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Bilderklau und Urheberrechtsverletzung: Urheber können Schadensersatz fordern

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Sie haben ein Bild mit viel Aufwand und Kreativität erstellt – doch plötzlich entdecken Sie es auf einer fremden Website, in einem Online-Shop oder sogar in einer Werbeanzeige. Ohne Ihre Erlaubnis. Ohne Nennung Ihres Namens. Ohne Lizenzgebühr. Bilderklau ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine klare Urheberrechtsverletzung, die weitreichende Konsequenzen haben kann.

Jeden Tag werden Tausende von Bildern aus dem Internet kopiert, weiterverbreitet oder für kommerzielle Zwecke missbraucht. Viele Verantwortliche handeln aus Unwissenheit, andere setzen bewusst darauf, dass sich Fotografen nicht zur Wehr setzen. Doch als Urheber haben Sie klare gesetzliche Rechte und wirksame Mittel, um sich gegen Bilderdiebstahl zu schützen und unrechtmäßige Nutzungen zu verfolgen.

Aber was genau ist eigentlich eine Urheberrechtsverletzung bei Bildern? Wie unterscheidet sich ein Lichtbildwerk von einem einfachen Lichtbild? Welche rechtlichen Schritte können Fotografen einleiten, um ihr geistiges Eigentum zu verteidigen? Und wie lässt sich unautorisierte Bildnutzung überhaupt aufspüren?

Dieser Beitrag liefert Ihnen nicht nur einen umfassenden Einblick in die rechtlichen Grundlagen des Bilderklaus, sondern zeigt Ihnen auch, wie Sie gestohlene Bilder finden, sich schützen und Ihre Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz und Auskunft durchsetzen können. Mit praktischen Beispielen aus der Rechtsprechung und konkreten Handlungsempfehlungen für Fotografen erhalten Sie das notwendige Wissen, um sich gegen Bilderdiebe erfolgreich zu verteidigen.

Ihr Bild, Ihr Recht – lassen Sie sich nicht bestehlen!

Das Wichtigste in Kürze:

  • Urheberrechtlicher Schutz beginnt automatisch: Jedes Foto ist rechtlich geschützt – ob als einfaches Lichtbild (Schutzdauer: 50 Jahre) oder als Lichtbildwerk (Schutzdauer: 70 Jahre nach Tod des Fotografen). Entscheidend für den umfassenden Schutz ist die kreative Gestaltung, etwa durch Perspektive, Lichtsetzung oder Nachbearbeitung.
  • Bilderklau aufspüren und nachweisen: Tools wie Google Reverse Image Search, TinEye oder Pixsy helfen, unautorisierte Bildnutzung im Internet zu entdecken. Zur Beweisführung sind Originaldateien mit EXIF-Daten, Veröffentlichungszeitstempel oder notarielle Hinterlegungen wichtige Nachweise.
  • Rechtliche Schritte gegen Bilderdiebstahl: Fotografen haben Anspruch auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz (§ 97, § 101 UrhG). Die Schadenshöhe wird meist über die Lizenzanalogie (MFM-Tabelle) berechnet – unlizenzierte kommerzielle Nutzung kann mehrere tausend Euro kosten. Ein Anwalt hilft, die Rechte konsequent durchzusetzen.

 

Übersicht:

Wann ist ein Bild urheberrechtlich geschützt?
Wann erreicht ein Bild die Schöpfungshöhe?
Wann sind Übernahmen ausnahmsweise zulässig?
Wie beweist man seine Urheberschaft?
Welche Möglichkeiten und Rechte habe ich als Fotograf bei einem Bilderklau?
Wie schützt man sich vor Bilderklau?
Wie findet man Bilderklau im Internet?

 

Wann ist ein Bild urheberrechtlich geschützt?

Der urheberrechtliche Schutz eines Bildes beginnt automatisch mit seiner Erstellung, unabhängig davon, ob es professionell oder privat aufgenommen wurde. Entscheidend ist, ob die Fotografie als Lichtbildwerk oder als Lichtbild einzustufen ist. Diese Unterscheidung hat maßgebliche Auswirkungen auf die Schutzdauer und die Durchsetzung der Rechte des Fotografen.

1. Die gesetzliche Grundlage für den Schutz von Fotografien

Das deutsche Urheberrecht schützt Bilder nach zwei verschiedenen Maßstäben:

  • § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG (Lichtbildwerke):
    Lichtbildwerke sind „Werke der Fotografie“ und genießen einen umfassenden Urheberrechtsschutz. Hier muss eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht werden, also eine individuelle künstlerische Gestaltung, die über bloßes Handwerk hinausgeht.
  • § 72 UrhG (Lichtbilder):
    Lichtbilder sind Fotografien, die keine künstlerische Gestaltungshöhe aufweisen. Trotzdem sind sie vor unerlaubter Nutzung geschützt, jedoch mit kürzerer Schutzdauer und weniger umfassenden Rechten.

Der Schutz tritt mit der Entstehung des Bildes automatisch in Kraft – es ist keine Registrierung oder Kennzeichnung notwendig. Dies gilt unabhängig davon, ob das Bild digital oder analog aufgenommen wurde.

2. Unterschied zwischen Lichtbildwerken und Lichtbildern

Die entscheidende Frage ist: Wann gilt ein Bild als Lichtbildwerk und genießt damit den umfassendsten Schutz? Die Abgrenzung liegt in der individuellen kreativen Gestaltung des Fotografen.

a) Lichtbildwerke (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG) – Hoher urheberrechtlicher Schutz

Lichtbildwerke zeichnen sich durch eine erhebliche kreative Leistung aus. Die Anforderungen an die Schöpfungshöhe sind zwar niedriger als bei anderen Kunstformen (z. B. Gemälden), aber die Fotografie muss über das Alltägliche hinaus eine eigene künstlerische Handschrift des Fotografen aufweisen.

