Bilder von Prominenten – was ist rechtlich erlaubt
Ob Paparazzi auf der Jagd nach dem besten Schnappschuss, Promi-Bilder auf Instagram oder Videos von roten Teppichen auf TikTok – Bilder von Prominenten sind allgegenwärtig. Was früher vor allem klassische Boulevardmedien beschäftigte, ist heute Alltag für Influencer, Hobbyfotografen und Social-Media-Nutzer. Die technischen Hürden sind niedrig: Ein Klick auf das Smartphone genügt – und das Foto der berühmten Persönlichkeit ist gemacht, geteilt und womöglich tausendfach weiterverbreitet.
Doch genau hier beginnt das rechtliche Problem. Denn auch Prominente haben Persönlichkeitsrechte – und die gelten nicht nur hinter verschlossenen Türen, sondern auch in der Öffentlichkeit. Gleichzeitig besteht ein erhebliches Interesse der Allgemeinheit an Prominenten und ihrem Leben. Die rechtliche Gratwanderung zwischen „öffentlichem Interesse“ und dem „Recht am eigenen Bild“ führt regelmäßig zu gerichtlichen Auseinandersetzungen – bis hin zum Bundesverfassungsgericht.
Dieser Beitrag erklärt Ihnen ausführlich, unter welchen Voraussetzungen Sie Bilder von Prominenten anfertigen und veröffentlichen dürfen – und wann Sie sich auf dünnem Eis bewegen. Wir zeigen Ihnen, welche rechtlichen Grundlagen gelten, was Gerichte in der Vergangenheit entschieden haben und wo die größten Risiken liegen. Ob Sie Fotograf sind, Influencer, Journalist oder einfach nur ein interessierter Social-Media-Nutzer: Mit diesem Beitrag erhalten Sie einen verständlichen Überblick über die wichtigsten Regeln – und erfahren, wie Sie rechtssicher mit Promi-Fotos umgehen.
Grundlagen des Persönlichkeitsrechts
Der rechtliche Rahmen: Wann dürfen Promis fotografiert werden?
Grenzen der Ausnahmen – § 23 Abs. 2 KUG
Typische Fallkonstellationen
Besonderheiten bei minderjährigen Prominenten
Unterschied: Printmedien vs. Social Media
Mögliche Rechtsfolgen bei Rechtsverstößen
Fazit und praktische Tipps
Grundlagen des Persönlichkeitsrechts
Das „allgemeine Persönlichkeitsrecht“ nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG
Das deutsche Grundgesetz schützt nicht nur das Eigentum oder die Meinungsfreiheit, sondern auch das Persönlichkeitsrecht – also das Recht des Einzelnen, selbst darüber zu bestimmen, wie mit seiner Person in der Öffentlichkeit umgegangen wird. Dieses Recht ergibt sich nicht ausdrücklich aus einem einzelnen Gesetz, sondern wird aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes hergeleitet. Es gehört zu den sogenannten „allgemeinen Freiheitsrechten“ und wird von der Rechtsprechung als „allgemeines Persönlichkeitsrecht“ bezeichnet.
Dieses Grundrecht schützt vor Eingriffen in die persönliche Lebenssphäre – etwa durch unbefugte Veröffentlichungen von Fotos, Berichterstattungen über das Privatleben oder heimliche Videoaufnahmen. Es ist also die verfassungsrechtliche Basis dafür, dass niemand gegen seinen Willen in der Öffentlichkeit bloßgestellt oder vereinnahmt wird – auch nicht Prominente.
Das Recht am eigenen Bild (§§ 22, 23 KUG)
Auf einfachgesetzlicher Ebene wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht insbesondere durch das „Recht am eigenen Bild“ konkretisiert. Die maßgeblichen Regelungen finden sich in den §§ 22 und 23 des Kunsturhebergesetzes (KUG). § 22 KUG bestimmt:
„Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.“
Das bedeutet: Grundsätzlich dürfen Sie keine Fotos von Personen veröffentlichen, ohne dass diese ausdrücklich zugestimmt haben. Die bloße Anfertigung eines Bildes ist rechtlich weniger problematisch – doch sobald Sie ein Bild verbreiten, etwa im Internet, in der Presse oder auf Social Media, wird es heikel.
Das Gesetz kennt jedoch auch Ausnahmen von diesem Einwilligungserfordernis – insbesondere in § 23 KUG. Diese Regelungen sind insbesondere bei Prominenten von entscheidender Bedeutung und werden weiter unten ausführlich behandelt.
Schutzumfang und Bedeutung bei Prominenten
Häufig wird angenommen, dass Prominente aufgrund ihres öffentlichen Auftretens weniger Schutz genießen. Doch das ist nur bedingt richtig. Zwar hat die Rechtsprechung anerkannt, dass bekannte Persönlichkeiten sich in gewissem Umfang öffentlicher Berichterstattung stellen müssen, insbesondere wenn ein „öffentliches Interesse“ an ihrer Person besteht. Dennoch bleibt auch für Prominente der Schutz des Persönlichkeitsrechts erhalten und relevant – insbesondere im privaten oder familiären Umfeld.
Der Schutzumfang ist dabei stets abhängig vom Kontext: Ein Foto eines Prominenten auf dem roten Teppich ist juristisch anders zu bewerten als ein heimlich aufgenommenes Bild am Pool eines privaten Feriendomizils. Hinzu kommt: Bei Minderjährigen – etwa den Kindern berühmter Personen – ist der Schutz noch deutlich strenger. Auch dies hat die Rechtsprechung wiederholt betont.
Fazit: Auch Stars sind keine „vogelfreien“ Personen. Sie haben das Recht, selbst zu bestimmen, wann, wie und in welchem Zusammenhang ihr Bild veröffentlicht wird – sofern nicht eine gesetzlich anerkannte Ausnahme greift. Diese Ausnahmen sind in § 23 KUG geregelt – und stehen im nächsten Abschnitt im Mittelpunkt.
Der rechtliche Rahmen: Wann dürfen Promis fotografiert werden?
Wer einer prominenten Person auf der Straße begegnet oder sie bei einer Veranstaltung sieht, zückt heute schnell das Handy. Doch Vorsicht: Auch wenn eine bekannte Persönlichkeit scheinbar in aller Öffentlichkeit steht, bedeutet das nicht automatisch, dass Sie sie beliebig fotografieren oder gar die Bilder veröffentlichen dürfen. Entscheidend ist die rechtliche Trennung zwischen dem reinen Fotografieren und der Veröffentlichung eines Bildes – sowie die Frage, ob eine Einwilligung vorliegt oder ausnahmsweise entbehrlich ist.
