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Bildrechte im Verein - Das müssen Sie beachten

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Fotos sind aus dem Vereinsleben heute kaum noch wegzudenken. Ob Mannschaftsfotos, Turnierimpressionen oder Gruppenbilder bei Vereinsfeiern – sie dokumentieren den Teamgeist, wecken Erinnerungen und dienen der Öffentlichkeitsarbeit. Viele Sportvereine nutzen Bilder zudem, um auf Social Media oder der Vereinswebsite für sich zu werben und neue Mitglieder zu gewinnen.

Doch gerade bei der Veröffentlichung von Fotos kann es schnell rechtlich heikel werden. Denn sobald Menschen auf einem Bild erkennbar sind, greifen rechtliche Vorgaben – insbesondere aus dem Datenschutzrecht (DSGVO) und dem sogenannten „Recht am eigenen Bild“. Wer hier unbedacht handelt, riskiert Abmahnungen, Bußgelder oder gar Schadensersatzforderungen.

Dieser Beitrag zeigt Ihnen, was Sie als Sportverein bei der Veröffentlichung von Fotos beachten müssen. Er erklärt die wichtigsten rechtlichen Grundlagen, nennt typische Fallstricke aus der Vereinspraxis und gibt Ihnen konkrete Tipps, wie Sie rechtlich auf der sicheren Seite bleiben.

 

Übersicht:

Abgrenzung: Urheberrecht vs. Persönlichkeitsrecht
Einwilligung ist Pflicht – oder?
Besondere Fallgruppen im Sportverein
Tipps für die Praxis: So vermeiden Sie rechtliche Probleme
Haftung und mögliche Konsequenzen bei Verstößen
Fazit: Bildveröffentlichung mit Augenmaß und Rechtsbewusstsein
Vorlage Einwilligungserklärung
FAQ – Bildrechte im Sportverein

 

Abgrenzung: Urheberrecht vs. Persönlichkeitsrecht

Wenn es um Bilder geht, greifen gleich mehrere Rechtsgebiete. Zum einen das Urheberrecht – es schützt die Person, die das Bild aufgenommen hat. Der Fotograf oder die Fotografin entscheidet grundsätzlich, was mit dem Bild geschieht. Diese Rechte liegen oft beim Vereinsmitglied oder bei externen Fotografen, die beauftragt wurden.

Zum anderen gibt es das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Personen – genauer gesagt: das Recht am eigenen Bild. Dieses besagt, dass niemand ohne seine Zustimmung erkennbar auf einem Foto veröffentlicht werden darf. Dabei geht es nicht darum, wer das Foto gemacht hat, sondern darum, wer zu sehen ist.

Ein Sportverein muss also immer beides im Blick haben:

  • Wer hat das Bild gemacht? → Urheberrecht
  • Wer ist auf dem Bild zu sehen? → Persönlichkeitsrecht

Gerade Letzteres ist besonders relevant für die Veröffentlichung in der Vereinskommunikation.

Relevanz der DSGVO bei der Bildverarbeitung

Seit Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im Mai 2018 sind Fotos, auf denen Personen erkennbar sind, als personenbezogene Daten eingestuft. Das bedeutet: Jede Verarbeitung – also auch das Speichern, Veröffentlichen oder Teilen – unterliegt den Vorschriften der DSGVO.

Für Sportvereine gilt damit:

  • Es muss eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung vorliegen (z.B. Einwilligung).
  • Die betroffenen Personen müssen über die Verwendung der Fotos informiert werden.
  • Es gelten Informations-, Dokumentations- und Löschpflichten.

Selbst wenn Fotos im Vereinskontext „harmlos“ erscheinen, wie etwa bei einem Gruppenbild nach einem Spiel, dürfen sie nicht einfach ohne Weiteres ins Internet gestellt oder in einer Vereinsbroschüre veröffentlicht werden. Entscheidend ist, ob die Personen auf dem Bild identifizierbar sind – und das ist in den allermeisten Fällen gegeben.

Schutzbereich: Wann ist ein Bild überhaupt „rechtlich relevant“?