Merkmale von Lichtbildwerken:

  • Bewusste Wahl von Perspektive und Bildausschnitt
    (z. B. extreme Untersicht, außergewöhnliche Komposition)
  • Kreativer Einsatz von Licht und Schatten
    (z. B. gezielte Belichtungstechniken, Silhouetten)
  • Spezielle Farbgebung oder Kontraste als Stilmittel
  • Inszenierung oder künstlerische Darstellung des Motivs
    (z. B. inszenierte Porträtfotografie oder surrealistische Elemente)

Rechtliche Vorteile von Lichtbildwerken:

  • Schutzdauer: 70 Jahre nach dem Tod des Fotografen (§ 64 UrhG)
  • Durchsetzung: Umfassender Schutz gegen Plagiate und Kopien
  • Rechteumfang: Stärkerer Schutz auch bei stilistischen oder abgewandelten Übernahmen

Beispiel aus der Rechtsprechung:
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied im Fall „Painer“ (C-145/10), dass selbst ein Porträtfoto als Lichtbildwerk geschützt sein kann, wenn der Fotograf kreative Entscheidungen trifft, z. B. durch Beleuchtung, Hintergrundwahl oder Retusche.

b) Lichtbilder (§ 72 UrhG) – Einfacher Schutz für Alltagsfotografie

Lichtbilder sind einfache Fotografien, die zwar einen technischen Entstehungsprozess durchlaufen haben, aber keine erhebliche kreative Leistung aufweisen. Dennoch sind sie nach § 72 UrhG geschützt.

Merkmale von Lichtbildern:

  • Schnappschüsse ohne künstlerische Komposition
  • Produktfotos ohne besondere Gestaltung
    (z. B. klassische Artikelbilder für Online-Shops)
  • Passfotos oder biometrische Aufnahmen
  • Reine Dokumentationsfotos
    (z. B. Beweisfotos für Versicherungsschäden)

Rechtliche Unterschiede zu Lichtbildwerken:

  • Schutzdauer: Nur 50 Jahre nach Entstehung oder Veröffentlichung
  • Geringerer Schutzumfang: Nutzung ohne Genehmigung kann geahndet werden, aber stilistische Übernahmen sind schwerer durchsetzbar
  • Schwächere Rechtsposition: Weniger Spielraum für Schadensersatzforderungen bei unerlaubter Nutzung

Gerichtsurteil zu Lichtbildern:
Das OLG Hamm (Az. 4 U 144/14) entschied, dass reine Reproduktionen von Fotos (z. B. digital nachbearbeitete Scans) keine neue Schutzstufe erreichen, solange keine eigenständige kreative Leistung hinzugefügt wird.

3. Sind Alltagsfotos urheberrechtlich geschützt?

Ja – grundsätzlich ist jede Fotografie geschützt, unabhängig davon, ob es sich um ein hochwertiges Kunstwerk oder ein einfaches Handyfoto handelt. Doch die Schutzstufe variiert.

Beispiele:

  • Schnappschuss eines Sonnenuntergangs: Geschützt, aber meist nur als einfaches Lichtbild.
  • Porträtfoto eines Models mit besonderer Lichtsetzung: Höherer Schutz, da mehr kreative Gestaltung erkennbar ist.
  • Pressefoto eines Politikers in einem Interview: Je nach Gestaltung kann es ein Lichtbildwerk sein.

Das heißt: Auch einfache Fotos dürfen nicht ohne Genehmigung kopiert oder verbreitet werden – egal ob auf Social Media, Blogs oder Werbematerialien.

4. Wann ist ein Bild nicht geschützt?

Nicht jede visuelle Darstellung genießt automatisch Urheberrechtsschutz. Es gibt klare Ausnahmen:

  • Reine Reproduktionen (Scans oder Abfotografieren von Kunstwerken)
    Das bloße Abfotografieren eines Gemäldes oder eines historischen Fotos begründet keinen neuen Schutz – es bleibt beim Urheber des Originalwerks.
  • Standardisierte Produktfotos
    Ein einfaches Foto einer Verpackung oder eines Autos in standardisierter Beleuchtung ohne kreative Eigenleistung hat meist nur den Schutz eines Lichtbilds (§ 72 UrhG).
  • Technisch erstellte Bilder
    Bilder, die rein mechanisch oder durch künstliche Intelligenz erzeugt wurden, genießen keinen Schutz, wenn keine menschliche schöpferische Leistung erkennbar ist.

5. Fazit

Die Unterscheidung zwischen Lichtbildwerken und Lichtbildern ist essenziell für den Urheberrechtsschutz von Fotografien. Lichtbildwerke genießen den stärksten Schutz, insbesondere wenn sie eine künstlerische Handschrift aufweisen. Einfache Lichtbilder sind ebenfalls geschützt, jedoch mit kürzerer Schutzdauer und weniger weitreichenden Rechten.

In der Praxis bedeutet das für Fotografen:

  • Je kreativer ein Bild gestaltet ist, desto umfassender ist sein Schutz.
  • Auch einfache Fotos sind urheberrechtlich geschützt, dürfen aber weniger aggressiv verteidigt werden als Lichtbildwerke.
  • Nutzer dürfen keine Bilder ohne Genehmigung kopieren oder verwenden, selbst wenn sie nur als Lichtbilder gelten.

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Wann erreicht ein Bild die Schöpfungshöhe?

Die Schöpfungshöhe ist ein zentrales Kriterium im Urheberrecht, das darüber entscheidet, ob eine Fotografie als Lichtbildwerk nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG oder nur als Lichtbild nach § 72 UrhG geschützt ist. Sie bestimmt also, ob ein Bild den umfassenderen urheberrechtlichen Schutz eines „Werkes der Fotografie“ genießt oder lediglich als technisch erstellte Aufnahme gilt.

Doch wann erreicht ein Bild diese Schöpfungshöhe? Die Abgrenzung ist oft schwierig und hängt von verschiedenen Faktoren ab, die Gerichte im Einzelfall bewerten.

1. Was bedeutet Schöpfungshöhe im Urheberrecht?

Die Schöpfungshöhe beschreibt den Grad an künstlerischer oder kreativer Gestaltung, der erforderlich ist, damit eine Fotografie als Lichtbildwerk gilt. Entscheidend ist, dass das Bild über eine bloße handwerkliche oder technische Abbildung hinausgeht und eine individuelle künstlerische Handschrift des Fotografen trägt.