Fotografieren in der Öffentlichkeit vs. Privatsphäre
Grundsätzlich dürfen Sie Personen, also auch Prominente, im öffentlichen Raum fotografieren – etwa auf Straßen, Plätzen oder bei Veranstaltungen. Das Anfertigen eines Fotos ist für sich genommen meist zulässig, solange keine besonderen Umstände vorliegen, etwa ein aggressives oder belästigendes Verhalten (Stichwort: „Paparazzi-Überfall“). Auch bei besonders intimen Momenten – wie in Krankenhäusern, am Strand oder in geschützten Rückzugsorten – kann schon das Fotografieren rechtswidrig sein, weil hier der Bereich der Privatsphäre betroffen ist.
Entscheidend ist also: Wo und wie wurde das Bild aufgenommen? Je privater die Umgebung, desto höher der rechtliche Schutz – auch bei bekannten Persönlichkeiten. Dies gilt insbesondere, wenn die Person erkennbar versucht, sich der Öffentlichkeit zu entziehen, etwa im Urlaub oder beim Spaziergang mit den Kindern.
Unterschied: Anfertigung vs. Veröffentlichung eines Bildes
Rechtlich besonders bedeutsam ist die Unterscheidung zwischen der bloßen Aufnahme eines Bildes und dessen Verbreitung oder öffentlichen Zurschaustellung – also z. B. durch Veröffentlichung in der Zeitung, im Internet oder in sozialen Netzwerken. Während das reine Fotografieren (je nach Situation) noch zulässig sein kann, ist die Veröffentlichung grundsätzlich zustimmungspflichtig, vgl. § 22 KUG.
Die Veröffentlichung kann dabei sehr weit verstanden werden: Schon das Hochladen eines Promi-Fotos auf Instagram oder das Teilen in einer WhatsApp-Gruppe mit vielen Personen kann rechtlich als Verbreitung gelten – und somit gegen das Recht am eigenen Bild verstoßen.
Einwilligung – wann erforderlich, wann entbehrlich?
Die Grundregel lautet: Ohne Einwilligung dürfen Bilder von Personen – auch Prominenten – nicht veröffentlicht werden. Die Einwilligung kann ausdrücklich erfolgen (z. B. durch Zustimmung zu einem Interview mit Bild) oder konkludent (etwa durch bewusstes Posieren vor Fotografen auf dem roten Teppich). Liegt eine solche Einwilligung nicht vor, ist eine Veröffentlichung in aller Regel rechtswidrig – es sei denn, es greift eine gesetzlich geregelte Ausnahme.
Diese Ausnahmen finden sich in § 23 Abs. 1 KUG. Die wichtigste: Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Hierbei wird angenommen, dass bestimmte Persönlichkeiten oder Situationen von so großem öffentlichen Interesse sind, dass das Recht der Allgemeinheit auf Information das Persönlichkeitsrecht überwiegt. Aber: Diese Ausnahme gilt nicht schrankenlos – und auch nicht für jeden Prominenten in jeder Lebenslage. Wann sie greift und wo ihre Grenzen liegen, erfahren Sie im nächsten Kapitel.
§ 23 KUG: Ausnahmen vom Einwilligungserfordernis
Wie bereits erläutert, dürfen Bildnisse grundsätzlich nur mit Einwilligung der abgebildeten Person veröffentlicht werden (§ 22 KUG). Doch das Gesetz kennt wichtige Ausnahmen – insbesondere in § 23 Abs. 1 KUG –, bei denen keine Einwilligung erforderlich ist. Diese Ausnahmeregelungen spielen vor allem dann eine Rolle, wenn es um Prominente geht, da deren Bildnisse oft von öffentlichem Interesse sind.
Dennoch gilt: Diese Ausnahmen sind nicht schrankenlos. Selbst wenn eine der Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 KUG erfüllt ist, kann die Veröffentlichung trotzdem unzulässig sein, wenn sie in unzulässiger Weise in die Privatsphäre des Abgebildeten eingreift (§ 23 Abs. 2 KUG). Eine sorgfältige Abwägung ist daher in jedem Fall unerlässlich.
§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG – Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte
Was bedeutet „zeitgeschichtlich“?
Nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG dürfen Bildnisse veröffentlicht werden, wenn sie ein „Ereignis der Zeitgeschichte“ betreffen. Doch was ist ein solches Ereignis?
„Zeitgeschichtlich“ ist ein Ereignis, wenn es für die öffentliche Meinungsbildung von allgemeiner Bedeutung ist. Dazu zählen:
- politische Ereignisse (z. B. Wahlen, politische Skandale)
- kulturelle Ereignisse (z. B. Filmfestivals, Preisverleihungen)
- gesellschaftliche Themen (z. B. öffentliche Debatten über Klimaschutz, soziale Bewegungen)
Auch einzelne Personen können zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis werden – etwa durch ihr Wirken, ihre Funktionen oder ihre Teilnahme an einem öffentlichen Diskurs.
Prominente als „absolute“ oder „relative“ Personen der Zeitgeschichte
Die Rechtsprechung hat in der Vergangenheit zwischen zwei Gruppen unterschieden:
- Absolute Personen der Zeitgeschichte: Prominente, die dauerhaft im öffentlichen Interesse stehen, z. B. Bundeskanzler, Fußball-Weltstars, Schauspiel-Ikonen. Bei ihnen wird häufig ein dauerhaftes Informationsinteresse der Öffentlichkeit angenommen.
- Relative Personen der Zeitgeschichte: Personen, die nur anlassbezogen im Mittelpunkt stehen – z. B. ein Unfallopfer, ein Teilnehmer einer Castingshow oder ein Zeuge in einem bekannten Strafprozess.
Doch diese Differenzierung wurde durch die Caroline-von-Monaco-Rechtsprechung weitgehend aufgeweicht. Heute ist maßgeblich, ob ein sachlicher Anlass für die Bildberichterstattung besteht – also ob der abgebildete Prominente im Rahmen eines zeitgeschichtlichen Ereignisses gezeigt wird, nicht ob er an sich prominent ist.
