatsächliche Preis aber 2 EUR über den Angeboten der Konkurrenz liegt, relativiert sich dieser Vorteil erheblich.
Relevanz für die geschäftliche Entscheidung
Besonders praxisrelevant ist die Frage, wann eine „geschäftliche Entscheidung“ im Sinne des § 5a UWG vorliegt. Das LG Köln stellt klar: Es geht nicht nur um den späteren Kauf im Markt oder im Online-Shop. Bereits die Entscheidung,
• sich in der App zu registrieren und sie zu nutzen oder
• einen bestimmten Markt aufzusuchen,
ist eine geschäftliche Entscheidung, die durch die Werbung beeinflusst wird.
Die Richter argumentieren: Wenn der Verbraucher erst im Markt oder im Online-Shop erfährt, wie hoch der Preis tatsächlich ist, hat er bereits eine geschäftliche Entscheidung getroffen – nämlich den Weg zum Händler oder die Nutzung des Online-Angebots. Die wesentliche Information – der Preis – kam dann zu spät.
Technische Gründe sind kein Freibrief
Die Beklagte verwies darauf, dass aus technischen Gründen nicht in allen Fällen ein Gesamtpreis in der streitgegenständlichen App-Werbung angezeigt werden könne. Das LG Köln lässt dieses Argument nicht gelten.
Das Gericht hält es für zumutbar, entweder die Preise zu integrieren oder zumindest eine Bandbreite des Verkaufspreises zu nennen, wenn ein exakter Preis im Einzelfall technisch schwer abzubilden sein sollte. Rein technische Schwierigkeiten reichen nach dieser Sichtweise nicht aus, um eine Irreführung zu rechtfertigen.
Abgrenzung zu anderen Bonus- und Punktesystemen
Interessant ist die Differenzierung des LG Köln zu anderen Branchen. Die Beklagte verwies auf Werbemodelle etwa bei Reisen, Versicherungen oder Zeitschriftenabonnements, bei denen ebenfalls mit Punkten oder Boni gearbeitet wird.
Das Gericht sieht hier jedoch wesentliche Unterschiede:
- Bei Reisen, Versicherungen oder Abonnements ist von vornherein klar, dass der endgültige Preis von vielen Faktoren abhängt (Reisezeitraum, Personenzahl, Vertragslaufzeit, Zusatzleistungen).
- Bonuspunkte sind dort eher Beiwerk zur Hauptleistung, ihr Rabatt-Effekt ist meist deutlich geringer.
- Verbraucher rechnen in solchen Konstellationen damit, dass genaue Preise erst später feststehen.
Beim Lebensmittel-Discounter mit konkreten Euro-Boni für einzelne Produkte ist die Lage anders: Der Bonus steht hier in einem unmittelbaren Verhältnis zu einem klar umrissenen Produkt, dessen Preis grundsätzlich feststeht. Genau deshalb gewinnt der Preis als Bewertungsmaßstab für den Bonus besondere Bedeutung.
Was bedeutet das Urteil für Ihre Bonus- und Rabatt-Werbung?
Bonus-Werbung mit festen Eurobeträgen für konkrete Produkte
Wenn Sie als Händler für einzelne Produkte mit festen Bonusbeträgen wie „2 EUR Bonus“ werben, sollten Sie sehr genau prüfen, ob der konkrete Produktpreis an derselben Stelle sichtbar ist.
Aus der Entscheidung des LG Köln lässt sich ableiten:
- Wird ein bestimmtes Produkt mit einem fixen Bonus in Euro beworben,
- und kann der Bonus wie ein Rabatt beim nächsten Einkauf genutzt werden,
- dann spricht vieles dafür, dass der Preis dieses Produkts eine wesentliche Information ist, die nicht fehlen sollte.
In solchen Fällen ist es rechtlich deutlich sicherer, Bonus und Preis unmittelbar nebeneinander darzustellen, etwa: „Söhnlein Brillant Sekt – 5,99 EUR – 2 EUR Bonus“.
Apps, Online-Prospekte und personalisierte Angebote
Gerade in Apps und Online-Prospekten ist die Versuchung groß, mit grafisch hervorgehobenen Bonusbeträgen zu arbeiten und Preisangaben in andere Ansichten zu verlagern. Die Entscheidung zeigt jedoch:
- Es kommt nicht nur darauf an, ob der Verbraucher irgendwo im System später einen Preis finden kann.
- Entscheidend ist, welche Informationen auf der Werbeseite vorliegen, die seine erste geschäftliche Entscheidung beeinflusst – etwa die Anmeldung in der App oder der Besuch des Marktes.
Wer Bonus-Aktionen als „Köder“ nutzt, um App-Registrierungen und Marktbesuche anzustoßen, bewegt sich bei unvollständigen Preisangaben rechtlich auf dünnem Eis.
Wann mehr Gestaltungsspielraum besteht
Es gibt Konstellationen, in denen der Preis möglicherweise weniger zentral ist. Beispielsweise:
- allgemeine Hinweise wie „Sie sammeln bei jedem Einkauf Punkte“ ohne Bezug auf ein konkretes Produkt,
- Bonus- oder Punktesysteme, die klar als Zusatzleistung zu komplexen Verträgen erkennbar sind (z.B. Reisebuchungen oder mehrjährige Verträge),
- Aktionen, bei denen der Verbraucher erkennbar noch keine konkrete Kaufentscheidung trifft, sondern nur allgemein über ein Programm informiert wird.
Auch hier sollte die Werbung transparent bleiben. Die Entscheidung des LG Köln legt aber nahe, dass besondere Vorsicht geboten ist, sobald konkrete Produkte in Kombination mit konkreten Euro-Beträgen beworben werden.