Nicht jedes Bild fällt automatisch unter den vollen Schutz der DSGVO oder des Persönlichkeitsrechts. Doch in der Praxis ist die Schwelle schnell überschritten. Ein Bild ist rechtlich relevant, wenn:

  • eine Person erkennbar abgebildet ist, z.B. durch Gesicht, Kleidung, Körperhaltung oder Kontext,
  • es veröffentlicht oder gespeichert wird, etwa auf der Website, in Social Media oder Vereinszeitung,
  • es nicht rein privaten Zwecken dient, sondern etwa zur Außendarstellung oder Werbung genutzt wird.

Bilder von reinen Gegenständen, von der Sporthalle ohne Menschen oder aus großer Entfernung, bei denen keine Einzelperson erkennbar ist, fallen nicht unter die DSGVO oder das Recht am eigenen Bild.

Doch Achtung: Selbst Gruppenfotos oder Schnappschüsse bei Veranstaltungen sind in der Regel rechtlich relevant, weil die abgebildeten Personen identifizierbar sind – auch wenn es sich „nur“ um Vereinsmitglieder handelt.

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Einwilligung ist Pflicht – oder?

Grundsatz: Bilder sind personenbezogene Daten

Nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gelten Fotos, auf denen Personen erkennbar sind, als personenbezogene Daten. Das bedeutet: Sobald Sie als Sportverein solche Bilder speichern, bearbeiten oder veröffentlichen, verarbeiten Sie personenbezogene Daten – und brauchen dafür grundsätzlich eine Rechtsgrundlage.

In den meisten Fällen kommt dafür nur eine ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person in Betracht. Ohne diese Zustimmung ist die Veröffentlichung häufig unzulässig – und kann ernsthafte rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Wann eine Einwilligung erforderlich ist

Eine Einwilligung ist immer dann erforderlich, wenn:

  • eine Person klar erkennbar auf einem Bild ist,
  • das Bild nicht unter eine gesetzliche Ausnahme fällt (z.B. bei öffentlichen Veranstaltungen, siehe später),
  • das Foto veröffentlicht oder weitergegeben wird (z.B. auf der Vereinswebsite, in sozialen Medien, Flyern oder Zeitungen),
  • oder wenn das Bild nicht rein für private Zwecke aufgenommen wurde.

Typische Situationen im Verein, bei denen eine Einwilligung gebraucht wird:

  • Mannschafts- oder Porträtfotos
  • Bilder von der Siegerehrung
  • Trainings- oder Wettkampfaufnahmen für die Vereinschronik
  • Beiträge auf Instagram, Facebook oder der Vereinswebseite

Keine Einwilligung ist in der Regel nötig, wenn niemand auf dem Bild erkennbar ist – z.B. bei unscharfen oder anonymen Aufnahmen, reinen Objektfotos oder entfernten Gruppenbildern, bei denen Einzelne nicht identifiziert werden können.

Unterschied zwischen Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen

Besondere Vorsicht gilt bei minderjährigen Vereinsmitgliedern:

  • Bei Kindern unter 14 Jahren müssen grundsätzlich beide Elternteile (bzw. Sorgeberechtigte) der Verwendung von Bildern zustimmen.
  • Bei Jugendlichen ab 14 Jahren ist zusätzlich auch die Einwilligung des Jugendlichen selbst erforderlich.
  • Ab dem 18. Lebensjahr kann die betroffene Person die Einwilligung allein geben.

Gerade bei Kindern sollte besonders sensibel mit der Veröffentlichung von Fotos umgegangen werden – vor allem, wenn die Bilder in sozialen Netzwerken erscheinen sollen. Dort besteht das Risiko, dass sie ohne Kontrolle weiterverbreitet werden.

Form und Inhalt einer wirksamen Einwilligung

Die DSGVO stellt klare Anforderungen an eine gültige Einwilligung:

  • Freiwilligkeit: Niemand darf zur Zustimmung gedrängt werden.
  • Informiertheit: Die betroffene Person muss genau wissen, wozu sie zustimmt – z.B. auf welchen Plattformen das Bild erscheint.
  • Nachweisbarkeit: Der Verein muss im Streitfall belegen können, dass eine Einwilligung vorliegt.
  • Konkretheit: Pauschale oder unklare Formulierungen reichen nicht aus. Eine Einwilligung sollte daher schriftlich eingeholt werden – etwa im Rahmen des Aufnahmeantrags oder bei Veranstaltungen mit einem separaten Formular.