Rechtsprechung: Caroline von Monaco I & II
Die juristische Debatte wurde durch die berühmten Entscheidungen zu Caroline von Monaco geprägt:
- Caroline I (BVerfG, 1999): Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass Fotos von Caroline von Monaco beim Spaziergang mit ihren Kindern ohne ihr Einverständnis zulässig seien, da sie eine absolute Person der Zeitgeschichte sei. Das allgemeine Informationsinteresse habe Vorrang.
- Caroline II (EGMR, 2004): Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte widersprach dieser Einschätzung: Auch Prominente haben ein Recht auf Schutz ihrer Privatsphäre. Die Fotos seien nicht aus einem gesellschaftlich relevanten Anlass entstanden, sondern dienten lediglich der Unterhaltung. Das verletze Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privatlebens).
Seitdem gilt in Deutschland: Die Prominenz einer Person rechtfertigt allein keine Veröffentlichung. Entscheidend ist, ob ein Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung geleistet wird. Die Sensationslust der Boulevardpresse oder das bloße Unterhaltungsinteresse reichen nicht aus.
Beispiele
- ✅ Zulässig: Aufnahme eines prominenten Politikers beim Staatsbesuch oder eines Schauspielers bei der Filmpremiere.
- ❌ Unzulässig: Schnappschuss einer Moderatorin beim Sonnenbaden am Pool im Privaturlaub.
Weitere Ausnahmen nach § 23 KUG
Neben der zeitgeschichtlichen Relevanz kennt das KUG noch weitere Fallgruppen, bei denen die Einwilligung ebenfalls entbehrlich ist – allerdings nur unter engen Voraussetzungen.
Versammlungen und Aufzüge (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG)
Diese Regelung erlaubt die Veröffentlichung von Bildnissen, wenn sie im Zusammenhang mit Versammlungen, Aufzügen oder ähnlichen Vorgängen, an denen der Abgebildete teilnimmt, stehen.
Einige Beispiele:
- ✅ Zulässig: Ein Foto einer Demonstration, auf dem Prominente unter den Teilnehmern zu sehen sind.
- ✅ Zulässig: Aufnahmen von Sportveranstaltungen, Konzerten oder Gedenkmärschen.
- ❌ Unzulässig: Isolierte Porträtaufnahme eines Prominenten, der am Rande einer Demo steht – ohne Bezug zur Veranstaltung.
Die Veröffentlichung muss den Zusammenhang mit der Versammlung erkennen lassen, andernfalls ist eine Einwilligung erforderlich.
Beiwerk der Landschaft oder Örtlichkeit (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG)
Ein Bild darf auch dann ohne Einwilligung veröffentlicht werden, wenn die abgebildete Person lediglich „Beiwerk“ einer Landschaft oder eines öffentlichen Ortes ist. Die Person muss nicht im Mittelpunkt stehen und darf nicht bewusst hervorgehoben werden.
Prominente sind hiervon nicht ausgenommen – auch sie können Beiwerk sein. Aber: Die Schwelle ist hoch.
Beispiele:
- ✅ Zulässig: Foto einer Prominenten, die zufällig im Hintergrund einer Straßenszene mitläuft.
- ❌ Unzulässig: Nahaufnahme eines Prominenten auf einem Stadtbild, obwohl das Bild klar auf die Person fokussiert ist.
Hier zeigt sich: Je prominenter und dominanter die Person im Bild erscheint, desto wahrscheinlicher verliert sie ihre „Beiwerk“-Stellung – und eine Einwilligung ist erforderlich.
Darstellung von Kunstwerken (§ 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG)
Diese Ausnahme erlaubt die Veröffentlichung eines Bildnisses, wenn es ausschließlich der Darstellung eines Kunstwerks dient – etwa eines Gemäldes, einer Skulptur oder eines Bauwerks. Die abgebildete Person ist dabei nicht Hauptmotiv, sondern lediglich beiläufig sichtbar.
Ein Fallbeispiel:
- ✅ Zulässig: Foto eines berühmten Gemäldes in einer Galerie, bei dem zufällig ein prominenter Besucher mit im Bild ist.
- ❌ Unzulässig: Foto eines Prominenten vor einem Kunstwerk, bei dem die Person klar im Vordergrund steht.
In der Praxis ist diese Ausnahme bei Prominenten selten relevant, da deren Darstellung regelmäßig Hauptzweck der Aufnahme ist.
Zwischenfazit
Die Ausnahmen des § 23 Abs. 1 KUG können in bestimmten Fällen eine Veröffentlichung ohne Einwilligung rechtfertigen – aber sie sind eng begrenzt und unterliegen strengen Voraussetzungen. Vor allem das Merkmal „zeitgeschichtliches Ereignis“ wurde in den letzten Jahrzehnten stark eingeengt, um den Schutz der Privatsphäre – gerade bei Prominenten – zu stärken.
Aber: Selbst wenn eine Ausnahme greift, bedeutet das noch nicht automatisch, dass eine Veröffentlichung auch rechtmäßig ist. Denn nach § 23 Abs. 2 KUG kann sie dennoch unzulässig sein, wenn ein berechtigtes Interesse der abgebildeten Person verletzt wird.
Grenzen der Ausnahmen – § 23 Abs. 2 KUG
Selbst wenn eine Veröffentlichung grundsätzlich unter eine der Ausnahmen des § 23 Abs. 1 KUG fällt – etwa weil es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt –, heißt das noch nicht, dass die Veröffentlichung automatisch erlaubt ist. Denn § 23 Abs. 2 KUG setzt der Bildberichterstattung eine wichtige Schranke:
„Die Ausnahmen gelten nicht, wenn durch die Verbreitung oder Schaustellung ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird.“
Mit anderen Worten: Immer dann, wenn die Veröffentlichung gegen schutzwürdige Interessen der abgebildeten Person verstößt, ist sie trotz § 23 Abs. 1 unzulässig. Diese Vorschrift ist Ausdruck der verfassungsrechtlich garantierten Wahrung der Menschenwürde und Privatsphäre, insbesondere nach Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG.
Kein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt?
Ob ein „berechtigtes Interesse“ verletzt ist, lässt sich nicht pauschal beantworten. Maßgeblich ist eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalls: Welche Bedeutung hat das öffentliche Informationsinteresse? Inwieweit wird die abgebildete Person durch das Bild in ihrer Privatsphäre beeinträchtigt? Erfolgt die Darstellung neutral oder verzerrend?
Dabei gilt: Je intimer oder sensibler die Situation, desto eher wird ein berechtigtes Interesse angenommen – und desto eher ist die Veröffentlichung unzulässig. Dies gilt unabhängig vom Bekanntheitsgrad der betroffenen Person. Auch Prominente haben Anspruch auf private Rückzugsräume.
