Bildschirmfotos: Was bei Screenshots erlaubt ist

Ein schneller Fingertipp – und schon ist der Screenshot gespeichert. Was früher noch mühsam mit „Druck“-Taste und Paint-Programm gebastelt werden musste, ist heute mit wenigen Gesten erledigt. Ob Chatverlauf, Instagram-Story, E-Mail-Ausschnitt oder interessante Nachrichtenseite – der Bildschirm-Schnappschuss ist längst Teil unseres digitalen Alltags geworden. Besonders beliebt: Screenshots von witzigen Tweets, pikanten Nachrichten oder kuriosen Posts, die anschließend in sozialen Netzwerken geteilt werden.
Doch was viele nicht wissen: Auch der scheinbar harmlose Screenshot kann rechtliche Folgen haben. Denn wer Inhalte einfach abfotografiert, speichert, weiterleitet oder veröffentlicht, greift womöglich in Urheber-, Persönlichkeits- oder Datenschutzrechte ein. Und das kann teuer werden – etwa durch Abmahnungen, Schadensersatzforderungen oder sogar Bußgelder.
Gerade in Zeiten von Social Media, Cloud-Speicherung und digitaler Beweisführung gewinnt das Thema zunehmend an Brisanz. Die Frage lautet daher: Was dürfen Sie mit einem Screenshot eigentlich machen – und was besser nicht? Dieser Beitrag beleuchtet die rechtlichen Fallstricke, erklärt die wichtigsten Gesetze und zeigt auf, wann digitale Schnappschüsse erlaubt sind – und wann Sie damit eine Grenze überschreiten.
Was ist ein Screenshot rechtlich gesehen?
Urheberrecht: Wann ist ein Screenshot verboten?
Screenshots im privaten Rahmen – erlaubt oder nicht?
Veröffentlichung und Weitergabe von Screenshots – das sollten Sie wissen
Persönlichkeitsrechte und Datenschutz bei Screenshots
Screenshots von Webseiten – Impressumspflicht, Markenrecht & Co.
Ausnahmen und Rechtfertigungen: Wann sind Screenshots trotz Urheberrecht zulässig?
Konsequenzen bei Verstößen: Was droht bei unzulässigen Screenshots?
Fazit: Vorsicht beim digitalen Schnappschuss – aber nicht jeder Screenshot ist illegal
FAQ – Häufige Fragen zu Screenshots und rechtlichen Risiken
Was ist ein Screenshot rechtlich gesehen?
Ein Screenshot – oder auf Deutsch: Bildschirmfoto – ist technisch betrachtet nichts anderes als eine digitale Momentaufnahme dessen, was gerade auf einem Display sichtbar ist. Dabei kann es sich um einen Textausschnitt, eine Grafik, ein Video-Frame, eine Website oder auch um einen Messenger-Chat handeln. Die Aufnahme wird in der Regel als Bilddatei gespeichert und lässt sich anschließend weiterverwenden oder verbreiten.
Digitale Kopie = klassische Kopie
Rechtlich betrachtet ist ein Screenshot eine Vervielfältigung, also eine Kopie eines bestehenden Inhalts – und damit nicht anders zu behandeln als ein klassisches Foto oder eine Kopie auf Papier. Das bedeutet: Auch bei digitalen Abbildern greifen dieselben Schutzmechanismen, die das Urheberrecht für „analoge“ Werke vorsieht. Die digitale Form ändert nichts daran, dass das Originalmaterial unter Umständen urheberrechtlich oder persönlichkeitsrechtlich geschützt ist.
Einordnung nach deutschem Recht
Die zentrale Norm ist § 16 Urheberrechtsgesetz (UrhG), der das Vervielfältigungsrecht regelt. Danach darf ein geschütztes Werk nicht ohne Erlaubnis des Urhebers kopiert werden – und genau das passiert bei einem Screenshot. Die bloße Tatsache, dass ein Inhalt frei im Internet abrufbar ist oder öffentlich gepostet wurde, bedeutet also noch lange nicht, dass Sie ihn auch einfach fotografieren und speichern dürfen.
Zusätzlich spielen weitere Vorschriften eine Rolle – etwa das Datenschutzrecht (DSGVO), das Kunsturhebergesetz (§ 22 KUG) oder auch das Markenrecht. Ob ein Screenshot rechtlich zulässig ist, hängt daher nicht nur vom Inhalt, sondern auch vom konkreten Verwendungszweck ab.
