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Bösgläubige Markenanmeldung nur bei Schädigungsabsicht

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Die Anmeldung einer Marke ist für viele Unternehmen ein zentraler Schritt zur Absicherung ihrer geschäftlichen Tätigkeit. Gleichzeitig stellt sich in der Praxis immer wieder die Frage, ob Markenanmeldungen missbräuchlich erfolgen und deshalb als bösgläubig einzustufen sind. Insbesondere bei bekannten Marken oder klangähnlichen Bezeichnungen wird häufig der Vorwurf erhoben, der Anmelder wolle vom guten Ruf eines Dritten profitieren oder diesen gezielt behindern.

Mit Beschluss vom 11.09.2025 (Az.: I ZB 6/25) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, unter welchen engen Voraussetzungen eine bösgläubige Markenanmeldung tatsächlich vorliegt. Die Entscheidung bringt erhebliche Klarheit für Markeninhaber, Wettbewerber und Anmelder gleichermaßen.

Was bedeutet bösgläubige Markenanmeldung?

Eine Marke kann gelöscht werden, wenn sie bösgläubig angemeldet wurde. Bösgläubigkeit wird dabei nicht leichtfertig angenommen. Nach der ständigen Rechtsprechung handelt es sich um eine Ausnahme, die nur bei besonderen Umständen greift.

Keine automatische Bösgläubigkeit bei Ähnlichkeit

Der bloße Umstand, dass eine Marke einer bekannten Bezeichnung ähnelt, genügt nicht. Auch wirtschaftliche Interessen oder strategische Überlegungen machen eine Anmeldung noch nicht unzulässig. Entscheidend ist vielmehr die innere Zielrichtung des Anmelders.

Der Bundesgerichtshof betont erneut, dass eine Schädigungs- oder Behinderungsabsicht hinsichtlich Drittinteressen erforderlich ist. Nicht erforderlich ist, dass sich diese Absicht auf einen konkret benennbaren Dritten bezieht.

Die Entscheidung des BGH vom 11.09.2025 – I ZB 6/25

Ausgangssachverhalt

Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Wortmarke „Testa Rossa“. Diese war bereits im Jahr 2013 von einem deutschen Unternehmer für eine Vielzahl von Waren angemeldet worden, unter anderem für:

• Fahrräder
• Küchengeräte
• Spielzeug
• weitere Konsumgüter

Die international bekannte italienische Sportwagenherstellerin Ferrari nutzte seit Jahrzehnten die Bezeichnung „Testarossa“ für eines ihrer legendären Fahrzeugmodelle. Ferrari sah in der deutschen Markenanmeldung einen gezielten Versuch, vom eigenen Ruf zu profitieren und eine Sperrwirkung im Markt zu erzeugen.

Löschungsantrag und bisheriger Verfahrensgang

Ferrari beantragte die Löschung der Marke wegen bösgläubiger Anmeldung. Sowohl das Deutsche Patent- und Markenamt als auch das Bundespatentgericht lehnten den Antrag ab. Beide Instanzen sahen keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Anmeldung.

Daraufhin verfolgte Ferrari das Verfahren mit einem Rechtsmittel vor dem Bundesgerichtshof weiter.

Kernaussagen des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof wies die Beschwerde als unbegründet zurück und bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen. Dabei stellte das Gericht grundlegende Leitlinien zur Bösgläubigkeit bei Markenanmeldungen auf.

Schädigungs- oder Behinderungsabsicht als zentrale Voraussetzung

Nach Auffassung des BGH liegt eine bösgläubige Markenanmeldung nur dann vor, wenn der Anmelder mit Schädigungs- oder Behinderungsabsicht handelt, also Drittinteressen in einer den redlichen Handelsbräuchen widersprechenden Weise beeinträchtigen will. Ein Bezug zu einem konkret benennbaren Dritten ist dafür nicht zwingend.

Ein bloßes Wissen um die Existenz einer ähnlichen Marke reicht nicht aus.

Ähnlichkeit der Zeichen genügt nicht

Der Bundesgerichtshof stellte ausdrücklich klar, dass selbst eine starke klangliche oder begriffliche Nähe zweier Zeichen für sich genommen keine Bösgläubigkeit begründet. Auch bei bekannten Marken ist stets eine umfassende Gesamtwürdigung erforderlich.