Abwägung zwischen Pressefreiheit, Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht
Die Rechtsprechung muss in diesen Fällen regelmäßig eine Güterabwägung vornehmen – zwischen:
- der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG),
- der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) und
- dem Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person.
Es gibt keinen generellen Vorrang eines dieser Rechte. Vielmehr kommt es auf den Einzelfall an: Ist die Bildberichterstattung geeignet, zur öffentlichen Meinungsbildung beizutragen? Oder dient sie lediglich der Sensationslust oder Unterhaltung?
Ein Beispiel: Ein Foto von einem Politiker bei einer offiziellen Veranstaltung kann dem öffentlichen Diskurs dienen – und damit zulässig sein. Ein Foto desselben Politikers im Krankenhaus oder am Krankenbett seiner Angehörigen greift tief in seine Privatsphäre ein – und ist in der Regel unzulässig, selbst wenn er eine „absolute Person der Zeitgeschichte“ ist.
Intensität des Eingriffs: Ort, Umstände, Begleittext
Die Zulässigkeit hängt maßgeblich von der Intensität des Eingriffs ab. Dabei sind folgende Faktoren besonders bedeutsam:
1. Der Aufnahmeort
- Öffentlicher Raum (z. B. Straße, Bahnhof): Schutzwürdigkeit geringer, aber keine Freifahrtschein!
- Halböffentlicher Raum (z. B. Restaurants, Veranstaltungen): Schutzwürdigkeit steigt.
- Privater Raum (z. B. Wohnung, Hotel, Garten, Klinik): Höchster Schutz – in aller Regel keine Veröffentlichung ohne Einwilligung zulässig.
2. Die Umstände der Aufnahme
- War sich die Person bewusst, fotografiert zu werden?
- Wurde sie überrascht, verfolgt oder bedrängt?
- Ist das Bild spontan entstanden oder gezielt inszeniert?
Aggressives Verhalten von Fotografen – etwa bei Paparazzi-Aktionen – kann allein schon den Eingriff unzulässig machen. Auch die Verwendung von Teleobjektiven, Drohnen oder heimlichen Aufnahmen erhöht die Eingriffsintensität.
3. Der Kontext der Veröffentlichung
- Wird das Bild sachlich und neutral präsentiert?
- Wird die abgebildete Person diffamiert, lächerlich gemacht oder falsch dargestellt?
- Enthält der Begleittext reißerische oder ehrverletzende Aussagen?
Die Rechtsprechung betrachtet stets Gesamtbild und Text gemeinsam – eine manipulative oder entstellende Darstellung kann selbst ein an sich neutrales Foto rechtswidrig machen.
Fallgruppen der Rechtsprechung: Wann liegt typischerweise ein berechtigtes Interesse vor?
Die Gerichte haben über die Jahre bestimmte Fallgruppen entwickelt, in denen das Persönlichkeitsrecht regelmäßig schwer wiegt – insbesondere bei Prominenten. Dazu gehören:
1. Aufnahmen im Urlaub
Fotos von Prominenten am Strand, im Hotel oder bei Spaziergängen im Urlaub sind besonders kritisch. Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach betont, dass der Urlaub zum Kernbereich privater Lebensgestaltung gehört. Selbst wenn der Prominente in der Öffentlichkeit unterwegs ist, liegt kein zeitgeschichtliches Ereignis vor. Die Veröffentlichung solcher Bilder ist in der Regel unzulässig.
▶️ Beispiel: Caroline von Monaco mit ihren Kindern auf einem Spaziergang in Paris – trotz öffentlicher Straße war die Veröffentlichung unzulässig (Caroline II).
2. Aufnahmen im Krankenhaus oder bei Krankheit
Solche Bilder greifen besonders tief in die Intimsphäre ein. Hier ist die Veröffentlichung in nahezu allen Fällen rechtswidrig – selbst bei Personen der Zeitgeschichte.
▶️ Beispiel: Ein Bild eines erkrankten Politikers im Rollstuhl vor der Klinik ohne dessen Zustimmung wäre unzulässig – trotz öffentlicher Relevanz seiner Person.
3. Aufnahmen mit Kindern
Die Rechtsprechung gewährt dem Schutz von Kindern höchste Priorität. Der Bundesgerichtshof betont: Kinder dürfen nicht „zur Schau gestellt“ werden, auch nicht als Begleiter prominenter Elternteile.
▶️ Beispiel: Fotos von Stars mit ihren Kindern in der Freizeit sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche Zustimmung vor oder die Kinder treten bewusst bei einem öffentlichen Ereignis auf.
4. Sensationsberichterstattung
Wenn ein Bild nur dazu dient, Neugier oder Sensationslust zu bedienen, überwiegt regelmäßig das Persönlichkeitsrecht.
▶️ Beispiel: Reißerisches Titelbild einer Schauspielerin beim Verlassen einer Trauerfeier – obwohl öffentlich, ist der Eingriff wegen der emotionalen Ausnahmesituation in der Regel nicht hinzunehmen.
Fazit: Vorsicht auch bei scheinbar „öffentlichen“ Bildern
§ 23 Abs. 2 KUG zeigt: Auch ein prominenter Mensch ist nicht dauerhaft „öffentlich“. Seine Privatsphäre ist ebenso zu achten wie die jeder anderen Person. Selbst wenn eine Ausnahme nach § 23 Abs. 1 vorliegt, darf ein Bild nicht veröffentlicht werden, wenn es berechtigte Interessen verletzt – etwa durch einen Eingriff in die Privatsphäre, ehrverletzende Darstellung oder Entwürdigung.
Für alle, die Bilder von Prominenten aufnehmen oder veröffentlichen möchten – etwa Fotografen, Medienhäuser oder Influencer – gilt daher: Sorgfalt ist entscheidend. Im Zweifel sollte immer vorab geprüft werden, ob eine Veröffentlichung rechtlich tragfähig ist. Die Risiken – etwa Unterlassung, Schadensersatz oder öffentliche Gegenreaktionen – sind nicht zu unterschätzen.
Typische Fallkonstellationen
In der Praxis sind es immer wieder ähnliche Situationen, die rechtlich heikel werden: Der Prominente im Urlaub, beim Abendessen im Restaurant oder beim Spaziergang durch die Stadt. Mit dem Smartphone in der Hand ist die Versuchung groß, einen Schnappschuss zu machen oder gar in den sozialen Medien zu veröffentlichen. Doch was ist erlaubt – und was nicht?