Widerrufsmöglichkeiten durch die abgebildeten Personen

Wichtig: Eine Einwilligung ist jederzeit widerrufbar – auch ohne Angabe von Gründen. Der Verein ist dann verpflichtet, das betreffende Bild künftig nicht mehr zu nutzen und es möglichst zu löschen – insbesondere auf eigenen Plattformen.

Problematisch wird es, wenn das Bild bereits in sozialen Netzwerken geteilt oder von Dritten weiterverwendet wurde. Deshalb ist es ratsam, die Einwilligung so konkret wie möglich zu fassen und bei Bedarf auf bestimmte Medien zu beschränken.

Sportvereine sollten daher:

  • Widerrufsmöglichkeiten transparent machen,
  • ihre Mitglieder regelmäßig über ihre Rechte informieren,
  • Prozesse einführen, um Widerrufe technisch und organisatorisch umzusetzen.

Ausnahmen von der Einwilligungspflicht

So wichtig die Einwilligung bei der Veröffentlichung von Fotos auch ist – es gibt Ausnahmen, bei denen keine ausdrückliche Zustimmung der abgebildeten Personen erforderlich ist. Die rechtliche Grundlage dafür findet sich im § 23 des Kunsturhebergesetzes (KunstUrhG). Diese Vorschrift gilt neben der DSGVO weiterhin und erlaubt unter bestimmten Bedingungen die Veröffentlichung von Bildern ohne Einwilligung – allerdings nur in engen Grenzen.

§ 23 KunstUrhG: Wann dürfen Bilder ohne Einwilligung veröffentlicht werden?

Nach § 23 Abs. 1 KunstUrhG dürfen Bildnisse auch ohne Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet und zur Schau gestellt werden, wenn:

  1. es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt,
  2. die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen,
  3. es sich um Bilder von Versammlungen, Aufzügen oder ähnlichen Vorgängen handelt, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben, oder
  4. die Verbreitung einem höheren Interesse der Kunst dient (was bei Sportvereinen in der Regel nicht zutrifft).

Für Sportvereine sind insbesondere die Punkte 1 und 3 relevant:

  • Bilder von Sportveranstaltungen (z.B. Turnieren oder Wettkämpfen), auf denen viele Teilnehmer und Zuschauer zu sehen sind, dürfen unter Umständen auch ohne Einwilligung veröffentlicht werden.
  • Ebenso Gruppenbilder bei öffentlichen Vereinsfeiern oder Schnappschüsse während eines Spiels, wenn die abgebildete Person nicht im Fokus steht.

Aber: Auch wenn diese Ausnahmen greifen, dürfen keine berechtigten Interessen der abgebildeten Personen verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KunstUrhG). Besonders bei sensiblen Inhalten, unvorteilhaften Darstellungen oder bei Kindern ist Vorsicht geboten.

Wann liegt ein „berechtigtes Interesse“ vor?

Ergänzend zur Einwilligung können Sportvereine sich auch auf ein sogenanntes berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO berufen. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn:

  • die Veröffentlichung für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Vereins erforderlich ist,
  • die Wahrung berechtigter Kommunikationsinteressen gegenüber Sponsoren, Förderern oder der Öffentlichkeit erfolgt,
  • und die Interessen der abgebildeten Personen nicht überwiegen.

Das ist jedoch immer eine Abwägungsfrage. Das Interesse des Vereins muss gegen das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person abgewogen werden. Bei Minderjährigen oder in privaten Situationen (z.B. in der Umkleide) überwiegt in aller Regel das Schutzinteresse der abgebildeten Person.

Ein berechtigtes Interesse kann also bestehen – etwa bei:

  • einem Turnierfoto auf der Vereinswebsite,
  • einem Gruppenbild bei der Saisoneröffnung,
  • oder einem Mannschaftsfoto für das Vereinsheft.

Doch auch hier empfiehlt es sich, eine Einwilligung einzuholen, um auf der sicheren Seite zu sein.