Fazit: Ein Screenshot ist juristisch gesehen keine harmlose Notiz, sondern eine rechtlich relevante Vervielfältigung. Und die kann – je nach Kontext – genehmigungsbedürftig, unzulässig oder sogar strafbar sein.
Urheberrecht: Wann ist ein Screenshot verboten?
Nicht jeder Screenshot ist gleich ein Rechtsverstoß – aber viele sind es schneller, als man denkt. Das liegt vor allem daran, dass zahlreiche Inhalte, die auf einem Bildschirm erscheinen, urheberrechtlich geschützt sind. Und dieser Schutz greift automatisch – ganz ohne Copyright-Vermerk oder Hinweis.
Was ist urheberrechtlich geschützt?
Laut § 2 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) sind „persönliche geistige Schöpfungen“ geschützt. Dazu zählen unter anderem:
- Texte (z. B. redaktionelle Artikel, Blogbeiträge, Produktbeschreibungen),
- Bilder und Fotografien,
- Grafiken und Illustrationen,
- Designs von Webseiten und Software-Oberflächen,
- Musik, Filme und Videos sowie
- künstlerisch gestaltete Social-Media-Posts.
Wenn Sie also einen Screenshot von einer Webseite, einem Instagram-Post, einer Präsentation oder einem YouTube-Video erstellen, kopieren Sie möglicherweise ein urheberrechtlich geschütztes Werk – und das ist ohne Einwilligung des Rechteinhabers grundsätzlich verboten.
§ 2 UrhG: Was gilt als „Werk“?
Nicht jeder Schnipsel auf dem Bildschirm ist automatisch ein „Werk“ im Sinne des § 2 UrhG. Entscheidend ist, ob eine Schöpfungshöhe vorliegt – also ein gewisser Grad an Individualität und Kreativität. Während ein aufwendig gestalteter Blogartikel eindeutig unter den Schutz fällt, kann das bei einem kurzen, sachlichen Text anders aussehen.
Beispiel:
- Ein Screenshot eines aufwendig designten Instagram-Posts mit Foto, Hashtags und persönlichem Text ist urheberrechtlich geschützt.
- Ein Screenshot eines nüchternen Terminkalenders oder einer simplen Preisliste vermutlich nicht – weil die „persönliche geistige Schöpfung“ fehlt.
Besonderheit bei Webseiten, Social Media und Streamingdiensten
Webseiten bestehen oft aus einer Vielzahl urheberrechtlich geschützter Elemente – z. B. Fotos, Texte, Grafiken, Logos. Ein Screenshot dieser Seite bildet also gleich mehrere geschützte Werke ab. Noch heikler wird es bei Screenshots aus:
- Streamingdiensten (z. B. Netflix, Amazon Prime)
- YouTube-Videos oder Twitch-Streams
- geschlossenen Plattformen wie Facebook, LinkedIn oder WhatsApp
Hier gilt: Ohne ausdrückliche Zustimmung des Urhebers oder Rechteinhabers dürfen Sie solche Screenshots weder speichern noch weitergeben oder veröffentlichen – selbst wenn Sie sie nur „für sich“ machen.
Was gilt für banale Inhalte?
Nicht alles ist geschützt – es gibt auch sogenannte banale Inhalte, die keine Schöpfungshöhe erreichen. Dazu zählen etwa:
- reine Fakten,
- einfache Überschriften,
- standardisierte Tabellen,
- kurze Mitteilungen („Ich komme später.“).
Aber Vorsicht: Die Grenze ist oft schwer zu ziehen – und im Zweifel entscheiden Gerichte. Sobald ein Inhalt eine gewisse Individualität aufweist, ist er geschützt. Wer hier zu sorglos einen Screenshot anfertigt, läuft schnell in eine urheberrechtliche Falle.
Screenshots im privaten Rahmen – erlaubt oder nicht?
Nicht jeder Screenshot ist gleich ein Urheberrechtsverstoß. Das Urheberrecht kennt durchaus Ausnahmen, insbesondere für den privaten Gebrauch. Aber Achtung: Der rechtliche Spielraum ist enger, als viele denken.
Private Nutzung vs. Veröffentlichung – ein entscheidender Unterschied
Zentral ist die Unterscheidung zwischen der privaten Nutzung eines Screenshots und seiner Veröffentlichung.