Nach der Rechtsprechung reicht es nicht aus, dass ein Foto nur scharf und gut belichtet ist – es muss eine eigene schöpferische Gestaltung aufweisen, die sich aus der Kombination mehrerer Faktoren ergibt.

Rechtliche Grundlage:

  • BGH-Urteil „Schulbuchkopien“ (I ZR 146/86, GRUR 1989, 412)
    • Der BGH stellte klar, dass ein urheberrechtlich geschütztes Werk eine „eigenpersönliche, geistige Schöpfung“ sein muss.
  • EuGH-Entscheidung „Painer“ (C-145/10, Urteil vom 1. Dezember 2011)
    • Auch Porträtfotos können Lichtbildwerke sein, wenn sie durch Wahl von Pose, Beleuchtung und Nachbearbeitung eine eigene Handschrift aufweisen.

2. Wann ist die Schöpfungshöhe erreicht?

Ein Bild erreicht die Schöpfungshöhe, wenn es sich durch individuelle und bewusste Gestaltungselemente von alltäglichen, rein dokumentarischen oder mechanischen Aufnahmen abhebt. Entscheidend ist die kreative Einflussnahme des Fotografen auf das Ergebnis.

a) Kriterien für die Schöpfungshöhe

Gerichte bewerten die Schöpfungshöhe anhand folgender Merkmale:

  • Perspektive und Bildausschnitt:
    • Ist die Perspektive ungewöhnlich oder künstlerisch gewählt?
    • Gibt es eine bewusste Verzerrung oder besondere Komposition?
    • Beispiel: Ein extremer Weitwinkel oder eine Vogelperspektive kann zur Originalität beitragen.
  • Lichtsetzung und Farbgestaltung:
    • Wird das Licht gezielt eingesetzt, um eine bestimmte Wirkung zu erzielen?
    • Gibt es starke Kontraste oder eine besondere Lichtstimmung?
    • Beispiel: Die gezielte Nutzung von Schatten, Gegenlicht oder farbigen Filtern kann die Schutzwürdigkeit erhöhen.
  • Motivauswahl und Inszenierung:
    • Ist das Motiv bewusst gewählt und arrangiert?
    • Handelt es sich um eine alltägliche oder zufällige Szene?
    • Beispiel: Ein Modefoto mit einem bewusst inszenierten Hintergrund kann eine höhere Schöpfungshöhe erreichen als ein beiläufiges Passfoto.
  • Nachbearbeitung und Retusche:
    • Wird das Bild künstlerisch nachbearbeitet?
    • Gibt es digitale Effekte oder besondere Farbkompositionen?
    • Beispiel: Ein nachträglich bearbeitetes Schwarz-Weiß-Bild mit selektiver Kolorierung kann eher als Lichtbildwerk gelten.

Gerichtsurteile zu diesen Kriterien:

  • BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 – I ZR 104/17 („Kölner Dom“)
    • Das bloße Fotografieren eines bekannten Gebäudes führt nicht automatisch zur Schöpfungshöhe. Wenn aber eine kreative Lichtstimmung oder ein besonderer Winkel gewählt wird, kann der Schutz gegeben sein.
  • LG München I, Urteil vom 27. September 2018 – 7 O 14248/17
    • Selbst Instagram-Fotos können Lichtbildwerke sein, wenn sie durch künstlerische Gestaltung (Filter, Nachbearbeitung, Inszenierung) einen besonderen Ausdruck erhalten.

b) Wann ist die Schöpfungshöhe nicht erreicht?

Ein Bild erreicht keine Schöpfungshöhe, wenn es nur eine mechanische oder dokumentarische Abbildung darstellt.

Beispiele für nicht geschützte Lichtbilder:

  • Passfotos oder biometrische Aufnahmen:
    • Diese sind standardisiert und unterliegen festen Vorgaben – individuelle Kreativität ist ausgeschlossen.
  • Produktfotos mit neutraler Darstellung:
    • Technisch hochwertige, aber rein sachliche Produktbilder ohne besondere Inszenierung sind nur als Lichtbilder geschützt.
  • Pressefotos ohne künstlerische Gestaltung:
    • Ein schnelles Nachrichtenbild, das ein Ereignis dokumentiert, hat meist keine ausreichende Gestaltungshöhe.
  • Zufällige Schnappschüsse:
    • Ein zufällig geschossenes Handyfoto ohne bewusste Gestaltung wird nicht als Lichtbildwerk anerkannt.

Gerichtsurteil zu einem nicht geschützten Lichtbild:

  • LG Berlin, Urteil vom 31. Mai 2016 – 16 O 103/15
    • Ein simples Foto von einem Möbelstück in einer neutralen Umgebung wurde nur als Lichtbild eingestuft, da keine kreative Gestaltung erkennbar war.

3. Praktische Beispiele zur Schöpfungshöhe

4. Rechtliche Konsequenzen der Schöpfungshöhe

a) Vorteile eines Lichtbildwerks

Wenn ein Bild die Schöpfungshöhe erreicht, gilt es als Lichtbildwerk mit diesen Vorteilen:

  • Schutzdauer von 70 Jahren nach dem Tod des Fotografen (§ 64 UrhG).
  • Stärkere rechtliche Durchsetzbarkeit, z. B. höhere Schadensersatzansprüche bei Urheberrechtsverletzungen.
  • Umfassender Schutz auch bei abgewandelten oder nachgezeichneten Kopien, da der „Stil“ geschützt ist.

b) Einschränkungen bei Lichtbildern

Wenn die Schöpfungshöhe nicht erreicht wird, bleibt das Bild nur ein Lichtbild mit:

  • Schutzdauer von nur 50 Jahren nach Entstehung oder Veröffentlichung (§ 72 UrhG).
  • Eingeschränkter Schutzumfang – das Bild darf nicht einfach kopiert werden, aber stilistische Nachahmungen sind schwerer anfechtbar.

Beispiel:
Ein Standard-Produktfoto ohne kreative Elemente kann leichter von Dritten neu fotografiert werden, ohne eine Urheberrechtsverletzung zu begehen.