Typische Beispiele aus der Vereinsrealität

Erlaubt ohne Einwilligung (unter Beachtung der Interessenabwägung):

  • Fotos von einem Fußballspiel mit erkennbaren Spielern, wenn das Bild das Spielgeschehen dokumentiert
  • Schnappschüsse bei einem öffentlichen Vereinsfest oder einem Tag der offenen Tür
  • Zuschauer im Hintergrund eines Gruppenfotos bei einem Turnier

Nicht erlaubt ohne Einwilligung:

  • Porträtfotos von einzelnen Spielern, z.B. auf der Vereinshomepage
  • Bilder von Kindern in der Umkleide oder bei emotionalen Momenten
  • Nahaufnahmen von Zuschauern ohne erkennbaren Zusammenhang zum Sportgeschehen

Empfehlung: Auch wenn eine Ausnahme nach § 23 KunstUrhG vorliegen könnte, sollte im Zweifel immer eine Einwilligung eingeholt werden. Das ist nicht nur rechtlich sicherer, sondern zeigt auch Respekt gegenüber den Persönlichkeitsrechten Ihrer Mitglieder und Gäste.

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Besondere Fallgruppen im Sportverein

In der täglichen Vereinsarbeit entstehen viele Situationen, in denen Fotos aufgenommen und veröffentlicht werden. Nicht alle sind rechtlich gleich zu bewerten. In diesem Abschnitt erfahren Sie, welche Fallgruppen besonders häufig sind – und was Sie als Sportverein dabei beachten müssen.

Mannschaftsfotos und Gruppenbilder

Mannschafts- und Gruppenfotos gehören zu den Klassikern im Vereinsleben. Sie sind oft für die Außendarstellung wichtig – etwa auf der Website oder im Vereinsheft.

Was ist zu beachten?

  • Auch Gruppenbilder fallen unter das Recht am eigenen Bild, wenn einzelne Personen erkennbar sind.
  • Eine Einwilligung ist in der Regel erforderlich – bei Minderjährigen durch die Eltern.
  • Solche Fotos können nicht automatisch als „Versammlung“ im Sinne von § 23 KunstUrhG eingeordnet werden. Das bedeutet: Ohne ausdrückliche Zustimmung ist die Veröffentlichung meist nicht zulässig.

Praxistipp: Holen Sie die Einwilligung am besten im Rahmen des Saisonbeginns gesammelt ein. Ein kurzer Hinweis im Aufnahmeantrag oder ein separates Formular hilft, rechtlich auf der sicheren Seite zu sein.

Siegerehrungen und Wettkämpfe

Fotos von Wettkämpfen und Ehrungen sind besonders beliebt – sie dokumentieren Erfolge und fördern die Vereinsidentifikation. Gleichzeitig sind sie oft öffentlich und medienwirksam.

Was ist zu beachten?

  • Bei öffentlich zugänglichen Veranstaltungen kann unter bestimmten Umständen § 23 KunstUrhG greifen.
  • Wer freiwillig an einer Siegerehrung teilnimmt, muss mit einer gewissen medialen Aufmerksamkeit rechnen – aber auch hier gilt: keine Persönlichkeitsverletzung zulässig!
  • Nahaufnahmen, unvorteilhafte Darstellungen oder Bilder von Kindern sollten besonders behutsam verwendet werden.

Praxistipp: Machen Sie bereits in der Veranstaltungsankündigung deutlich, dass fotografiert wird, und weisen Sie auf die Möglichkeit zum Widerspruch hin.

Zuschauer und Eltern am Spielfeldrand

Nicht nur Spielerinnen und Spieler werden fotografiert – oft sind auch Zuschauer oder Eltern auf Bildern zu sehen, etwa am Spielfeldrand oder auf der Tribüne.

Was ist zu beachten?

  • Wenn diese Personen nur beiläufig erscheinen, gelten sie als „Beiwerk“ und es wird keine Einwilligung benötigt (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 KunstUrhG).
  • Sobald sie aber deutlich erkennbar und zentral abgebildet sind, ist eine Einwilligung erforderlich.
  • Besonders problematisch: Fotos von Eltern beim Trösten ihrer Kinder, Diskussionen am Spielfeld oder ähnlichen sensiblen Momenten.

Praxistipp: Fotografieren Sie bewusst so, dass Zuschauer möglichst im Hintergrund bleiben – oder fragen Sie im Zweifel nach einer Einwilligung.

Fotos in Vereinszeitschriften, auf Websites und in sozialen Medien

Die Art der Veröffentlichung hat erheblichen Einfluss auf die rechtliche Bewertung. Je öffentlicher das Medium, desto strenger sind die Anforderungen.