- Wenn Sie einen Screenshot nur für sich selbst machen und speichern, etwa um sich einen wichtigen Chatverlauf oder eine Webseite zu merken, ist das in vielen Fällen zulässig.
- Sobald Sie den Screenshot aber weiterleiten, in sozialen Netzwerken teilen oder öffentlich posten, überschreiten Sie die Grenzen des privaten Gebrauchs – und benötigen in der Regel die Zustimmung des Rechteinhabers.
§ 53 UrhG: Die Privatkopie – aber mit Grenzen
Das Urheberrechtsgesetz erlaubt in § 53 Abs. 1 UrhG das Anfertigen von Kopien – also auch Screenshots – zum privaten Gebrauch, sofern
- die Vorlage rechtmäßig zugänglich war (also z. B. keine illegal gestreamte Serienfolge) und
- die Kopie nicht für gewerbliche Zwecke verwendet wird.
Diese sogenannte „Privatkopie“ ist allerdings nur im engen persönlichen Kreis zulässig. Das umfasst enge Familienmitglieder, Lebenspartner oder gute Freunde – aber nicht Arbeitskollegen, Social-Media-Follower oder WhatsApp-Gruppen mit 30 Teilnehmern.
Darf ich Screenshots an Freunde oder Familie senden?
Grundsätzlich ja – wenn der Screenshot unter die Ausnahmeregelung des § 53 UrhG fällt, nicht gewerblich verwendet wird und die Vorlage legal war. Das heißt:
- Ein Screenshot eines WhatsApp-Chats, den Sie Ihrer Schwester zeigen, ist in der Regel unproblematisch.
- Ein Screenshot eines Netflix-Films, den Sie an Ihre Clique senden, ist nicht erlaubt – denn Streamingplattformen untersagen in ihren AGB in aller Regel jegliche Vervielfältigung.
- Ein Screenshot eines Zeitungsartikels, den Sie ohne Genehmigung in einem Gruppenchat mit entfernten Bekannten teilen, kann problematisch sein – hier endet der „enge persönliche Kreis“ meist.
Wichtig: Kein Schutz bei systematischer Nutzung
Wenn Sie regelmäßig Screenshots aus urheberrechtlich geschützten Quellen anfertigen, speichern oder weitergeben, verlassen Sie schnell die Zone der privaten Nutzung – selbst wenn es nur „unter Freunden“ geschieht. Rechtlich ist das dann keine Privatkopie mehr, sondern eine rechtswidrige Vervielfältigung.
Veröffentlichung und Weitergabe von Screenshots – das sollten Sie wissen
Schnell ist es passiert: Ein Screenshot mit einem lustigen Kommentar wird auf Instagram hochgeladen, ein Ausschnitt aus einem Zeitungsartikel im eigenen Blog eingebaut oder eine Chatnachricht in einem YouTube-Video eingeblendet. Was viele dabei übersehen: Die Veröffentlichung und Weitergabe von Screenshots im Internet oder in der Öffentlichkeit ist rechtlich besonders heikel – und in vielen Fällen schlichtweg verboten.
Veröffentlichung in sozialen Medien oder Foren
Sobald Sie einen Screenshot bei Facebook, Instagram, TikTok, Reddit oder in einem öffentlichen Forum teilen, handelt es sich nicht mehr um eine private Nutzung, sondern um eine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne von § 19a UrhG. Das bedeutet: Sie machen urheberrechtlich geschützte Inhalte für Dritte verfügbar – und das ist nur mit Einwilligung des Rechteinhabers zulässig.
Typische Risiken sind:
- Veröffentlichung geschützter Fotos oder Texte, z. B. aus Zeitungsartikeln oder Social-Media-Posts anderer Personen,
- Chatverläufe mit privaten oder sensiblen Inhalten,
- Screenshots von Softwareoberflächen oder Streaming-Inhalten.
Auch dann, wenn Sie den Urheber „namentlich nennen“ oder die Quelle angeben, ersetzt das nicht die erforderliche Erlaubnis. Im Zweifel drohen Abmahnungen, Unterlassungsansprüche und Schadensersatzforderungen.
Verwendung in Vorträgen, Blogs, Videos etc.