5. Fazit

Die Schöpfungshöhe ist das entscheidende Kriterium dafür, ob eine Fotografie als Lichtbildwerk oder nur als Lichtbild gilt. Ein Bild erreicht die Schöpfungshöhe, wenn es durch bewusste kreative Entscheidungen wie Perspektive, Licht, Farbgestaltung und Inszenierung eine eigene Handschrift des Fotografen aufweist.

Während einfache Lichtbilder auch geschützt sind, genießen Lichtbildwerke deutlich umfassendere Rechte. Fotografen sollten daher gezielt künstlerische Elemente einsetzen, um ihre Bilder urheberrechtlich bestmöglich abzusichern.

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Wann sind Übernahmen ausnahmsweise zulässig?

Grundsätzlich gilt im Urheberrecht: Ohne Erlaubnis des Urhebers dürfen Bilder nicht genutzt oder vervielfältigt werden. Wer fremde Bilder ohne Zustimmung verwendet, begeht eine Urheberrechtsverletzung und kann abgemahnt oder auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.

Es gibt jedoch einige gesetzliche Ausnahmen, in denen eine Nutzung von geschützten Bildern auch ohne Zustimmung des Urhebers zulässig ist. Diese Ausnahmen ergeben sich vor allem aus dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) und müssen immer eng ausgelegt werden.

1. Zitatrecht (§ 51 UrhG) – Bilder als Beleg in einem eigenen Werk

Eine der wichtigsten Ausnahmen ist das Zitatrecht. Nach § 51 UrhG dürfen Bilder unter bestimmten Voraussetzungen übernommen werden, ohne dass der Urheber zustimmen muss.

Voraussetzungen für ein zulässiges Bildzitat:

  • Das Bild muss in einem eigenen inhaltlichen Zusammenhang stehen (z. B. eine wissenschaftliche Arbeit oder eine journalistische Analyse).
  • Die Übernahme dient als Beleg oder zur Erläuterung des eigenen Inhalts.
  • Es darf nur so viel vom Original verwendet werden, wie nötig.
  • Der Urheber und die Quelle müssen genannt werden.

Gerichtsurteil zum Bildzitat:

  • BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 – I ZR 104/17 („Afghanistan-Papiere“)
    • Das Zitatrecht kann auch für Bilder gelten, allerdings nur dann, wenn die Abbildung zwingend erforderlich ist, um den eigenen Beitrag zu verstehen. Eine bloße Verschönerung oder Illustration reicht nicht aus.

Beispiele für zulässige Bildzitate:
Ein Wissenschaftler analysiert eine Werbekampagne und zeigt ein Werbeplakat als Beispiel.
Eine Zeitung berichtet über ein berühmtes Kunstwerk und zeigt ein Foto davon als Diskussionsgrundlage.

Nicht zulässig:
Ein Blog nutzt ein fremdes Foto zur bloßen Illustration eines allgemeinen Themas, ohne es konkret zu analysieren.

2. Panoramafreiheit (§ 59 UrhG) – Bilder von öffentlichen Kunstwerken und Gebäuden

Die Panoramafreiheit erlaubt es, Kunstwerke und Gebäude, die sich dauerhaft an öffentlichen Orten befinden, zu fotografieren und diese Bilder frei zu nutzen.

Voraussetzungen:

  • Das Werk muss sich dauerhaft an einem öffentlichen Ort befinden (z. B. Statuen auf einem Platz oder moderne Gebäude in einer Stadt).
  • Das Foto muss von einem allgemein zugänglichen Standort aus aufgenommen worden sein (kein Drohnenflug oder private Grundstücke).
  • Die Nutzung darf keine digitale Nachbearbeitung enthalten, die das Werk verändert.

Beispiele für zulässige Nutzungen:
Ein Tourist fotografiert eine Statue auf einem öffentlichen Platz und postet das Bild auf Instagram.
Ein Blogger nutzt ein Foto einer berühmten Brücke in seinem Reisebericht.

Einschränkungen:

  • Innenräume von Museen oder Bahnhöfen fallen nicht unter die Panoramafreiheit.
  • Werke, die nicht dauerhaft aufgestellt sind (z. B. Kunstausstellungen im Freien), dürfen nicht ohne Erlaubnis fotografiert und veröffentlicht werden.

Gerichtsurteil zur Panoramafreiheit:

  • BGH, Urteil vom 27. April 2017 – I ZR 247/15 („Die Realisierung eines Bauwerks“)
    • Gebäude sind zwar urheberrechtlich geschützt, dürfen aber frei fotografiert werden, wenn sie sich dauerhaft im öffentlichen Raum befinden.

3. Pressefreiheit und Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG)

Nach § 50 UrhG dürfen Bilder ohne Erlaubnis genutzt werden, wenn sie Teil der aktuellen Berichterstattung über ein Tagesereignis sind.

Voraussetzungen:

  • Es muss sich um ein tagesaktuelles Ereignis handeln.
  • Die Bildnutzung muss im Kontext der Berichterstattung stehen.
  • Es darf nur das notwendigste Maß an Bildmaterial genutzt werden.
  • Eine Quellenangabe ist erforderlich.

Beispiele für zulässige Nutzungen:
Ein Online-Magazin berichtet über eine Demonstration und nutzt ein Pressefoto, das die Menschenmenge zeigt.
Eine Nachrichtensendung berichtet über ein neues Kunstwerk in der Stadt und zeigt einen kurzen Ausschnitt.

Nicht zulässig:
Ein Unternehmen verwendet ein aktuelles Nachrichtenbild für eine Werbeanzeige.
Ein Blogger nutzt ein Pressefoto, ohne inhaltlich über das Ereignis zu berichten.

Gerichtsurteil zur Berichterstattung:

  • BGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 – I ZR 69/14 („Tagesschau-App“)
    • Die Nutzung von Fotos in einer Nachrichten-App kann zulässig sein, wenn sie direkt der Berichterstattung über ein aktuelles Ereignis dient.