  • Eine Veröffentlichung auf der vereinsinternen Plattform (z.B. Mitgliederbereich) ist oft unkritischer.
  • Eine Veröffentlichung auf der öffentlichen Website oder in sozialen Netzwerken wie Instagram oder Facebook ist immer besonders sensibel – da hier eine große Reichweite besteht und die Bilder kaum noch kontrollierbar sind.
  • Ein einmal veröffentlichtes Bild kann weiterverbreitet, geteilt oder kopiert werden – auch ohne Zutun des Vereins.

Praxistipp: Informieren Sie in der Einwilligung klar, wo die Bilder verwendet werden (z.B. Website, Vereinsheft, Instagram) und halten Sie sich genau daran. Je transparenter Sie mit dem Thema umgehen, desto größer ist das Vertrauen Ihrer Mitglieder.

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Tipps für die Praxis: So vermeiden Sie rechtliche Probleme

Fotos gehören zum Vereinsleben – aber ihre rechtssichere Nutzung ist keine Selbstverständlichkeit. Damit Sie als Sportverein nicht versehentlich gegen Datenschutz- oder Persönlichkeitsrechte verstoßen, sollten Sie einige grundlegende organisatorische Maßnahmen treffen. Die folgenden Praxistipps helfen Ihnen, rechtliche Fallstricke zu vermeiden und gleichzeitig Vertrauen bei Mitgliedern und Eltern aufzubauen.

Einwilligungen richtig einholen und dokumentieren

Die Einwilligung ist der Schlüssel zur rechtssicheren Fotoveröffentlichung. Wichtig ist, dass Sie diese nicht nur einholen, sondern auch nachweisbar dokumentieren.

Worauf sollten Sie achten?

  • Die Einwilligung sollte schriftlich erfolgen, idealerweise mit Datum und Unterschrift.
  • Informieren Sie klar und verständlich, wo und wofür die Bilder verwendet werden (z.B. Website, Instagram, Vereinsheft).
  • Lassen Sie Einwilligungen separat und freiwillig abgeben – z.B. nicht zusammen mit der Mitgliedschaftsbestätigung.
  • Bei Kindern: Einwilligung beider Elternteile (bzw. Sorgeberechtigten) – und ab 14 Jahren zusätzlich die des Kindes.

Praxistipp: Integrieren Sie die Fotoeinwilligung standardmäßig in den Mitgliedsantrag oder verteilen Sie ein separates Formular zu Saisonbeginn.

Hinweise und Datenschutzinformationen auf Veranstaltungen

Bei größeren Vereinsveranstaltungen – Turnieren, Festen, Ehrungen – sollten Sie schon im Vorfeld auf die geplante Fotoverwendung hinweisen.

So gelingt es rechtssicher:

  • Plakate oder Aushänge am Eingang mit einem Hinweis auf Fotoaufnahmen und die geltenden Datenschutzinformationen.
  • Ergänzend: Hinweis auf der Einladung, im Programmheft oder auf der Website.
  • Nennen Sie eine Ansprechperson, an die sich Teilnehmer bei Fragen oder mit einem Widerspruch wenden können.

Beispiel für einen Aushang:

„Während der Veranstaltung werden Foto- und Videoaufnahmen gemacht, die zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit des Vereins verwendet werden können (z.B. Website, Vereinszeitung, Social Media). Wenn Sie damit nicht einverstanden sind, wenden Sie sich bitte an die Veranstaltungsleitung.

Umgang mit Widerrufen und Löschbegehren

Auch wenn Sie eine Einwilligung erhalten haben: Jede Person kann ihre Zustimmung jederzeit widerrufen – und Sie sind dann verpflichtet, das betreffende Bild nicht mehr zu verwenden.

Was müssen Sie beachten?

  • Prüfen Sie regelmäßig, ob Widerrufe oder Löschanfragen eingegangen sind.
  • Entfernen Sie betroffene Bilder umgehend von der Vereinswebsite und aus sozialen Medien.
  • Informieren Sie auch Dritte (z.B. beauftragte Fotografen oder Medienpartner), falls sie das Bild ebenfalls nutzen.
  • Dokumentieren Sie, wann Sie welche Maßnahme ergriffen haben.

Praxistipp: Führen Sie ein einfaches internes Verzeichnis über Einwilligungen, Widerrufe und verwendete Bilder. So behalten Sie den Überblick und können im Zweifel schnell handeln.

Checklisten und Musterformulare im Verein etablieren

Um die rechtlichen Anforderungen im Vereinsalltag besser umzusetzen, empfehlen sich standardisierte Abläufe und Vorlagen.