Im Folgenden stellen wir Ihnen typische Fallkonstellationen vor und zeigen, wie Gerichte solche Situationen bisher bewertet haben.
Paparazzi-Fotos im Urlaub: Wann illegal?
Urlaubsfotos von Prominenten gehören zu den heikelsten Fällen. Zwar befinden sich Prominente oft an öffentlich zugänglichen Orten – etwa am Strand, an der Hotelbar oder auf einer Promenade –, doch die Rechtsprechung erkennt in Urlaubsaufenthalten regelmäßig eine besonders schutzwürdige private Sphäre.
Der Urlaub gilt als Rückzugsraum. Selbst öffentliche Orte im Ausland können so dem Schutzbereich des Persönlichkeitsrechts zugeordnet werden. Der Grund: Prominente haben das Recht auf Erholung ohne ständige mediale Überwachung.
Fazit:
Auch in der Öffentlichkeit aufgenommene Urlaubsbilder von Prominenten sind in der Regel rechtswidrig, wenn sie nicht im Zusammenhang mit einem öffentlichen Auftritt stehen oder ein besonderes Informationsinteresse besteht.
Aufnahmen bei öffentlichen Auftritten (z. B. Filmpremieren, Preisverleihungen)
Bei offiziellen, öffentlich angekündigten Auftritten – etwa Filmpremieren, Presseterminen, Gala-Abenden oder Preisverleihungen – bewegen sich Prominente bewusst in der Öffentlichkeit und nehmen mediale Berichterstattung in Kauf. In solchen Fällen ist eine Bildveröffentlichung regelmäßig zulässig – jedenfalls solange das Bild sachlich bleibt und keine privaten Aspekte ausleuchtet.
Aber auch hier sind Grenzen zu beachten: Wird ein Prominenter in peinlicher Weise, in einem unpassenden Moment oder mit entstellender Begleitberichterstattung dargestellt, kann das berechtigte Interesse verletzt sein (§ 23 Abs. 2 KUG).
Fazit:
Bei offiziellen öffentlichen Auftritten ist die Bildberichterstattung in aller Regel rechtlich zulässig, solange kein entwürdigender Kontext entsteht.
Schnappschüsse im Restaurant oder auf der Straße
Hier wird es komplizierter: Auch wenn der Ort „öffentlich“ wirkt, bedeutet das nicht automatisch, dass Bilder erlaubt sind. In Restaurants, Bars, Cafés oder auf öffentlichen Straßen sind Prominente oft privat unterwegs. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit ist in solchen Fällen eher gering – das Persönlichkeitsrecht überwiegt meist.
Entscheidend ist, ob ein zeitgeschichtlicher Bezug besteht. Ist der Restaurantbesuch etwa Teil eines politischen Treffens oder einer Presseveranstaltung, kann ein Informationsinteresse bestehen. Ist es dagegen ein rein privates Abendessen, besteht regelmäßig ein Schutzbedürfnis.
Fazit:
Schnappschüsse aus dem privaten Alltag – selbst an öffentlich zugänglichen Orten – sind rechtlich oft problematisch, da kein öffentliches Berichterstattungsinteresse vorliegt.
Instagram- oder TikTok-Fotos mit zufälligem Promi im Hintergrund
Immer häufiger posten Social-Media-Nutzer Fotos oder Videos, auf denen zufällig ein Prominenter im Hintergrund zu sehen ist – etwa bei Stadtaufnahmen, in Einkaufszentren oder bei Veranstaltungen.
Ob dies zulässig ist, hängt davon ab, ob der Prominente nur „Beiwerk“ der Aufnahme ist (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG) – also lediglich beiläufig mit im Bild erscheint, ohne im Mittelpunkt zu stehen.
Fazit:
Ob solche Inhalte zulässig sind, hängt stark vom Fokus des Bildes ab. Wird der Prominente nur beiläufig erfasst, ist die Veröffentlichung eher zulässig. Wird er gezielt hervorgehoben, bedarf es seiner Zustimmung.
Selfies mit Prominenten – und ihre Veröffentlichung
Das Selfie mit einem Prominenten gehört zu den Klassikern – ob auf Events, am Flughafen oder auf der Straße. Doch darf man es einfach machen und posten?
Grundsatz: Einwilligung durch konkludentes Verhalten
Wenn der Prominente willentlich am Selfie teilnimmt – z. B. in die Kamera schaut, lächelt oder gar posiert –, liegt in der Regel eine konkludente Einwilligung zur Aufnahme vor. Daraus kann man auch eine Einwilligung zur Veröffentlichung ableiten – allerdings nur im Kontext der konkreten Situation.
Aber Achtung: Wird das Bild später kommentiert, verändert oder in einem anderen Zusammenhang veröffentlicht, kann dies rechtswidrig sein – insbesondere bei entstellender Bearbeitung oder kommerzieller Nutzung.
Und: Wird ein Selfie gegen den Willen des Prominenten gemacht – z. B. heimlich im Fitnessstudio oder im Wartezimmer –, ist allein schon die Aufnahme heikel, die Veröffentlichung fast immer unzulässig.
Fazit:
Wer ein Selfie mit einem Prominenten machen will, sollte sicherstellen, dass dieser einverstanden ist. Die spätere Veröffentlichung sollte kontexttreu und respektvoll erfolgen – andernfalls droht eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts.
Zwischenfazit
Die rechtliche Zulässigkeit hängt in der Praxis nicht von der Prominenz, sondern von Situation, Kontext und Absicht ab. Während öffentliche Auftritte eine Veröffentlichung oft erlauben, sind private Momente, auch an scheinbar öffentlichen Orten, regelmäßig geschützt. Wer Bilder verbreitet, sollte sich daher stets fragen:
- Besteht ein öffentliches Informationsinteresse?
- War die Situation privat oder öffentlich intendiert?
- Ist der Prominente Hauptmotiv oder nur Beiwerk?
- Könnte sich der Betroffene bloßgestellt, verletzt oder verfolgt fühlen?
Im Zweifel empfiehlt sich Zurückhaltung – oder anwaltlicher Rat.
Besonderheiten bei minderjährigen Prominenten
Wenn es um die Veröffentlichung von Bildern prominenter Persönlichkeiten geht, ist der rechtliche Rahmen bereits für Erwachsene eng gesteckt. Noch strenger wird er, sobald es sich um minderjährige Prominente handelt – oder um die Kinder prominenter Eltern. Denn Kinder und Jugendliche genießen nach der Rechtsprechung einen besonders intensiven Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte.
