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BGH zum Verlegeranteil

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, zuständig unter anderem für das Urheberrecht, hat ein Verfahren gegen die Verwertungsgesellschaft Wort (fortan “VG Wort” genannt) per Beschluss vom 18.12.14 ausgesetzt. In der Klage eines wissenschaftlichen Autoren gegen die VG Wort ging es darum, ob die Verwertungsgesellschaft grundsätzlich die Hälfte aller Einnahmen an Verlage auszahlen darf. Der Kläger bestreitet dies unter dem Gesichtspunkt, diese Vergütung in einem 1984 abgeschlossenen Wahrnehmungsvertrag nicht vereinbart zu haben.

Problemstellung des Klageverfahrens

Die VG Wort wurde 1958 als rechtskräftiger Verein gegründet, die Rechtskraft wurde staatlich zum Zweck verliehen, den Wortautoren und ihren Verlegern eine Möglichkeit der gemeinsamen, hälftigen Verwertung von Urheberrechten zu bieten. In Deutschland ist die VG Wort die einzige Gesellschaft dieser Art, die vertraglich anvertraute urheberrechtliche Befugnisse von Autoren und Verlegern wahrnimmt. Das bedeutet, wenn ein Autor mit der VG Wort den entsprechenden Vertrag schließt, achtet die Gesellschaft darauf, dass ihm entsprechende Einnahmen aus diversen Verwertungen von Verlagen zufließen, wobei die Verlage ebenfalls hälftig beteiligt werden (beispielsweise der Ursprungsverlag bei Nachdrucken durch andere Verlage oder bei privaten Vervielfältigungen). Der Kläger ist ein Autor wissenschaftlicher Werke, der 1984 mit der VG Wort einen Wahrnehmungsvertrag abgeschlossen hat, der sich auf die gesetzlichen Vergütungsansprüche bei privaten Vervielfältigungen bezog. Diese Wahrnehmung ist aufgrund spezieller Schrankenbestimmungen des Urheberrechtsgesetzes nötig. Die grundsätzliche Wahrnehmung der sonstigen Interessen gegenüber Verlagen hat der Autor wohl nicht explizit mit der VG Wort vereinbart, was allerdings aus der Pressemitteilung des BGH vom 19.12.14 zum vorliegenden Fall nicht eindeutig hervorgeht. Die VG Wort hat dennoch Verleger und bestimmte Urheberorganisationen gemäß ihrem Verteilungsplan an den Einnahmen aus Veröffentlichungen dieses Autors beteiligt, was dessen Anteil schmälerte. Daraufhin klagte der Autor vor dem Landesgericht München und offenbar nach einer Revision der VG Wort vor dem Oberlandesgericht München, beide Male erhielt er mit den unten genannten Urteilen Recht. Das Oberlandesgericht folgte der Argumentation des Klägers insofern, als dass der pauschale Abzug von Verlegeranteilen durch die VG Wort nicht berechtigt sei, da die Verlage keine eigenen Leistungsschutzrechte besitzen. Sie hätten nur Anspruch auf Erlöse aus den Veröffentlichungen des Autors, wenn dieser ihnen seine gesetzlich fixierten Vergütungsansprüche abgetreten hätte. Diese wären dann auf die VG Wort übergegangen. Das hat der Kläger jedoch nach seinem Wahrnehmungsvertrag im Jahr 1984 mit der VG Wort nicht getan. Die Beklagte ging gegen das Urteil des OLG München vom 17.10.13 in Revision, sie strebt vollständige Klageabweisung an. Daher landete der Fall vor dem BGH.

Zur Entscheidung des Bundesgerichtshofes

Der BGH hat das Verfahren vor allem mit Blick auf eine Entscheidung des EuGH (Gerichtshof der Europäischen Union) in einem ähnlichen Verfahren mit dem Aktenzeichen C-572/13 ausgesetzt. Dieses Verfahren betrifft einen Rechtsstreit zwischen einer anderen europäischen Verwertungsgesellschaft mit ähnlichen Aufgaben wie die VG Wort und einem Importeur von Kopierern. Die Problemstellung ist der im aktuellen deutschen Rechtsstreit sehr ähnlich. Im Grundsatz geht es um die Frage, ob europäisches Urheberrecht so auszulegen ist, dass Verlegern grundsätzlich ein hälftiger Anteil an Verwertungserlösen zusteht. Die entsprechenden Gesetzespassagen finden sich in der EG-Richtlinie 2001/29/EG (Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a und b). Den Verlegern stünde bei entsprechender Auslegung der Richtlinie - darauf beruft sich im aktuellen Verfahren die VG Wort - ein gerechter Ausgleich auch bei privaten Vervielfältigungen zu, wobei als gerecht offensichtlich die Hälfte dieser Erlöse gemeint ist. Das EuGH-Verfahren ist daher für das deutsche Verfahren relevant, aus diesem Grund setzt der BGH das aktuell laufende Verfahren aus. Es soll die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in dieser Frage abgewartet werden, die nachfolgende nationale Entscheidungen beeinflussen wird.

•    BGH, Beschluss vom 18.12.2014, Az. I ZR 198/13 sowie vorab:
•    LG München I, Urteil vom 24.12.2012, Az. 7 O 28640/11
•    OLG München, Urteil vom 17.10.2013, Az. 6 U 2492/12

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