Auch die Nutzung von Screenshots in:
- PowerPoint-Präsentationen,
- YouTube-Videos,
- Blogbeiträgen oder Webseiten,
- Fachartikeln oder Online-Kursen
stellt regelmäßig eine Veröffentlichung dar. Selbst bei nicht-kommerziellen Zwecken gelten die urheberrechtlichen Schranken – die Privatkopie greift hier nicht mehr. Wer also z. B. in einem Vortrag einen Screenshot aus einer Zeitungs-Website zeigt oder in einem Blog ein Messenger-Gespräch bebildert, bewegt sich nicht im rechtsfreien Raum.
Erlaubnis erforderlich? In diesen Fällen ist die Zustimmung Pflicht
Die Zustimmung des Urhebers oder Rechteinhabers ist immer dann erforderlich, wenn:
- das abgebildete Material urheberrechtlich geschützt ist (z. B. Texte, Fotos, Designs),
- der Screenshot über den privaten Rahmen hinaus verbreitet oder öffentlich gezeigt wird,
- keine gesetzliche Ausnahme wie das Zitatrecht (§ 51 UrhG) oder die Schranke der Berichterstattung (§ 50 UrhG) greift.
Wer Inhalte dritter Personen oder Unternehmen per Screenshot veröffentlichen möchte, sollte daher vorher eine ausdrückliche Genehmigung einholen. Ohne diese Zustimmung drohen nicht nur zivilrechtliche Folgen, sondern unter Umständen auch Bußgelder nach Datenschutzrecht – etwa bei Screenshots mit personenbezogenen Daten.
Persönlichkeitsrechte und Datenschutz bei Screenshots
Ein Screenshot ist schnell gemacht – doch sobald darauf Menschen erkennbar abgebildet sind oder persönliche Informationen sichtbar werden, geraten auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Datenschutzrecht ins Spiel. Und diese greifen mitunter sogar dann, wenn gar kein urheberrechtlich geschützter Inhalt betroffen ist.
Recht am eigenen Bild (§ 22 KUG)
Nach § 22 des Kunsturhebergesetzes (KUG) dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung veröffentlicht werden. Das betrifft nicht nur klassische Fotos, sondern auch:
- Profilbilder aus sozialen Netzwerken,
- Videokonferenzen oder Livestreams,
- Screenshots von Instagram-Storys, Zoom-Meetings oder Facebook-Beiträgen mit Gesichtern.
Wer also etwa einen Screenshot eines Instagram-Profils mitsamt Foto einer Person veröffentlicht oder teilt, verletzt ohne Zustimmung das Recht am eigenen Bild – und riskiert eine Abmahnung oder Unterlassungsklage.
Datenschutzrechtlich brisant: Chatverläufe, persönliche Daten, WhatsApp-Screenshots
Auch die DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) setzt dem freien Umgang mit Screenshots enge Grenzen. Sobald auf einem Screenshot personenbezogene Daten erkennbar sind – etwa Name, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Standortdaten oder Chatverläufe –, handelt es sich um eine verarbeitete Information im Sinne der DSGVO.
Typische Fallstricke:
- Weitergabe oder Veröffentlichung eines WhatsApp-Screenshots mit sichtbaren Kontakten oder Nachrichten,
- Screenshots von E-Mails mit persönlichen Informationen,
- Bildschirmfotos von Nutzerkonten, Patientenakten, Bewerbungen oder Formularen.
Ohne eine ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person oder eine klare rechtliche Grundlage (z. B. berechtigtes Interesse gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) ist die Verarbeitung unzulässig – und kann mit Bußgeldern geahndet werden.
Was ist bei Arbeits- oder Kundenkommunikation zu beachten?
Besonders sensibel ist der Umgang mit Screenshots im beruflichen Kontext. Wer in der Kundenbetreuung, im Personalbereich oder im Vertrieb arbeitet und Bildschirmfotos anfertigt – etwa von E-Mails, Kundendatenbanken oder Softwaremasken – sollte wissen:
- Solche Screenshots dürfen nicht ohne Weiteres gespeichert, ausgedruckt oder weitergeleitet werden.
- In vielen Unternehmen gelten interne Datenschutzrichtlinien, die auch den Umgang mit Bildschirmfotos regeln.
- Werden personenbezogene Daten betroffen, ist unter Umständen sogar ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten zu führen.
Für Arbeitgeber gilt: Sie sind verantwortlich für die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften – auch bei einfachen Screenshots durch Mitarbeiter. Werden sensible Daten weitergegeben oder unbefugt dokumentiert, drohen Abmahnungen, Bußgelder und Reputationsschäden.