Strenger Schutz – selbst bei „zeitgeschichtlicher Relevanz“
Auch wenn Prominente – etwa Schauspieler, Musiker oder Sportler – als sogenannte „Personen der Zeitgeschichte“ gelten und damit grundsätzlich unter die Ausnahmen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG fallen können, gilt dies für ihre Kinder nicht ohne Weiteres. Der Gesetzgeber und die Gerichte nehmen hier eine deutlich restriktivere Haltung ein.
Der Grund: Minderjährige befinden sich in einer besonders schutzbedürftigen Entwicklungsphase, in der sie nicht selbst über die Tragweite von Fotoaufnahmen oder deren Veröffentlichung entscheiden können. Zudem können sie sich dem Medieninteresse oft nicht entziehen, wenn sie gemeinsam mit ihren Eltern in der Öffentlichkeit stehen – z. B. bei Spaziergängen, im Urlaub oder auf Familienfeiern.
Auch eine konstruierte „zeitgeschichtliche Relevanz“ rechtfertigt bei Minderjährigen keine automatische Veröffentlichungserlaubnis. Selbst wenn sich ein öffentliches Interesse auf die Eltern bezieht, bedeutet das nicht, dass die Kinder ebenfalls als „Personen der Zeitgeschichte“ gelten.
Konsequenzen für die Praxis
Für Journalisten, Fotografen, Influencer oder Social-Media-Nutzer gilt deshalb:
- Keine Veröffentlichung von Bildern minderjähriger Prominenter ohne ausdrückliche Einwilligung der sorgeberechtigten Eltern (und ab einem gewissen Alter ggf. auch des Kindes selbst).
- Selbst bei offiziellen Anlässen (z. B. Filmstarts oder Sportveranstaltungen) ist Vorsicht geboten: Wenn die Kinder nicht gezielt selbst in der Öffentlichkeit auftreten, sollte auf die Veröffentlichung verzichtet werden.
- Besonders heikel sind Urlaubsaufnahmen, Familienausflüge oder Aufnahmen in Alltagssituationen, selbst wenn diese im öffentlichen Raum stattfinden.
Fazit:
Bei minderjährigen Prominenten (und noch mehr bei den Kindern prominenter Eltern) wiegt das Persönlichkeitsrecht besonders schwer. Eine Veröffentlichung ist nur in absoluten Ausnahmefällen zulässig – und auch dann nur bei neutraler, respektvoller Darstellung und echtem Informationsinteresse. Ansonsten drohen Unterlassungsklagen, Schadensersatzansprüche und empfindlicher öffentlicher Widerspruch.
Unterschied: Printmedien vs. Social Media
Mit der Verbreitung digitaler Medien hat sich nicht nur die Art der Kommunikation verändert – auch die rechtlichen Fragen rund um die Veröffentlichung von Prominentenfotos haben an Komplexität gewonnen. Was früher vor allem die klassische Presse betraf, ist heute für Privatpersonen, Blogger, Influencer und Unternehmen gleichermaßen relevant. Denn: Auch Sie sind rechtlich Verantwortlicher, wenn Sie ein Promi-Foto auf Instagram, TikTok oder in einem Onlineshop veröffentlichen.
Veröffentlichungen in Presseerzeugnissen vs. private oder kommerzielle Nutzung im Netz
Die Veröffentlichung eines Fotos in einer Zeitung oder einem Magazin unterliegt klaren Regeln – und bewegt sich oft im Spannungsfeld zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsrecht. Gerichte erkennen hier ein legitimes Interesse der Öffentlichkeit an, etwa wenn über ein gesellschaftlich relevantes Ereignis berichtet wird. Eine sorgfältige journalistische Abwägung kann – je nach Fall – eine rechtmäßige Veröffentlichung ermöglichen.
Anders sieht es bei der Veröffentlichung im Internet aus, insbesondere auf Social-Media-Plattformen. Hier entfällt häufig die journalistische Einordnung. Beiträge dienen nicht der öffentlichen Meinungsbildung, sondern oft der Unterhaltung, Selbstdarstellung oder Werbung. Dadurch sinkt die Schutzwürdigkeit des öffentlichen Interesses – und das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten gewinnt an Gewicht.
Fazit:
Die journalistische Einbettung kann rechtfertigend wirken – die private oder kommerzielle Nutzung im Netz unterliegt dagegen strengeren Maßstäben.
Influencer und Creator als neue „Publizierende“
Mit dem Aufstieg der sozialen Medien sind viele Menschen zu Content Creatorn oder Influencern geworden – oft mit erheblicher Reichweite. Ob TikTok, Instagram, YouTube oder Facebook: Wer regelmäßig Inhalte produziert, gilt rechtlich nicht mehr als bloßer Privatnutzer, sondern als Veröffentlichender im öffentlichen Raum.
Und genau hier liegt ein rechtliches Risiko: Wer Personen – insbesondere Prominente – auf seinen Kanälen abbildet, bewegt sich nicht im rechtsfreien Raum. Ob ein TikTok-Video, ein Instagram-Post oder ein YouTube-Vlog – all diese Formate fallen unter das Kunsturhebergesetz (KUG). Und somit gelten auch hier die Grundsätze des Rechts am eigenen Bild.
Beispiel: Ein Influencer besucht ein Festival und filmt einen Prominenten, der im Publikum sitzt. Das Video geht viral. → Ohne Einwilligung des Prominenten kann dies eine rechtswidrige Veröffentlichung darstellen – insbesondere, wenn kein zeitgeschichtlicher Kontext gegeben ist.
Noch heikler wird es, wenn die Inhalte kommerziell verwertet werden – etwa zur Bewerbung von Produkten, Events oder eigenen Dienstleistungen. Hier drohen Abmahnungen und Schadensersatzansprüche – zum Teil in vier- bis fünfstelliger Höhe.
Reichweite und Kontext als Risiko-Faktoren
In der rechtlichen Bewertung spielt auch die Reichweite des Mediums eine entscheidende Rolle. Ein Bild, das nur einer kleinen Gruppe gezeigt wird, hat ein anderes Gewicht als ein viraler Post mit tausenden Likes und Kommentaren. Je größer die Reichweite, desto größer ist das potenzielle Schadensrisiko für die abgebildete Person – und desto strenger sind die Anforderungen an die Zulässigkeit der Veröffentlichung.