4. Gemeinfreie Bilder – Wenn der Schutz abgelaufen ist

Nicht alle Bilder unterliegen dauerhaft dem Urheberrecht. Nach § 64 UrhG endet der Schutz:

  • Lichtbildwerke: 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.
  • Einfache Lichtbilder: 50 Jahre nach der Erstellung oder Veröffentlichung.

Nach Ablauf dieser Frist sind die Bilder gemeinfrei und dürfen ohne Einschränkungen verwendet werden.

Beispiele für gemeinfreie Werke:
Ein historisches Gemälde, dessen Maler vor über 70 Jahren verstorben ist.
Eine alte Fotografie aus den 1920er Jahren, deren Urheber unbekannt ist.

Achtung:
Auch wenn das Originalbild gemeinfrei ist, kann eine moderne Fotografie oder digitale Bearbeitung wieder neuen Urheberschutz genießen.

Gerichtsurteil zur Gemeinfreiheit:

  • BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 – I ZR 104/17 („Rembrandt-Fotos“)
    • Das bloße Abfotografieren eines gemeinfreien Gemäldes begründet kein neues Urheberrecht.

5. Lizenzfreie Bilder und Creative Commons (CC-Lizenzen)

Es gibt Plattformen, die Bilder unter speziellen Lizenzbedingungen zur Verfügung stellen. Besonders verbreitet sind:

  • Creative Commons (CC-Lizenzen)
    • Erlauben eine Nutzung unter bestimmten Bedingungen (z. B. Namensnennung oder keine kommerzielle Nutzung).
  • Public Domain-Bilder
    • Vom Urheber bewusst zur freien Nutzung freigegebene Bilder.

Beispiele für Plattformen mit lizenzfreien Bildern:
Unsplash, Pixabay, Pexels (Vorsicht: Nutzungsbedingungen beachten).

Achtung:

  • Manche Plattformen verlangen eine Quellenangabe.
  • Nicht alle „lizenzfreien Bilder“ sind wirklich frei nutzbar – oft gelten Einschränkungen für kommerzielle Nutzung.

Gerichtsurteil zu CC-Lizenzen:

  • OLG Köln, Urteil vom 31. Oktober 2014 – 6 U 60/14 („Wikipedia-Bilder“)
    • Wer ein Bild mit Creative-Commons-Lizenz nutzt, muss sich an die Lizenzbedingungen halten (z. B. Urhebernennung).

Fazit

Das Urheberrecht ist grundsätzlich sehr streng, wenn es um die Nutzung fremder Bilder geht. In wenigen Ausnahmefällen sind Übernahmen zulässig – jedoch nur unter klaren Bedingungen. Besonders Zitatrecht, Panoramafreiheit, Pressefreiheit und gemeinfreie Werke ermöglichen eine Bildnutzung ohne Zustimmung.

Wer Bilder aus dem Internet nutzen möchte, sollte sich immer genau vergewissern, ob eine der gesetzlichen Ausnahmen greift – sonst drohen Abmahnungen, Schadensersatzforderungen oder Unterlassungsklagen.

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Wie beweist man seine Urheberschaft?

Das Urheberrecht schützt denjenigen, der ein Bild erstellt hat – doch in der Praxis kann es oft schwierig sein, diese Urheberschaft nachzuweisen. Gerade bei Bilderklau im Internet oder bei Streitigkeiten um Nutzungsrechte stellt sich die Frage: Wie kann man belegen, dass man tatsächlich der Urheber eines Bildes ist?

Grundsätzlich liegt die Beweislast beim Fotografen oder Künstler, wenn es zu einer Abmahnung, einer Klage oder einem Streit über die Bildrechte kommt. Es gibt jedoch verschiedene Methoden, mit denen man seine Urheberschaft nachweisen kann.

1. Urheberrecht entsteht automatisch – aber wie weist man es nach?

Nach deutschem Urheberrecht entsteht das Urheberrecht automatisch mit der Schaffung des Werkes – es ist keine Registrierung oder Anmeldung erforderlich.

Allerdings kann im Streitfall jeder behaupten, der Urheber eines Bildes zu sein. Wer eine Urheberrechtsverletzung verfolgt oder Schadensersatz geltend machen will, muss also beweisen können, dass er das Bild tatsächlich selbst erstellt hat.

Die nachfolgenden Methoden helfen dabei, die eigene Urheberschaft zweifelsfrei zu dokumentieren.

2. Wichtige Beweismittel für die Urheberschaft

a) Originaldatei mit Metadaten (EXIF-Daten)

Die beste und einfachste Möglichkeit, die eigene Urheberschaft zu beweisen, ist die Vorlage der Originaldatei mit den Metadaten (EXIF-Daten).

Was sind EXIF-Daten?

  • EXIF-Daten (Exchangeable Image File Format) sind automatisch gespeicherte Informationen in digitalen Fotos.
  • Sie enthalten wichtige Daten wie:
    • Datum und Uhrzeit der Aufnahme
    • Kameramodell und Einstellungen
    • Seriennummer der Kamera
    • GPS-Daten (falls aktiviert)

Warum sind EXIF-Daten so wichtig?

  • Sie zeigen genau, wann und mit welcher Kamera das Bild erstellt wurde.
  • Ein Dritter kann keine EXIF-Daten nachträglich so leicht fälschen.
  • Gerichte erkennen EXIF-Daten oft als starkes Indiz für die Urheberschaft an.

Beispiel:

  • Ein Fotograf stellt fest, dass sein Bild von einer Webseite ohne Erlaubnis verwendet wurde.
  • Er legt als Beweis die Originaldatei mit EXIF-Daten vor, die den Zeitpunkt der Aufnahme und seine Kamera identifiziert.

Tipp: Speichern Sie Ihre Originaldateien immer auf einem sicheren Speichermedium!

b) Rohdateien und Bearbeitungsschritte (PSD, RAW, TIFF)

Ein weiterer starker Beweis sind die Rohdaten oder Bearbeitungsschritte einer Fotografie oder Grafik.