Screenshots von Webseiten – Impressumspflicht, Markenrecht & Co.
Webseiten enthalten oft eine Vielzahl an rechtlich relevanten Inhalten – Texte, Bilder, Logos, Marken, Designs und rechtlich vorgeschriebene Pflichtangaben. Wer davon einen Screenshot anfertigt oder veröffentlicht, gerät schnell in ein komplexes rechtliches Geflecht aus Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrecht.
Ist ein Screenshot einer Website erlaubt?
Ein Screenshot einer fremden Website ist nicht per se verboten, aber auch nicht automatisch erlaubt. Die meisten Inhalte auf Webseiten sind entweder urheberrechtlich geschützt oder unterliegen anderen Schutzrechten. Je nach Inhalt und Verwendung kann ein Screenshot daher nur unter bestimmten Voraussetzungen rechtlich zulässig sein:
- Private Nutzung (z. B. zur Dokumentation oder Beweissicherung) ist in der Regel erlaubt.
- Veröffentlichung in sozialen Medien, Blogs oder Vorträgen bedarf meist der Zustimmung des Seitenbetreibers, sofern geschützte Inhalte abgebildet werden.
Markenrechtliche Aspekte: Logos und Markennamen im Screenshot
Besonders problematisch sind Logos, Markennamen und Slogans, die auf der Webseite sichtbar sind. Diese sind in aller Regel markenrechtlich geschützt und dürfen nicht ohne Erlaubnis des Rechteinhabers verwendet oder öffentlich gezeigt werden – auch nicht im Rahmen eines Screenshots.
Beispiel:
- Ein Screenshot einer Webseite, auf der deutlich das Logo eines Unternehmens zu sehen ist, darf nicht ohne Weiteres in gewerblichen Umfang auf Ihrer eigenen Website oder in einem Video verwendet werden.
- Die Nutzung zu Werbezwecken oder in abwertender Weise (z. B. zur Kritik oder zum Vergleich mit eigenen Produkten) kann sogar wettbewerbsrechtlich unzulässig sein.
Ausnahmen und Rechtfertigungen: Wann sind Screenshots trotz Urheberrecht zulässig?
Das Urheberrecht schützt kreative Inhalte – aber es kennt auch Ausnahmen, sogenannte Schrankenregelungen. Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen auch urheberrechtlich geschützte Inhalte ohne Zustimmung des Rechteinhabers verwendet werden. Doch Vorsicht: Diese Ausnahmen greifen nur in engen Grenzen und sind nicht für den Alltagseinsatz bei Social Media & Co. gedacht.
Zitatrecht (§ 51 UrhG) – nur bei inhaltlicher Auseinandersetzung
Eine der wichtigsten Ausnahmen ist das Zitatrecht nach § 51 UrhG. Es erlaubt die Verwendung von Ausschnitten fremder Werke – auch in Form von Screenshots –, wenn:
- ein eigenes Werk oder Beitrag vorliegt,
- der zitierte Inhalt zur Verdeutlichung eigener Gedanken erforderlich ist,
- die Quelle klar und vollständig angegeben wird,
- das Zitat nicht länger als nötig ist („Gebot der Sparsamkeit“).
Ein Screenshot darf also nur verwendet werden, wenn Sie sich sachlich und kritisch damit auseinandersetzen – nicht, weil er „schön“ oder „lustig“ ist.
Beispiel:
- Zulässig: Ein Screenshot eines Zeitungsartikels, den Sie im Rahmen einer wissenschaftlichen Arbeit analysieren.
- Unzulässig: Ein Screenshot eines Memes, das Sie ohne Kontext auf Ihrer Website posten.
Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG)
Ein weiterer Ausnahmefall ist die Berichterstattung über Tagesereignisse, geregelt in § 50 UrhG. Hier dürfen auch geschützte Werke ohne Einwilligung verwendet werden, wenn:
- sie im Rahmen eines aktuellen Ereignisses gezeigt werden,
- sie als Teil des Ereignisses selbst gelten (z. B. ein Social-Media-Post eines Politikers),
- und der Zweck ausschließlich die Berichterstattung ist.
Auch hier ist wieder entscheidend, dass Sie den Screenshot nicht „nur so“ zeigen, sondern im Rahmen einer journalistischen oder dokumentarischen Berichterstattung, idealerweise mit begleitendem Text und Kontext.
