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BGH verschärft Haftungspflicht von Sharehostern

BGH verschärft Haftungspflicht von Sharehostern - BGH, Urteil vom 15.8.13, Az. I ZR 80/12
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Der Bundesgerichtshof hat die Haftung des Sharehosters Rapidshare verschärft: Dieser muss das Internet selbst nach möglichen rechtsverstoßenden Links auf sein Portal absuchen.

Grundsatz: Internetbetreiber haften nicht für Fehlverhalten ihrer Mitglieder

Im Internet gilt grundsätzlich, dass Betreiber einer Webseite bzw. eines Portals nicht für das Urheberrecht verstoßende Verhalten ihrer Mitglieder haftbar gemacht werden können. Das gilt aber nur so lange, wie der Betreiber sofort auf Hinweise auf die Rechtsverstöße reagiert. Das heißt, er genießt insoweit haftungsrechtliche Privilegien, wie er aktiv gegen Rechtsverstöße vorgeht, von denen er Kenntnis erlangt hat. Erhält er beispielsweise den Hinweis darauf, dass eines seiner Mitglieder ein urheberrechtlich geschütztes Werk über das Portal veröffentlicht, so muss der Betreiber unverzüglich das auf seinem Portal gespeicherte Medium löschen.

Funktionsweise von Sharehostern

Der Bundesgerichtshof hat nun die Haftung noch weiter verschärft. Dabei ging es um die GEMA, die als Verwertungsgesellschaft die Verwertungsrechte von Musikurhebern wahrnimmt, sowie dem Betreiber des gemeinhin bekannten Sharehosters namens Rapidshare. Dort können Internetnutzer Daten hinterlassen, für die sie einen Link erhalten, mit dem die gespeicherten Daten wieder downgeloadet werden können. Rapidshare eignet sich somit rein theoretisch dafür, dass jemand urheberrechtlich geschützte Werke hochlädt und sie durch die Weitergabe des Links "veröffentlicht". Rapidshare stellt zwar "weder ein Inhaltsverzeichnis über die hochgeladenen Dateien noch eine Suchfunktion oder sonstige Katalogisierung dieser Daten bereit". Doch es gibt mittlerweile Linksammlungen, auf denen Nutzer selbst ihre Links hinterlassen können, um mit speziellen Suchmaschinen "gefunden" zu werden.

BGH verschärft Haftungsmaßstab für Sharehoster

Eigentlich könnte behauptet werden, dass gerade weil Rapdishare grundsätzlich keine Kenntnis darüber hat, wer was auf seinen Servern hochlädt, wegen der bereits oben bezeichneten rechtlichen Lage nicht für das Verhalten seiner Mitglieder haftbar gemacht werden kann - solange er auf Hinweise adäquat reagiert. Nun hat der Bundesgerichtshof dieses Privileg aufgelockert und die Haftung von Rapidshare verschärft. Zwar warf der Bundesgerichtshof dem Sharehoster nicht vor, dass dessen Geschäftsmodell von vorherein auf Rechtsverstöße ausgerichtet ist. Doch angesichts seines Verhaltens könne zumindest von einer Förderung von Rechtsverstößen durch die Mitglieder die Rede sein. 

Rapidshare muss nach dem Willen der Richter das Internet "absuchen"

Mit "Verhalten" verstanden die Richter dabei die Pflicht, der der beklagte Sharehoster nicht nachgekommen sein soll: Das Internet nach möglichen Rechtsverstößen auf seinem Portal zu untersuchen. Die Richter sahen Rapdishare nämlich in der Pflicht, bei Erlangen eines Hinweises, dass auf seinem Portal urheberrechtlich geschützte Werke gespeichert sind, diese nicht nur unverzüglich zu löschen, sondern mithilfe von sogenannten Webcrawlern das Internet (genauer genommen: die Linksammlungen) nach weiteren Links abzusuchen, die auf sein Portal weiterleiten. So sollen möglichst viele illegale Links gelöscht werden können, ohne dass die Inhaber der Urheberrechte Rapdishare immer wieder darauf hinweisen müssten. Diese verschärfte Haftung rechtfertigten die Richter mit dem hohen Uploadvolumen von Rapidshare. Bei der - von Rapidshare selbst angenommenen - Missbrauchsquote von 5 bis 6 % und einem täglichen Upload-Volumen von 500.000 Dateien sind von "ca. 30.000 urheberrechtsverletzenden Nutzungshandlungen" auszugehen. Die reichte den Richtern aus, um dem Sharehoster verschärfte Pflichten aufzuerlegen. 

BGH, Urteil vom 15.8.13, Az. I ZR 80/12

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