Beweiskraft von RAW- oder PSD-Dateien:

  • RAW-Dateien (z. B. .CR2, .NEF, .ARW) enthalten alle Originaldaten der Kamera und sind schwer zu manipulieren.
  • Photoshop-Dateien (.PSD, .TIFF, .AI) enthalten Bearbeitungsschritte, Ebenen und Änderungen, die ein Dritter nicht ohne Weiteres nachstellen kann.

Gerichtsurteil zur Beweisführung mit RAW-Dateien:

  • OLG Köln, Urteil vom 11. Januar 2019 – 6 U 10/18
    • Der Kläger konnte seine Urheberschaft nachweisen, indem er die originalen RAW-Dateien vorlegte.

Tipp: Speichern Sie Ihre Originaldateien immer auf einem Backup-Laufwerk!

c) Veröffentlichung mit Zeitstempel (Website, Blog, Social Media)

Ein früher Veröffentlichungszeitpunkt kann als starkes Indiz für die Urheberschaft dienen.

Geeignete Plattformen:

  • Eigene Website oder Portfolio
  • Social Media (Instagram, Flickr, Facebook, Twitter, 500px, DeviantArt, etc.)
  • Fotoplattformen mit Zeitstempel (z. B. Pixabay, Unsplash, Adobe Stock, Shutterstock, Alamy)

Warum ist das nützlich?

  • Wenn das Bild zuerst auf Ihrer Website veröffentlicht wurde, kann der Zeitstempel als Beweis dienen.
  • Der Beklagte müsste nachweisen, dass er das Bild vor diesem Zeitpunkt erstellt hat.

Gerichtsurteil zur Beweisführung mit Zeitstempeln:

  • LG Berlin, Urteil vom 31. Mai 2016 – 16 O 103/15
    • Ein Fotograf konnte nachweisen, dass sein Bild auf seiner Website vor der unerlaubten Nutzung veröffentlicht wurde.

Tipp: Speichern Sie Screenshots oder nutzen Sie Dienste wie Wayback Machine (archive.org), um den Veröffentlichungszeitpunkt nachzuweisen.

d) Hinterlegung bei einem Notar oder einer Urheberrechtsorganisation

Eine sehr sichere, aber aufwendige Methode ist die notarielle Hinterlegung oder die Hinterlegung bei einem Urheberrechtsarchiv.

Möglichkeiten:

  • Notariell beglaubigter Nachweis
    • Ein Notar kann eine CD/DVD/USB-Stick oder eine Online-Datei mit Datumssiegel beglaubigen.
    • Vorteil: Vor Gericht ein starkes Beweismittel.
  • Urheberrechtsarchive & digitale Zeitstempel
    • Dienste wie Digistamp, Copyright House oder MyFreeCopyright ermöglichen eine digitale Beweissicherung.
    • Auch Blockchain-basierte Systeme wie Ascribe oder Proof of Existence können zur Nachweisführung genutzt werden.

Gerichtsurteil zur Notarhinterlegung:

  • BGH, Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 68/08 („Hörbuch-Urheberrecht“)
    • Eine notarielle Hinterlegung wurde als starkes Beweismittel anerkannt.

Tipp: Diese Methode lohnt sich besonders für hochwertige und wirtschaftlich relevante Werke.

e) Zeugen als Nachweis der Urheberschaft

Ein weiteres Indiz für die Urheberschaft kann sein, dass Zeugen bestätigen, dass der Fotograf das Bild gemacht hat.

Geeignete Zeugen:

  • Assistenten oder Models, die bei der Aufnahme anwesend waren.
  • Mitarbeiter oder Kollegen, die die Entstehung gesehen haben.

Achtung:

  • Zeugen allein reichen oft nicht als Beweis – sie sind aber ein unterstützendes Indiz.

3. Wasserzeichen und Signaturen

Um Bilderklau zu erschweren, kann man sie mit eigenen Markierungen versehen:

Wasserzeichen mit Namen oder Logo
Signatur oder Copyright-Vermerk im Bild
Sichtbare oder unsichtbare digitale Wasserzeichen

Achtung:

  • Wasserzeichen können entfernt oder übermalt werden.
  • Dies ersetzt keinen rechtlichen Nachweis der Urheberschaft!

4. Fazit: Was ist der beste Nachweis?

Die stärksten Beweise sind:
EXIF-Daten und Originaldateien (RAW, PSD, TIFF)
Frühe Veröffentlichung mit Zeitstempel (Website, Social Media, Stock-Agenturen)
Notariell oder digital hinterlegte Nachweise

Tipp: Speichern Sie Ihre Dateien sicher ab und nutzen Sie mehrere Methoden, um Ihre Urheberschaft zu dokumentieren. So können Sie sich gegen Bilderklau im Internet effektiv schützen und Ihr Recht vor Gericht durchsetzen.

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Welche Möglichkeiten und Rechte habe ich als Fotograf bei einem Bilderklau?

Wenn Ihr Bild ohne Ihre Erlaubnis genutzt wird, liegt eine Urheberrechtsverletzung vor. In Deutschland haben Sie als Urheber verschiedene Ansprüche gegen den Verletzer, darunter:

  1. Unterlassungsanspruch (§ 97 Abs. 1 UrhG) – Der Täter muss das Bild sofort entfernen und darf es nicht mehr verwenden.
  2. Auskunftsanspruch (§ 101 UrhG) – Sie haben das Recht, Informationen über den Umfang der Nutzung und die Herkunft des Bildes zu erhalten.
  3. Schadensersatzanspruch (§ 97 Abs. 2 UrhG) – Sie können finanzielle Entschädigung verlangen, insbesondere wenn das Bild kommerziell genutzt wurde.

In jedem dieser Fälle ist es ratsam, einen Anwalt für Urheberrecht hinzuzuziehen, da rechtliche Fehler dazu führen können, dass Ansprüche nicht durchgesetzt werden oder der Täter sich erfolgreich wehrt.