Schrankenregelungen und das Prinzip der Verhältnismäßigkeit
Neben Zitatrecht und Berichterstattung gibt es weitere Schrankenregelungen im Urheberrecht, z. B. für Bildung, Wissenschaft (§§ 60a ff. UrhG). Sie gelten aber meist nur für bestimmte Institutionen oder unter sehr engen Voraussetzungen.
Was in jedem Fall gilt, ist das Prinzip der Verhältnismäßigkeit:
- Der Eingriff in das Urheberrecht muss gerechtfertigt und
- so gering wie möglich sein.
- Ein Screenshot darf nicht das Werk entstellen oder den Schöpfer bloßstellen.
Wer sich auf eine Ausnahmeregelung beruft, trägt außerdem die Beweislast. Sie sollten daher genau prüfen (und dokumentieren), warum Sie einen Screenshot verwenden dürfen und in welchem Umfang.
Screenshots im Arbeitsverhältnis: Rechte und Risiken
Auch im Berufsalltag sind Screenshots längst zum praktischen Hilfsmittel geworden – etwa zur Dokumentation von Abläufen, zur Beweissicherung bei Missverständnissen oder zur Kommunikation im Team. Doch gerade im Arbeitsverhältnis gibt es spezifische rechtliche Fallstricke, die sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber kennen sollten.
Dürfen Screenshots zur Beweissicherung genutzt werden?
Grundsätzlich dürfen Screenshots zur internen Beweissicherung verwendet werden – etwa wenn ein Mitarbeiter ein fehlerhaftes System dokumentiert oder sich gegen einen Vorwurf wehren möchte. In arbeitsrechtlichen Verfahren können solche Bildschirmfotos als Beweismittel zulässig sein – insbesondere, wenn sie Tatsachen dokumentieren, z. B. den Inhalt einer E-Mail oder einer Softwaremaske.
Allerdings: Der Einsatz von Screenshots ist nicht grenzenlos zulässig. Es gilt stets das Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Werden durch den Screenshot unbeteiligte Dritte erfasst (etwa andere Chatteilnehmer oder sensible Daten), kann der Beweiswert eingeschränkt sein – oder die Nutzung sogar gegen Datenschutzrecht verstoßen.
Geheimhaltung, Betriebsinterna und arbeitsrechtliche Konsequenzen
Besonders kritisch wird es, wenn durch Screenshots Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, interne Kommunikation oder sensible Unternehmensdaten festgehalten und ggf. nach außen getragen werden. Solche Inhalte unterliegen häufig:
- vertraglichen Verschwiegenheitsklauseln,
- gesetzlichen Geheimnisschutzregelungen (§ 17 UWG, Geschäftsgeheimnisgesetz) und
- arbeitsrechtlichen Pflichten zur Loyalität und Verschwiegenheit.
Ein Arbeitnehmer, der z. B. interne E-Mails oder Kundenlisten per Screenshot speichert und ohne Erlaubnis weitergibt, riskiert arbeitsrechtliche Konsequenzen – von der Abmahnung bis zur fristlosen Kündigung. Auch strafrechtliche Folgen sind je nach Inhalt denkbar.
DSGVO: Dürfen Mitarbeiter Kunden-Screenshots speichern?
Sobald auf einem Screenshot personenbezogene Daten (z. B. Name, E-Mail-Adresse, Kundennummer, Gesprächsverlauf) zu sehen sind, greifen die Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Das bedeutet:
- Die Speicherung und Verarbeitung solcher Daten muss auf einer Rechtsgrundlage beruhen, etwa Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Vertragserfüllung) oder lit. f (berechtigtes Interesse).
- Die Screenshots müssen sicher gespeichert werden – nicht auf privaten Geräten oder in nicht abgesicherten Cloud-Diensten.
- Der Zugriff darf nur autorisierten Personen im Unternehmen erlaubt sein.
- Es gilt die Datensparsamkeit: Nur Screenshots, die für den konkreten Zweck nötig sind, dürfen überhaupt angefertigt werden.
Fehlt eine klare Datenschutzstrategie oder gibt es keine Einwilligung der betroffenen Personen, drohen Bußgelder, Verfahren der Aufsichtsbehörden und ggf. Schadensersatzansprüche.
Konsequenzen bei Verstößen: Was droht bei unzulässigen Screenshots?
Wer leichtfertig einen Screenshot anfertigt, speichert oder veröffentlicht, kann sich schnell rechtlichen Ansprüchen ausgesetzt sehen. Je nach Art des Inhalts und der Verbreitung drohen zivilrechtliche, datenschutzrechtliche und sogar strafrechtliche Konsequenzen.