Ebenso entscheidend ist der Kontext, in dem das Bild erscheint:
- Wird der Prominente neutral oder wohlwollend dargestellt?
- Wird das Bild mit Kommentaren versehen, die beleidigend, spöttisch oder suggestiv sind?
- Steht das Bild in einem Zusammenhang mit Werbung?
Beispiel: Ein Instagram-Post zeigt eine bekannte Musikerin beim Einkaufen – versehen mit dem Text „Sieht ganz schön mitgenommen aus…“. → Auch wenn das Foto in der Öffentlichkeit aufgenommen wurde, kann der Text eine ehrverletzende Wirkung entfalten – und die Veröffentlichung unzulässig machen.
Fazit:
Je größer die Reichweite und je problematischer der Kontext, desto höher das rechtliche Risiko. Wer Prominente in sozialen Netzwerken abbildet, sollte sehr genau prüfen, ob eine Einwilligung vorliegt oder eine zulässige Ausnahme greift.
Zusammengefasst: Print ist nicht gleich Social Media
|
Aspekt |
Klassische Medien |
Social Media / Influencer |
|
Pressefreiheit greift |
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen |
In der Regel nein |
|
Einwilligung erforderlich |
Grundsätzlich ja, aber Ausnahmen möglich |
Grundsätzlich ja, nur selten Ausnahmen |
|
Reichweitenrelevanz |
Eher geringer, da redaktionell gesteuert |
Sehr hoch – große Wirkung bei kurzer Zeit |
|
Haftungsrisiko |
Redaktionen oft rechtlich gut beraten |
Influencer meist ohne juristische Prüfung |
Mögliche Rechtsfolgen bei Rechtsverstößen
Wer gegen das Recht am eigenen Bild verstößt – etwa durch die unerlaubte Veröffentlichung von Fotos prominenter Personen – setzt sich erheblichen rechtlichen Risiken aus. Und das gilt nicht nur für große Verlagshäuser oder Medienkonzerne: Auch Blogger, Influencer, Unternehmen und Privatpersonen können juristisch belangt werden, wenn sie entsprechende Inhalte veröffentlichen oder verbreiten.
Im Folgenden zeigen wir Ihnen, mit welchen rechtlichen Folgen Sie rechnen müssen, wenn Sie gegen die Vorgaben des Kunsturhebergesetzes (KUG) oder gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht verstoßen.
Unterlassung, Abmahnung, Vertragsstrafe
Die erste und häufigste Reaktion auf eine unzulässige Bildveröffentlichung ist die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs. Der Betroffene – also der abgebildete Prominente – kann von Ihnen verlangen, dass Sie die Bildnutzung sofort einstellen und das Bild nicht erneut verwenden.
In der Praxis wird Ihnen meist zunächst eine Abmahnung durch einen Anwalt zugestellt. Diese enthält regelmäßig:
- die Aufforderung zur sofortigen Löschung der betreffenden Bilder,
- die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, und
- eine Kostenrechnung für die anwaltliche Tätigkeit (meist auf Basis eines hohen Streitwerts).
Wenn Sie eine solche Unterlassungserklärung nicht abgeben, kann der Betroffene gerichtlich eine einstweilige Verfügung erwirken – oft bereits innerhalb weniger Tage.
Wird die Erklärung abgegeben und später dennoch erneut gegen das Verbot verstoßen, droht eine Vertragsstrafe, die in der Regel mehrere Tausend Euro betragen kann.
▶️ Beispiel: Ein Influencer veröffentlicht ein Paparazzi-Foto einer bekannten Schauspielerin im Urlaub. Er wird abgemahnt, gibt die Unterlassungserklärung ab, postet aber später das gleiche Bild erneut in einer Story. → Die versprochene Vertragsstrafe wird fällig.
Schadensersatz- und Geldentschädigungsansprüche
Neben der Unterlassung kann ein Prominenter auch Schadensersatz verlangen, wenn ihm durch die Veröffentlichung des Bildes ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn das Bild für kommerzielle Zwecke genutzt wurde – z. B. für Werbung, Sponsoring oder Reichweitensteigerung in sozialen Medien.
Grundlage ist § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
Der Schadensersatz kann auf verschiedene Weise berechnet werden:
- fiktive Lizenzgebühr (Was hätte die Person erhalten, wenn sie dem Bild zugestimmt hätte?),
- Abschöpfung des erzielten Gewinns (z. B. durch erhöhte Klickzahlen),
- konkreter Vermögensschaden (z. B. Absage eines Werbevertrags wegen der Veröffentlichung).
Darüber hinaus kommt auch ein Anspruch auf eine immaterielle Geldentschädigung in Betracht – insbesondere, wenn die Bildveröffentlichung in besonders schwerwiegender Weise in die Privatsphäre eingreift, etwa durch:
- heimlich aufgenommene Bilder im Krankenhaus,
- Fotos, die Kinder von Prominenten zeigen,
- entwürdigende oder sexualisierte Darstellungen.
Die Höhe der Geldentschädigung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab – denkbar sind Beträge zwischen mehreren Hundert bis mehreren Zehntausend Euro.
Kostenrisiken für Fotografen, Blogger und Publisher
Die finanziellen Risiken für eine unrechtmäßige Veröffentlichung sind oft beträchtlich – vor allem, wenn anwaltliche Abmahnungen hinzukommen. So setzen die Gerichte für Bildrechtsverstöße regelmäßig Streitwerte zwischen 10.000 € und 100.000 € an. Daraus ergeben sich Anwaltskosten im vierstelligen Bereich – allein für eine einfache Abmahnung.
Wenn Sie sich gegen die Abmahnung wehren und ein Gerichtsverfahren anstreben, steigen die Kosten weiter – zusätzlich drohen Gerichtsgebühren und mögliche Schadensersatzzahlungen. Bei Wiederholungsfällen oder mehreren veröffentlichten Bildern können die Kosten leicht in den fünfstelligen Bereich wachsen.
Besonders betroffen: Selbstständige Fotografen, Blogger, Creator oder kleinere Unternehmen, die ohne juristische Prüfung Promi-Fotos verwenden – z. B. auf Webseiten, Social Media, Flyern oder Werbeanzeigen.
Fazit:
Wer ohne Einwilligung Prominentenbilder veröffentlicht, muss mit hohen Kosten und langwierigen Auseinandersetzungen rechnen – auch dann, wenn er sich der Rechtslage nicht bewusst war.