1. Unterlassungsanspruch (§ 97 Abs. 1 UrhG) – Sofortige Entfernung erzwingen

Ein Fotograf kann den Verletzer rechtlich dazu zwingen, das Bild sofort zu entfernen und nicht erneut zu verwenden. Dieser Anspruch ist besonders wichtig, wenn das Bild:

  • Auf einer kommerziellen Website ohne Lizenz genutzt wird.
  • Für Werbung oder Social Media Kampagnen ohne Zustimmung verwendet wurde.
  • In einer Form bearbeitet oder verändert wurde, die gegen die Rechte des Fotografen verstößt.

Warum ist ein Anwalt nötig?

  • Unterlassungserklärungen müssen rechtlich einwandfrei formuliert sein – zu schwache Erklärungen lassen zukünftige Verstöße zu.
  • Ohne eine juristisch saubere strafbewehrte Unterlassungserklärung kann der Verletzer das Bild weiter nutzen, ohne Konsequenzen zu befürchten.

2. Auskunftsanspruch (§ 101 UrhG) – Wer hat das Bild wo genutzt?

Oft ist unklar, wo und in welchem Umfang ein Bild genutzt wurde. Daher haben Fotografen einen Anspruch darauf, detaillierte Auskunft über die unberechtigte Nutzung zu erhalten.

Was kann ich vom Verletzer fordern?

  • Wo wurde das Bild veröffentlicht? (Websites, Social Media, Printprodukte)
  • Seit wann und in welchem Umfang wurde es genutzt?
  • Hat der Verletzer das Bild an Dritte weitergegeben?
  • Hat er Einnahmen durch das Bild erzielt?

Warum ist das wichtig?

  • Ohne vollständige Informationen kann kein realistischer Schadensersatz berechnet werden.
  • Viele Unternehmen nutzen geklaute Bilder auf mehreren Plattformen oder verkaufen sie weiter.
  • Falls Dritte das Bild ebenfalls nutzen, können Sie diese ebenfalls belangen.

Warum ist ein Anwalt nötig?

  • Manche Verletzer verweigern oder verzögern die Auskunft – ein Anwalt kann den nötigen rechtlichen Druck ausüben.
  • Falls der Täter sich weigert, kann der Auskunftsanspruch gerichtlich durchgesetzt werden.

Gerichtsurteil zum Auskunftsanspruch:

  • BGH, Urteil vom 13. September 2018 – I ZR 140/15 („YouTube-Urteil“)
    • Der BGH entschied, dass Plattformen wie YouTube Auskunft über Urheberrechtsverletzungen geben müssen – der Fotograf hat das Recht zu erfahren, wer das Bild hochgeladen hat.

3. Schadensersatzanspruch (§ 97 Abs. 2 UrhG) – Entschädigung für den Bilderklau

Wurde Ihr Bild ohne Lizenz genutzt, haben Sie Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung. Es gibt drei Methoden zur Berechnung des Schadensersatzes:

a) Lizenzanalogie – Was hätte der Täter zahlen müssen?

  • Grundlage: Marktübliche Lizenzgebühr für ein vergleichbares Bild.
  • MFM-Tabelle (Mittelstandsvereinigung Foto-Marketing) dient oft als Berechnungsgrundlage.
  • Beispiel:
    • Nutzung auf einer Firmenwebsite: 250 bis 500 € pro Jahr.
    • Nutzung in einer Werbekampagne: mehrere tausend Euro.

b) Gewinnabschöpfung – Was hat der Täter durch das Bild verdient?

  • Falls das Bild in einer Werbeanzeige oder als Produktfoto genutzt wurde, kann der durch das Bild erzielte Gewinn abgeschöpft werden.

c) Konkreter Schaden – Wurde der Fotograf wirtschaftlich geschädigt?

  • Wurde das Bild exklusiv verkauft und durch den Diebstahl entwertet?
  • Musste der Fotograf durch den Diebstahl Kunden oder Aufträge verlieren?

Warum ist ein Anwalt nötig?

  • Ohne juristische Expertise kann es schwer sein, den richtigen Schadensersatzbetrag durchzusetzen.
  • Viele Täter versuchen, den Betrag herunterzuhandeln – ein Anwalt kann realistische Zahlen präsentieren.

Gerichtsurteil zum Schadensersatzanspruch:

  • LG Köln, Urteil vom 30. April 2019 – 14 O 350/18
    • Ein Unternehmen hatte ein Foto eines Fotografen ohne Lizenz genutzt. Das Gericht sprach dem Fotografen eine Schadensersatzzahlung von 4.000 € zu.

4. Weitere rechtliche Schritte – Was tun, wenn der Täter nicht reagiert?

a) Abmahnung mit Anwalt

  • Der Fotograf kann den Täter anwaltlich abmahnen lassen.
  • Die Abmahnung enthält:
    • Unterlassungserklärung
    • Aufforderung zur Schadensersatzzahlung
    • Löschungsaufforderung
  • Fristsetzung von 7 bis 14 Tagen zur Erfüllung der Forderungen.

Gerichtsurteil zur Abmahnung:

  • BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 19/14 („Keksstangen-Foto“)
    • Ein Unternehmen musste nach einer Abmahnung 1.800 € Lizenzgebühr und Anwaltskosten zahlen.

b) Einstweilige Verfügung

  • Falls eine sofortige Entfernung nötig ist (z. B. in einer Werbekampagne), kann eine einstweilige Verfügung beantragt werden.

c) Klage auf Schadensersatz und Unterlassung

  • Falls der Täter nicht zahlt oder sich weigert, kann eine Klage beim Landgericht eingereicht werden.

5. Fazit – Warum sollte ein Anwalt eingeschaltet werden?

Bilderklau ist eine ernsthafte Rechtsverletzung, die rechtlich konsequent verfolgt werden sollte.

Ein Anwalt ist wichtig, weil:
Er eine rechtssichere Abmahnung verfasst.
Er eine angemessene Schadensersatzforderung stellt.
Er den Täter rechtlich unter Druck setzen kann.
Er bei Weigerung gerichtliche Schritte einleiten kann.

Tipp: Nicht auf eigene Faust agieren – fehlerhafte Abmahnungen oder überzogene Forderungen können kontraproduktiv sein. Ein spezialisierter Anwalt für Urheberrecht sichert die beste Durchsetzung Ihrer Rechte!