Abmahnungen, Unterlassungsklagen und Schadensersatz
Im Bereich des Urheber- und Persönlichkeitsrechts sind Abmahnungen die häufigste Folge unzulässiger Screenshots. Rechteinhaber – etwa Fotografen, Texter, Agenturen oder Unternehmen – lassen regelmäßig anwaltliche Schreiben versenden, wenn ihre Inhalte unerlaubt vervielfältigt oder veröffentlicht werden.
Solche Abmahnungen beinhalten meist:
- die Aufforderung zur Unterlassung (oft verbunden mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung),
- die Zahlung von Schadensersatz (häufig nach Lizenzanalogie),
- den Ersatz der Anwaltskosten.
Je nach Fall können sich die Forderungen auf dreistellige bis vierstellige Beträge belaufen – auch bei nur vermeintlich „harmlosen“ Screenshots.
DSGVO-Bußgelder bei Datenschutzverstößen
Enthält ein Screenshot personenbezogene Daten, greifen die strengen Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Verstöße – etwa die Weitergabe eines Screenshots mit Klarnamen, Adressen oder sensiblen Informationen ohne Einwilligung – können erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen:
- Bußgelder durch Aufsichtsbehörden, die sich je nach Unternehmensgröße und Schwere des Verstoßes auf bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes belaufen können,
- zivilrechtliche Schadensersatzforderungen durch betroffene Personen gemäß Art. 82 DSGVO,
- Reputationsschäden bei öffentlich gewordenen Datenschutzverstößen.
Fazit: Vorsicht beim digitalen Schnappschuss – aber nicht jeder Screenshot ist illegal
Screenshots sind aus unserem digitalen Alltag nicht mehr wegzudenken – sie sind praktisch, schnell gemacht und scheinbar harmlos. Doch der rechtliche Blick zeigt: Nicht jeder digitale Schnappschuss ist auch rechtlich erlaubt. In vielen Fällen greifen Urheberrecht, Datenschutzrecht, Persönlichkeitsrechte oder markenrechtliche Vorschriften – und Verstöße können teuer werden.
Die wichtigsten Punkte im Überblick:
- Screenshots sind Vervielfältigungen und unterliegen den gleichen Regeln wie klassische Kopien.
- Urheberrechtlich geschützte Inhalte wie Texte, Bilder oder Designs dürfen nicht ohne Zustimmung veröffentlicht werden.
- Screenshots mit personenbezogenen Daten (z. B. Chats, Kundeninfos) fallen unter die DSGVO – hier drohen Bußgelder.
- Private Nutzung ist unter engen Voraussetzungen erlaubt, eine Veröffentlichung aber nur mit Genehmigung oder gesetzlicher Ausnahme.
- Berufliche Screenshots erfordern besondere Vorsicht, vor allem bei internen oder sensiblen Informationen.
✅ Checkliste: Das sollten Sie vor einem Screenshot prüfen
- Ist der Inhalt urheberrechtlich, markenrechtlich oder persönlichkeitsrechtlich geschützt?
- Dient der Screenshot rein privaten Zwecken – oder soll er veröffentlicht werden?
- Werden personenbezogene Daten oder Gesichter sichtbar?
- Gibt es eine gesetzliche Ausnahme (z. B. Zitatrecht, Tagesberichterstattung)?
- Liegt eine Einwilligung der betroffenen Personen oder Rechteinhaber vor?
- Ist der Screenshot wirklich notwendig – oder gibt es eine rechtssichere Alternative (z. B. Verlinkung)?
Mit etwas rechtlichem Grundwissen und einem kritischen Blick lassen sich die gröbsten rechtlichen Fehler vermeiden. Denn: Nicht jeder Screenshot ist illegal – aber die meisten unbedachten Veröffentlichungen sind es. Wer sich vorher informiert, schützt nicht nur sich selbst, sondern auch die Rechte anderer.
FAQ – Häufige Fragen zu Screenshots und rechtlichen Risiken
Darf ich ein Meme mit Screenshot posten?