Das sollten Sie vorbereiten:

  • Einwilligungsformular für neue Mitglieder
  • Mustertext für Foto-Hinweisschilder auf Veranstaltungen
  • Datenschutzhinweis für Veranstaltungen und Anmeldeformulare
  • Checkliste für Fotoveröffentlichungen (z.B. Liegt eine Einwilligung vor?)

Praxistipp: Schulen Sie Ihre Trainer, Betreuer und Ehrenamtlichen im Umgang mit Bildrechten – insbesondere, wenn diese eigene Fotos machen oder Inhalte auf Social Media posten.

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Haftung und mögliche Konsequenzen bei Verstößen

Wer Bilder ohne rechtliche Grundlage veröffentlicht, handelt nicht nur fahrlässig – sondern riskiert auch spürbare rechtliche und finanzielle Konsequenzen. Sportvereine sollten deshalb nicht unterschätzen, wie ernst Datenschutzverstöße im Bereich Bildrechte genommen werden. Die folgenden Risiken sind besonders relevant:

Abmahnungen und Schadensersatzforderungen

Wird ein Foto ohne gültige Einwilligung oder ohne gesetzliche Ausnahme veröffentlicht, können sich betroffene Personen dagegen zivilrechtlich zur Wehr setzen. Typische Reaktionen sind:

  • Abmahnungen durch Anwälte mit Aufforderung zur Unterlassung,
  • Beseitigungsansprüche (z.B. Löschung des Bildes von Website oder Social Media),
  • Schadensersatzforderungen wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (§ 823 BGB),
  • ggf. auch Schmerzensgeld (insbesondere bei Kindern oder peinlichen/unvorteilhaften Darstellungen).

Selbst wenn die Veröffentlichung gut gemeint war – rechtlich zählt nur, ob sie zulässig war. Bereits eine einzelne unrechtmäßige Veröffentlichung kann kostspielig werden.

Bußgelder nach DSGVO

Auch Datenschutzbehörden können aktiv werden – insbesondere, wenn ein Betroffener Beschwerde einlegt. Bei einem Verstoß gegen die DSGVO drohen:

  • Verwarnungen oder Anordnungen (z.B. Löschung von Bildern, Verbot der weiteren Nutzung),
  • Bußgelder, die sich nach Art, Schwere und Dauer des Verstoßes richten.

Für kleinere Vereine dürften die Strafen in der Praxis meist moderat ausfallen. Doch das Risiko besteht – und die öffentliche Wirkung eines Datenschutzverstoßes ist nicht zu unterschätzen.

Beispiel: Wird ein Foto eines minderjährigen Vereinsmitglieds ohne Einwilligung auf Instagram gepostet und Eltern legen Beschwerde ein, kann das zu einer Prüfung durch die Datenschutzaufsicht führen – samt Dokumentationspflicht und ggf. Sanktionen.

Persönliche Haftung von Vorständen?

Ein oft unterschätzter Punkt: Auch Vorstandsmitglieder können persönlich haftbar gemacht werden, wenn sie ihre Sorgfaltspflichten verletzen. Das gilt insbesondere dann, wenn:

  • sie keine Einwilligungen eingeholt haben,
  • keine Datenschutzmaßnahmen im Verein etabliert wurden,
  • oder Beschwerden nicht ernst genommen bzw. ignoriert wurden.

Im schlimmsten Fall droht eine persönliche Haftung mit dem Privatvermögen, etwa bei grober Fahrlässigkeit. Zwar schützt in vielen Fällen eine Vereinsversicherung oder eine D&O-Versicherung (Directors and Officers), doch auch diese zahlt nicht unbegrenzt – und der Imageschaden für den Verein kann erheblich sein.

Fazit: Wer als Sportverein Bilder veröffentlicht, ohne die rechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten, riskiert nicht nur Streit mit Vereinsmitgliedern, sondern auch juristische Konsequenzen. Umso wichtiger ist es, rechtzeitig vorzusorgen – mit klaren Regeln, Einwilligungen und einem datenschutzgerechten Umgang mit Fotos.