Lizenzierung kann gegen Bösgläubigkeit sprechen, ersetzt aber nicht die Gesamtwürdigung

Besondere Bedeutung hatte im vorliegenden Fall die vom Markeninhaber glaubhaft gemachte Absicht, die Marke im Rahmen eines Lizenzmodells wirtschaftlich zu verwerten. Der BGH stellte hierzu fest:

• Lizenzierung ist ein anerkanntes und legitimes Geschäftsmodell
• eine markenrechtliche Absicherung zu diesem Zweck ist grundsätzlich zulässig
• wirtschaftliche Gewinnerzielungsabsicht ist nicht mit Rechtsmissbrauch gleichzusetzen

Die beabsichtigte Lizenzierung kann ein plausibler, markenrechtlich zulässiger wirtschaftlicher Ansatz sein und im Rahmen der Gesamtwürdigung gegen Bösgläubigkeit sprechen. Sie schließt Bösgläubigkeit jedoch nicht automatisch aus; entscheidend bleibt, ob zusätzliche Umstände auf eine Schädigungs- oder Behinderungsabsicht oder eine funktionswidrige Zielrichtung der Anmeldung hindeuten.

Beweislast im Löschungsverfahren

Ein zentraler Punkt der Entscheidung betrifft die Beweislast. Der Bundesgerichtshof stellte klar: Die Beweis- bzw. Feststellungslast für das Vorliegen schlüssiger und übereinstimmender Indizien einer bösgläubigen Anmeldung trägt grundsätzlich derjenige, der die Löschung begehrt. Sind die vorgetragenen Umstände jedoch geeignet, die Vermutung der Gutgläubigkeit zu erschüttern, muss der Markeninhaber zu seinen damaligen Absichten vortragen und insbesondere plausible Erklärungen zur wirtschaftlichen Logik der Anmeldung geben.

Das bedeutet konkret:

• Es müssen schlüssige und übereinstimmende Indizien vorliegen
• bloße Vermutungen oder allgemeine Marktkenntnisse reichen nicht
• die innere Zielrichtung des Anmelders muss nachvollziehbar belegt werden

Im vorliegenden Fall konnte Ferrari nach Ansicht des Gerichts keine ausreichenden Indizien vortragen, die auf eine gezielte Schädigungs- oder Behinderungsabsicht schließen ließen.

Bedeutung der Entscheidung für die Praxis

Mehr Rechtssicherheit für Markenanmelder

Die Entscheidung stärkt die Position von Markenanmeldern erheblich. Wer eine Marke anmeldet, darf sich grundsätzlich darauf verlassen, dass:

• wirtschaftliche Erwägungen zulässig sind
• strategische Markenanmeldungen nicht per se angreifbar sind
• eine Löschung nur bei klarer Missbrauchslage droht

Hohe Hürden für Löschungsanträge

Für Unternehmen, die sich gegen neue Markenanmeldungen zur Wehr setzen möchten, macht der Beschluss deutlich, dass die Anforderungen hoch sind. Erfolgreich sind Löschungsanträge nur dann, wenn belastbare Anhaltspunkte für eine gezielte Schädigungsabsicht vorliegen.

Keine Ausweitung des Bösgläubigkeitsbegriffs

Der Bundesgerichtshof vermeidet bewusst eine Ausdehnung des Begriffs der Bösgläubigkeit. Damit wird verhindert, dass Markenanmeldungen allein aufgrund wirtschaftlicher Stärke oder Bekanntheit eines Dritten angreifbar werden.

Wann kann Bösgläubigkeit dennoch vorliegen?

Auch nach der aktuellen Rechtsprechung bleibt Raum für bösgläubige Markenanmeldungen. In Betracht kommen insbesondere Konstellationen, in denen:

• gezielt bekannte Marken blockiert werden sollen
• Marken so angemeldet werden, dass die Gesamtumstände auf eine funktionswidrige, primär blockierende Verwendung oder eine Behinderungsabsicht schließen lassen (bloß fehlender Benutzungswille allein genügt nicht)
• eine systematische Behinderung von Wettbewerbern erkennbar ist
• Erpressung oder unlautere Druckmittel eingesetzt werden

Entscheidend bleibt stets die Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls.

Fazit

Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11.09.2025 sorgt für klare Leitlinien im Markenrecht. Bösgläubige Markenanmeldungen setzen eine nachweisbare Schädigungs- oder Behinderungsabsicht voraus. Die bloße Ähnlichkeit zu bekannten Zeichen oder eine wirtschaftlich motivierte Anmeldung reicht hierfür nicht aus.

Für Unternehmen bedeutet dies mehr Planungssicherheit bei Markenstrategien. Gleichzeitig zeigt die Entscheidung, dass Löschungsanträge sorgfältig vorbereitet werden müssen und nur bei tragfähiger Beweislage Aussicht auf Erfolg haben.

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