Nur mit Einschränkungen. Viele Memes bestehen aus Screenshots von Social-Media-Beiträgen, Chats oder Filmszenen – diese sind oft urheberrechtlich oder persönlichkeitsrechtlich geschützt. Ein Meme darf nur dann gepostet werden, wenn:
- keine Rechte Dritter verletzt werden,
- keine personenbezogenen Daten erkennbar sind,
- eine zulässige Ausnahme wie das Zitatrecht greift (was selten der Fall ist),
- oder eine ausdrückliche Erlaubnis vorliegt.
Sonst drohen Abmahnungen – auch bei „witzig gemeinten“ Inhalten.
Ist ein Screenshot aus Netflix oder YouTube erlaubt?
In der Regel: nein.
Streamingplattformen wie Netflix, Amazon Prime oder Disney+ verbieten in ihren AGB meist jede Form der Vervielfältigung, auch Screenshots. Diese Inhalte sind zudem urheberrechtlich geschützt, ebenso wie viele Inhalte auf YouTube.
Zulässig kann ein Screenshot höchstens sein, wenn:
- der betreffende YouTube-Inhalt unter einer Creative-Commons-Lizenz steht,
- er im Rahmen einer sachlichen Auseinandersetzung zitiert wird,
- und der Screenshot nicht entstellend oder verfälschend verwendet wird.
Privat für sich selbst dürfen Sie solche Screenshots eventuell anfertigen – veröffentlichen dürfen Sie sie aber in der Regel nicht.
Was gilt für Screenshots im Unterricht oder in Präsentationen?
In Schulen, Universitäten oder Weiterbildungen gelten teilweise besondere urheberrechtliche Schranken (§§ 60a ff. UrhG). Lehrende dürfen unter bestimmten Bedingungen Screenshots nutzen, etwa:
- wenn es sich um kleine Teile eines Werks handelt,
- kein kommerzieller Zweck verfolgt wird,
- und die Teilnehmenden zur Nutzung berechtigt sind.
Wichtig: Die Präsentation darf nicht ins Internet gestellt oder frei verteilt werden – sonst greifen die Schranken nicht mehr. Auch hier gilt: Im Zweifel lieber verlinken als kopieren.
Darf ich einen Screenshot eines Chatverlaufs veröffentlichen?
Nur mit Zustimmung aller Beteiligten.
Chatverläufe – egal ob WhatsApp, Signal oder Facebook Messenger – enthalten personenbezogene Kommunikation. Eine Veröffentlichung ohne Einwilligung der anderen Person(en) verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht und ggf. das Datenschutzrecht (DSGVO).
Auch verpixelte oder gekürzte Screenshots sind nicht automatisch rechtlich sicher – der Kontext kann Rückschlüsse auf die betroffene Person ermöglichen.
Darf ich als Mitarbeiter einen Screenshot zur Dokumentation anfertigen?
Nur, wenn dies dienstlich erforderlich und datenschutzkonform ist.
Sobald personenbezogene Daten oder interne Informationen sichtbar sind, gelten die Vorgaben der DSGVO und ggf. des Betriebsgeheimnisschutzes.
Mitarbeiter sollten:
- keine privaten Geräte verwenden,
- keine sensiblen Inhalte unverschlüsselt speichern oder versenden,
- und den Screenshot nur innerhalb der berechtigten Arbeitsumgebung nutzen.
Ohne klare Erlaubnis des Arbeitgebers kann eine solche Handlung sogar arbeitsrechtliche Konsequenzen haben.
Darf ich einen Screenshot von einer Webseite in meinem Blog einbinden?
Nur mit Zustimmung oder bei Vorliegen einer urheberrechtlichen Ausnahme (z. B. Zitatrecht).
Ein Screenshot einer fremden Webseite kann:
- urheberrechtlich geschützte Elemente (Texte, Bilder, Layouts),
- Marken (Logos, Slogans),
- oder Pflichtangaben (z. B. Impressum) enthalten.
Veröffentlichen Sie einen solchen Screenshot ohne Erlaubnis, riskieren Sie Abmahnungen oder Unterlassungsforderungen. Besser: Die Seite verlinken oder einen eigenen Screenshot nur intern verwenden.
Sind Screenshots automatisch erlaubt, wenn der Inhalt öffentlich zugänglich ist?
Nein. Die Tatsache, dass ein Inhalt öffentlich sichtbar ist (z. B. in einem offenen Forum oder Social-Media-Profil), bedeutet nicht, dass Sie ihn frei verwenden dürfen.
Rechte wie das Urheberrecht oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht gelten trotzdem – auch im digitalen Raum.
Ansprechpartner
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