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Wie schützt man sich vor Bilderklau?

Bilderklau im Internet ist für Fotografen ein großes Problem, doch es gibt verschiedene Möglichkeiten, sich davor zu schützen. Ein wirksamer Schutz beginnt bereits bei der Bildbearbeitung und der Art, wie Bilder im Internet veröffentlicht werden.

Eine der einfachsten und dennoch wirksamsten Maßnahmen ist das Einfügen eines Wasserzeichens. Sichtbare Wasserzeichen erschweren die unautorisierte Nutzung erheblich, da sie über das gesamte Bild oder über wichtige Bildbereiche gelegt werden können. Zwar gibt es Möglichkeiten, Wasserzeichen zu entfernen, doch dies ist mit Aufwand verbunden und schreckt viele potenzielle Bilderdiebe ab. Alternativ kann man digitale, unsichtbare Wasserzeichen nutzen. Diese werden in die Bilddatei integriert und sind für das Auge nicht erkennbar. Selbst wenn das Bild verändert wird, bleibt das digitale Wasserzeichen erhalten und kann nachgewiesen werden.

Zusätzlich spielt die Nutzung von Metadaten eine entscheidende Rolle. In EXIF- und IPTC-Daten kann der Fotograf seinen Namen, das Erstellungsdatum und weitere urheberrechtliche Informationen hinterlegen. Diese Daten bleiben in der Datei erhalten, solange sie nicht absichtlich entfernt werden. Gerade professionelle Bildagenturen und Suchmaschinen berücksichtigen solche Metadaten, sodass die Urheberschaft leichter nachgewiesen werden kann.

Ein weiterer Schutzmechanismus besteht darin, Bilder nur in geringer Auflösung oder mit einer eingeschränkten Bildqualität hochzuladen. Hochwertige Bilder in voller Auflösung sollten ausschließlich über geschützte Plattformen oder nach Anfrage zur Verfügung gestellt werden. Wer Bilder in hoher Auflösung veröffentlicht, macht es potenziellen Dieben leichter, das Material für Druck- oder Werbezwecke zu nutzen.

Viele Fotografen setzen auf den Schutz durch Bildersuche-Tools. Dienste wie Google Reverse Image Search oder spezialisierte Plattformen wie TinEye ermöglichen es, eigene Bilder im Internet zu verfolgen und unautorisierte Verwendungen schnell aufzudecken. Eine regelmäßige Überprüfung hilft dabei, illegale Nutzungen frühzeitig zu erkennen und rechtzeitig dagegen vorzugehen.

Ein rechtlicher Schutz kann zusätzlich durch klare Lizenzhinweise erfolgen. Wer Bilder online veröffentlicht, sollte immer angeben, unter welchen Bedingungen sie genutzt werden dürfen. Creative-Commons-Lizenzen oder deutliche Copyright-Hinweise auf der eigenen Webseite können dazu beitragen, unautorisierte Nutzungen zu verhindern oder zumindest rechtliche Schritte zu erleichtern.

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Wie findet man Bilderklau im Internet?

Fotografen und Kreative stehen oft vor der Herausforderung, dass ihre Bilder ohne Zustimmung genutzt werden. Da das Internet unüberschaubar groß ist, kann es schwierig sein, gestohlene Bilder aufzuspüren. Doch es gibt verschiedene Methoden, mit denen man prüfen kann, ob und wo eigene Bilder unautorisiert verwendet werden.

Eine der effektivsten Möglichkeiten, Bilderklau aufzudecken, ist die Nutzung von Bilder-Rückwärtssuchen. Google bietet mit der Google Reverse Image Search ein leistungsfähiges Tool, um identische oder ähnliche Bilder im Internet zu finden. Dazu wird entweder die Bilddatei hochgeladen oder eine Bild-URL eingegeben. Google vergleicht das Bild mit den auf Millionen von Websites gespeicherten Bildern und zeigt Treffer an, die das gleiche oder ein optisch ähnliches Bild enthalten. Ein weiteres bekanntes Tool ist TinEye, das eine ähnliche Funktion bietet, aber oft noch präzisere Ergebnisse liefert, da es sich speziell auf Bildersuche konzentriert.

Neben den allgemeinen Suchmaschinen gibt es auch spezialisierte Dienste wie Pixsy oder Copytrack, die nicht nur Bilder im Internet suchen, sondern Fotografen direkt bei der Durchsetzung ihrer Urheberrechte unterstützen. Diese Plattformen helfen, unautorisierte Nutzungen zu identifizieren und übernehmen auf Wunsch auch rechtliche Schritte, um Lizenzgebühren oder Schadensersatz zu fordern.

Ein weiterer wichtiger Ansatz ist die regelmäßige Überprüfung von Social-Media-Plattformen. Bilder werden häufig auf Facebook, Instagram oder Pinterest ohne Erlaubnis weiterverbreitet. Ein einfacher Trick, um nach eigenen Bildern zu suchen, besteht darin, den eigenen Namen oder bestimmte Begriffe aus der ursprünglichen Bildbeschreibung in Anführungszeichen in die Suchleiste von Social-Media-Plattformen einzugeben. Dies kann helfen, Fälle zu identifizieren, in denen das Bild ohne den eigenen Namen, aber mit einer ähnlichen Beschreibung verwendet wurde.

Wer besonders wertvolle Bilder schützen möchte, kann auch digitale Wasserzeichen oder spezielle Tracking-Technologien einsetzen. Unsichtbare Markierungen, die mit bestimmten Programmen in die Bilddatei eingebettet werden, können später helfen, das Bild eindeutig als eigenes Werk zu identifizieren.

Letztlich ist eine proaktive Überwachung entscheidend. Wer regelmäßig mit Suchmaschinen oder spezialisierten Tools nach seinen Bildern sucht, kann schneller reagieren und unautorisierte Verwendungen rechtzeitig unterbinden. Sobald ein Bilderklau entdeckt wird, sollte der Fotograf nicht zögern, den Verletzer zu kontaktieren oder einen Anwalt einzuschalten, um eine Löschung oder Schadensersatzzahlung zu verlangen. 

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