Typische Fehler in der Bonus-Werbung – und wie Sie sie vermeiden
Ein häufiger Fehler besteht darin, Bonusbeträge herauszustellen und die Preisangabe in einen späteren Bestellschritt oder auf eine andere Unterseite zu verlagern. Rechtlich riskant wird es vor allem dann, wenn die Bonus-Werbung bereits so gestaltet ist, dass sie den Verbraucher zu einer konkreten Handlung motiviert – zum Beispiel zur App-Installation oder zum Aufsuchen einer Filiale.
Ein weiterer Stolperstein ist die Annahme, es reiche aus, wenn der Preis „irgendwo“ im System verfügbar ist. Nach der Linie des LG Köln genügt das nicht, wenn die vorherige Werbung bereits eine wesentliche Erwartungshaltung erzeugt, die ohne Preisangabe verzerrt ist.
Schließlich ist auch der Verweis auf Branchenüblichkeit problematisch. Nur weil andere Händler in ähnlicher Weise Bonus-Aktionen bewerben, bedeutet das nicht, dass diese Werbung rechtlich unbedenklich ist. Das Gericht hat ausdrücklich deutlich gemacht, dass vermeintliche Üblichkeit keine Rechtfertigung für intransparente Preis- und Bonusgestaltung bietet.
Handlungsempfehlungen für Unternehmen
Transparente Kopplung von Bonus und Preis
Sobald Sie konkret in Euro mit einem Bonus für ein bestimmtes Produkt werben, ist es aus rechtlicher Sicht sinnvoll, Preis und Bonus untrennbar miteinander zu kommunizieren. Ideal ist eine Darstellung, bei der
- Produktname,
- Gesamtpreis und
- Bonusbetrag
auf einen Blick erkennbar sind. So kann der Verbraucher die Werthaltigkeit des Bonus wesentlich besser einschätzen und fühlt sich weniger „gelockt“.
Werbemittel ganzheitlich prüfen
Werbekampagnen bestehen heute selten nur aus einem statischen Prospekt. Häufig sind Online-Banner, App-Screens, Newsletter, Social-Media-Posts und stationäre Werbung miteinander verknüpft.
Deshalb ist es wichtig, nicht nur einen einzelnen Screenshot zu betrachten, sondern die Gesamtkommunikation entlang der Customer Journey zu prüfen:
- Welche Informationen sieht der Kunde zuerst?
- Wo trifft er seine erste geschäftliche Entscheidung (z.B. App-Installation, Marktauswahl)?
- Welche Informationen fehlen an diesen Stellen möglicherweise?
An diesen frühen Kontaktpunkten sollten wesentliche Informationen wie der Preis nicht fehlen.
Technische Grenzen frühzeitig berücksichtigen
Viele Unternehmen berufen sich auf technische Beschränkungen ihrer Systeme oder Apps. Die Entscheidung des LG Köln macht jedoch deutlich, dass rein technische Erwägungen rechtlich nur begrenzt Gewicht haben.
Wenn Ihre Systeme bestimmte Preisangaben aktuell nicht abbilden können, ist eine Anpassung der Systeme oder der Werbekonzeption meist sicherer, als Bonus-Beträge ohne Preis weiter prominent zu kommunizieren. In manchen Fällen kann auch eine transparente Angabe einer Preisbandbreite eine Zwischenlösung sein, um zumindest eine grobe Einordnung zu ermöglichen.
Unterstützung durch unsere Kanzlei
Wenn Sie Bonus- oder Rabatt-Aktionen planen oder bereits nutzen, stellt sich oft die Frage, ob die konkrete Gestaltung noch zulässig ist oder ob Abmahnrisiken bestehen. Die Entscheidung des LG Köln zeigt, dass insbesondere Bonus-Werbung mit festen Eurobeträgen und fehlender Preisangabe schnell als wettbewerbswidrig eingestuft werden kann.
Wir unterstützen Sie unter anderem dabei,
- Ihre bestehenden Bonus- und Rabattkampagnen rechtlich zu überprüfen,
- neue Werbekonzepte von Anfang an rechtssicher zu gestalten,
- Abmahnungen von Mitbewerbern oder Verbänden einzuordnen und eine geeignete Strategie zu entwickeln,
- Unterlassungserklärungen und gerichtliche Verfahren sorgfältig vorzubereiten.
Gerade bei komplexen App- und Online-Strukturen ist eine genaue rechtliche Bewertung sinnvoll, bevor eine Kampagne großflächig ausgerollt wird.
Fazit
Das Urteil des LG Köln macht deutlich: Wer mit konkreten Bonusbeträgen für ein bestimmtes Produkt wirbt, sollte den dazugehörigen Preis transparent nennen. Fehlt die Preisangabe, kann dies als Vorenthalten einer wesentlichen Information im Sinne von § 5a UWG gewertet werden – mit der Folge der Wettbewerbswidrigkeit.
Die Entscheidung zeigt außerdem, dass bereits frühe Schritte wie der Besuch eines Online-Angebots oder die Installation einer App als geschäftliche Entscheidung zählen können. In diesem Stadium sollten die wesentlichen Informationen bereits vollständig vorliegen.
Für Unternehmen bedeutet dies: Bonus- und Rabatt-Werbung sollte nicht nur kreativ, sondern auch juristisch durchdacht sein. Wenn Sie Ihre Kampagnen überprüfen oder neue Aktionen planen möchten, kann eine frühzeitige rechtliche Beratung helfen, unnötige Risiken zu vermeiden und gleichzeitig eine attraktive, rechtssichere Kundenansprache zu gewährleisten.
Ansprechpartner
Alexander Bräuer
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