Strafrechtliche Relevanz nach § 33 KUG
Neben zivilrechtlichen Konsequenzen kann eine unzulässige Bildveröffentlichung auch strafrechtlich relevant sein. § 33 KUG stellt es unter Strafe, wenn Bildnisse vorsätzlich und unbefugt verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden – trotz fehlender Einwilligung und außerhalb der gesetzlichen Ausnahmen.
Die Voraussetzungen im Einzelnen:
- Die Aufnahme muss ohne Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder gezeigt worden sein,
- die Handlung muss vorsätzlich erfolgen,
- und es darf keine gesetzliche Ausnahme greifen.
Die Strafandrohung: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Beispiel: Ein Fotograf veröffentlicht heimlich aufgenommene Bilder eines bekannten Fußballspielers beim Klinikbesuch – mit dem Ziel, die Aufnahmen gewinnbringend an Medien weiterzuverkaufen. → Strafbarkeit nach § 33 KUG ist naheliegend.
In der Praxis kommt es zwar nicht oft zu Verurteilungen nach § 33 KUG – dennoch kann bereits das Einleiten eines Strafverfahrens für den Betroffenen (z. B. Blogger oder Fotograf) unangenehme und kostenintensive Folgen haben.
Fazit: Verstöße lohnen sich selten
Ein unüberlegtes Foto, ein unzulässiger Upload, ein missverständlicher Kommentar – und schon ist man mitten in einem Rechtsstreit mit teils erheblichen finanziellen und reputationsbezogenen Folgen. Gerade in Zeiten von Social Media und schnellem Content ist die Versuchung groß, Prominente einfach „mitzunehmen“ – doch rechtlich kann das teuer und rufschädigend enden.
Unser Tipp:
✅ Holen Sie sich im Zweifel rechtlichen Rat, bevor Sie Bilder veröffentlichen.
✅ Und prüfen Sie stets: Liegt eine Einwilligung vor – oder greift wirklich eine gesetzlich anerkannte Ausnahme?
Fazit und praktische Tipps
Die Versuchung, Prominente zu fotografieren oder Bilder von ihnen zu posten, ist im digitalen Zeitalter groß. Ein Foto ist schnell gemacht, ein Upload in wenigen Sekunden erledigt – doch die rechtlichen Folgen können erheblich sein. Gerade wenn kein echtes öffentliches Interesse besteht, bewegen Sie sich schnell im Bereich einer Persönlichkeitsrechtsverletzung.
Das Wichtigste zum Schluss: Auch Prominente haben ein Recht auf Schutz ihrer Privatsphäre – und das auch in der Öffentlichkeit. Nur weil jemand bekannt ist, dürfen Sie ihn nicht grenzenlos ablichten oder sein Bild verbreiten.
Wann Sie besonders vorsichtig sein sollten
In folgenden Situationen sollten bei Ihnen alle rechtlichen Alarmglocken läuten:
- Urlaubsbilder oder Aufnahmen in der Freizeit – auch an öffentlichen Orten (Strand, Park, Café)
- Fotos von Kindern Prominenter, unabhängig vom Ort
- Heimlich aufgenommene Bilder, etwa mit Zoom-Objektiv oder durch Fenster
- Bilder mit entwürdigendem, diffamierendem oder sexualisiertem Inhalt
- Verwendung von Prominentenfotos zu Werbezwecken oder Produktplatzierung
- Verbreitung in sozialen Netzwerken mit großer Reichweite oder problematischem Kontext
Wenn Sie Zweifel haben, ob die Veröffentlichung rechtlich zulässig ist, sollten Sie lieber verzichten oder vorher prüfen lassen. Denn ein einziges Foto kann schnell zu einer kostspieligen Auseinandersetzung führen.
Checkliste: Was Sie vor einer Veröffentlichung prüfen sollten
Bevor Sie ein Bild von einem Prominenten veröffentlichen, sollten Sie sich folgende Fragen stellen:
✅ Habe ich eine ausdrückliche oder zumindest konkludente Einwilligung?
(z. B. durch gemeinsames Selfie oder Posen auf dem roten Teppich)
✅ Gibt es eine Ausnahme nach § 23 Abs. 1 KUG?
(z. B. öffentliches Ereignis, Beiwerk, zeitgeschichtliches Ereignis)
✅ Wird das Bild in einem neutralen oder sachlichen Kontext gezeigt?
✅ Wird die Privatsphäre des Prominenten gewahrt?
(kein Foto im Urlaub, im Krankenhaus, im privaten Umfeld)
✅ Sind Kinder auf dem Bild zu sehen?
(Dann: Veröffentlichung ohne Einwilligung nahezu immer unzulässig!)
✅ Dient die Veröffentlichung wirklich einem Informationsinteresse – oder nur der Unterhaltung oder Eigenwerbung?
✅ Bin ich bereit, im Ernstfall Anwalts- und Gerichtskosten zu tragen?
Wenn Sie auch nur bei einer dieser Fragen zögern, sollten Sie die Veröffentlichung kritisch hinterfragen – oder besser ganz unterlassen.
Wann anwaltlicher Rat sinnvoll ist
In vielen Fällen ist es sinnvoll – insbesondere für:
- Influencer und Content Creator, die Inhalte kommerziell nutzen oder Reichweite monetarisieren,
- Fotografen, die Aufnahmen verkaufen oder veröffentlichen möchten,
- Medienunternehmen, die redaktionell über prominente Persönlichkeiten berichten,
- Unternehmen, die Prominente (auch nur zufällig) im Rahmen ihrer Werbung abbilden.
Ein erfahrener Medienrechtsanwalt kann Sie nicht nur vorab beraten, sondern auch bei Abmahnungen, Unterlassungsklagen oder Schadensersatzforderungen vertreten.
Fazit: Lieber einmal zu viel prüfen als zu spät reagieren.
Zusammenfassung in einem Satz
Nur weil jemand prominent ist, heißt das noch lange nicht, dass Sie alles mit ihm machen dürfen – auch nicht mit einem Handyfoto.
Wenn Sie selbst betroffen sind – sei es als Fotograf, Publisher, Influencer oder Mediennutzer – oder wenn Sie sich gegen die Veröffentlichung Ihres Bildes wehren möchten, steht Ihnen unsere Kanzlei gerne beratend zur Seite.
Ansprechpartner
Frank Weiß
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