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Fazit: Bildveröffentlichung mit Augenmaß und Rechtsbewusstsein

Fotos sind ein wertvoller Bestandteil des Vereinslebens – sie dokumentieren Erfolge, stärken den Zusammenhalt und unterstützen die Öffentlichkeitsarbeit. Doch bei aller Begeisterung für schöne Bilder darf der rechtliche Rahmen nicht vergessen werden. Denn wer Menschen abbildet, trägt Verantwortung für deren Rechte.

Um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, sollten Sportvereine das Thema Bildrechte und Datenschutz nicht dem Zufall überlassen, sondern aktiv gestalten. Das bedeutet:

  • Mitglieder, Trainer, Betreuer und Fotografierende sensibilisieren,
  • Einwilligungen gezielt einholen und sauber dokumentieren,
  • klare Regeln für Fotoveröffentlichungen etablieren,
  • und Widerrufe sowie Beschwerden ernst nehmen und professionell bearbeiten.

Je transparenter und strukturierter der Umgang mit Bildern organisiert wird, desto geringer ist das rechtliche Risiko – und desto größer das Vertrauen der Mitglieder.

Darüber hinaus empfiehlt es sich, im Verein eine datenschutzverantwortliche Person zu benennen, die als Ansprechpartner für Bildrechte, Einwilligungen und Löschanfragen fungiert. Gerade bei größeren Vereinen oder häufigen Veranstaltungen ist das ein wichtiger Baustein für die Rechtssicherheit.

Und nicht zuletzt gilt: Im Zweifel lieber rechtzeitig juristischen Rat einholen. Eine kurze anwaltliche Einschätzung vor der Veröffentlichung kann helfen, kostspielige Fehler zu vermeiden – und zeigt, dass Sie Ihre Verantwortung ernst nehmen.

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Vorlage Einwilligungserklärung

Einwilligungserklärung zur Anfertigung und Verwendung von Foto- und Videoaufnahmen

Angaben zur Person

Name des Vereins: ____________________________

Anschrift des Vereins: _________________________

Name der abgebildeten Person: ____________________________

Anschrift der abgebildeten Person: ____________________________

Jahrgang: ________

Einwilligung in Foto- und Videoaufnahmen

Hiermit willige ich ein, dass der genannte Verein Foto- und Videoaufnahmen der oben genannten Person anfertigen darf und diese unentgeltlich für folgende eigene Zwecke verwenden darf:

[ ] Vereins-Website

[ ] Soziale Medien (z. B. Facebook, Instagram)

[ ] Vereinszeitung / Vereinsflyer / Plakate

[ ] Pressearbeit (z. B. Berichterstattung in Zeitungen)

[ ] Interne Dokumentation (z. B. Vereinschronik, interne Newsletter)

Mir/Uns ist bewusst, dass bei Veröffentlichungen im Internet kein vollständiger Schutz für die Vertraulichkeit, die Integrität und Authentizität der personenbezogenen Daten  besteht sowie die Daten auch in Staaten abrufbar sind, die keine der Bundesrepublik Deutschland vergleichbaren Datenschutzbestimmungen kennen. 

Einwilligung bei Minderjährigen

(Die folgende Passage ist nur bei minderjährigen Personen auszufüllen.)

Ich/Wir bin/sind sorgeberechtigt für die oben genannte minderjährige Person.

[ ] Ich bin allein sorgeberechtigt.

[ ] Wir sind gemeinsam sorgeberechtigt.

Unterschrift Sorgeberechtigter 1: ____________________________

Name in Druckbuchstaben: ____________________________

Ort, Datum: ____________________________

Unterschrift Sorgeberechtigter 2: ____________________________

Name in Druckbuchstaben: ____________________________

Ort, Datum: ____________________________

(Falls nur eine sorgeberechtigte Person vorhanden ist, genügt eine Unterschrift. Bei gemeinsamem Sorgerecht sind beide Unterschriften erforderlich.)

Einwilligung bei Volljährigen

(Nur von volljährigen Personen selbst auszufüllen.)

Unterschrift der betroffenen Person: ____________________________

Ort, Datum: ____________________________

Informationen zum Widerruf und Datenschutz

- Die Einwilligung erfolgt freiwillig und kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

- Der Widerruf kann per E-Mail oder schriftlich an den Verein gerichtet werden:

  Widerruf an: ____________________________ (z. B. E-Mail-Adresse)

- Nach einem Widerruf werden keine weiteren Aufnahmen gemacht, bereits veröffentlichte Fotos/Videos – soweit möglich – entfernt.

- Eine vollständige Löschung aus dem Internet kann nicht garantiert werden.

- Verantwortlicher im Sinne der DSGVO ist der oben genannte Verein. Die Verarbeitung erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO.

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FAQ – Bildrechte im Sportverein

Dürfen wir als Sportverein einfach so Bilder von unseren Mitgliedern veröffentlichen?

Nein. Sobald eine Person auf einem Bild erkennbar ist, handelt es sich um personenbezogene Daten. Für die Veröffentlichung benötigen Sie in der Regel eine ausdrückliche Einwilligung – es sei denn, es greift eine gesetzliche Ausnahme (z.B. § 23 KunstUrhG bei öffentlichen Veranstaltungen). Ohne Einwilligung drohen rechtliche Konsequenzen.

Brauchen wir für Kinderfotos eine gesonderte Zustimmung der Eltern?

Ja. Bei minderjährigen Vereinsmitgliedern müssen beide Elternteile bzw. Sorgeberechtigten der Fotoveröffentlichung zustimmen. Ab 14 Jahren ist auch die zusätzliche Einwilligung des Jugendlichen selbst notwendig. Achten Sie auf klare, schriftliche Einwilligungen.

Wie sollte eine rechtssichere Einwilligungserklärung aussehen?

Eine wirksame Einwilligung muss:

  • freiwillig,
  • informiert,
  • nachweisbar und
  • konkret sein.

Sie sollten genau angeben, wo und wie die Fotos verwendet werden (z.B. Vereinswebsite, Instagram, Vereinsheft). Verwenden Sie idealerweise ein standardisiertes Formular.

Was passiert, wenn jemand seine Einwilligung später widerruft?

Der Widerruf ist jederzeit möglich – und der Verein ist dann verpflichtet, die betroffenen Bilder nicht mehr zu verwenden und möglichst zu löschen. Das gilt auch für Online-Auftritte. Ein professioneller Umgang mit Widerrufen zeigt Verantwortungsbewusstsein und schützt vor rechtlichen Problemen.

Müssen wir bei öffentlichen Veranstaltungen auch Einwilligungen einholen?

Nicht unbedingt. Bei öffentlichen Veranstaltungen (z.B. Turnieren, Siegerehrungen oder Vereinsfesten) kann unter Umständen eine Ausnahme nach § 23 KunstUrhG greifen. Voraussetzung: Es handelt sich um eine Versammlung oder ein Ereignis von öffentlichem Interesse – und die Veröffentlichung verletzt keine berechtigten Interessen der abgebildeten Personen. Trotzdem ist auch hier Vorsicht und Sensibilität geboten.

Was ist mit Fotos, auf denen Personen nur im Hintergrund zu sehen sind?

Solche Personen gelten rechtlich als „Beiwerk“, wenn sie nicht im Mittelpunkt stehen. In diesen Fällen dürfen Fotos auch ohne Einwilligung veröffentlicht werden (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 KunstUrhG). Dennoch sollten Sie darauf achten, dass keine erkennbaren Einzelpersonen in unangenehmen Situationen gezeigt werden.

Welche Konsequenzen drohen bei Verstößen gegen Bildrechte?

Bei Verstößen drohen:

  • Abmahnungen und Unterlassungsklagen,
  • Schadensersatzforderungen durch betroffene Personen,
  • Bußgelder durch Datenschutzbehörden bei DSGVO-Verstößen.

Im Einzelfall kann sogar die persönliche Haftung von Vorstandsmitgliedern in Betracht kommen – etwa bei grober Fahrlässigkeit.

Müssen wir dokumentieren, wer wann in die Veröffentlichung eingewilligt hat?

Ja, unbedingt. Als Verein sind Sie nach der DSGVO nachweispflichtig. Sie müssen belegen können, dass eine Einwilligung vorliegt. Bewahren Sie Einwilligungen daher zentral und gut organisiert auf – z.B. digital oder in einem geschützten Ordner im Vereinsbüro.

Wie können wir unsere Trainer und Ehrenamtlichen für das Thema sensibilisieren?

Führen Sie regelmäßig interne Schulungen oder Infoabende durch und geben Sie praktische Leitfäden oder Checklisten an die Hand. Jeder, der im Verein fotografiert oder Bilder veröffentlicht, sollte die Grundregeln kennen – das schützt alle Beteiligten.

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