Zum Hauptinhalt springen

BGH untersagt Werbung für Kinder beim Online-Spiel “Runes of Magic”

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Die Softwarefirma Gameforge darf Zubehör für ihr Online-Rollenspiel “Runes of Magic” nicht mehr online so bewerben, dass damit Kinder direkt angesprochen und zum Kauf angeregt werden. Das entschied der Bundesgerichtshof jetzt in einem Versäumnisurteil (BGH, Urteil vom 17.07.2013, Az. I ZR 34/12).

Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv). Dabei ging es um einen Werbeslogan aus dem Jahr 2009 mit dem folgenden Wortlaut: “Schnapp Dir die günstige Gelegenheit und verpasse Deiner Rüstung & Waffen das gewisse ‘Etwas’.” Über einen Link war der Werbespruch mit einer Gameforge-Internetseite verbunden, auf der es Spielezubehör zu kaufen gab. Die Werbung sei unzulässig, weil sie direkt zum Kauf auffordere und Kinder anspreche, argumentierte der vzbv. 

“Runes of Magic” gehört zu den zahlreichen Online-Spielen, die nach dem Prinzip free-to-play funktionieren. Dabei wird die Spiele-Software zum kostenlosen Download bereitgestellt, sodass Interessenten sofort mit dem Spielen beginnen können. Während die Teilnahme kostenlos ist, wird das Spiele-Zubehör allerdings zum Kauf angeboten. Free-to-play-Spiele finanzieren sich in der Regel über diese Zubehörteile, die das Spielen interessanter machen.

Die Klage des vzbv gegen die Gameforge-Werbung blieb zunächst erfolglos. Sowohl das Landgericht Berlin als auch das Kammergericht sahen in dem umstrittenen Werbespruch samt Link nur eine mittelbare Kaufaufforderung und damit keinen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Auch die Vermutung der unangemessen unsachlich beeinflussenden Werbung wurde in den Vorinstanzen nicht bestätigt. Der kindliche Spieltrieb werde nicht unlauter ausgenutzt, wurde argumentiert. Der vzbv legte Revision ein.

Der Bundesgerichtshof urteilte nun anders. Die Verlinkung vom Werbespruch zur Kaufseite sah der BGH nicht als mittelbare Kaufaufforderung, sondern vielmehr als direkte Kaufmöglichkeit an. Der Link von der Werbung zur Kaufseite sorgt demnach für eine Nähe, wie sie im herkömmlichen Ladengeschäft zwischen Ware und Kasse besteht. Da sich die Werbung wegen ihrer Wortwahl und aufgrund der Möglichkeit, per SMS zu bezahlen, zweifellos auch an Kinder richte, bewertete sie der BGH als unzulässig. Der Bundesgerichtshof verwies auf den Schutz der Kinder, der auch im Internet eine gewisse Zurückhaltung verlange.

Da Vertreter der Softwarefirma Gameforge nicht zu dem Gerichtstermin erschienen waren, erging ein Versäumnisurteil. Dieses ist noch nicht rechtskräftig. Gameforge hat nach Zustellung des schriftlichen Urteils noch die Möglichkeit, Einspruch einzulegen. Nach einem solchen Einspruch müsste erneut verhandelt werden. 

BGH, Urteil vom 17.07.2013, Az. I ZR 34/12

Ansprechpartner

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Andere über uns

WEB CHECK SCHUTZ

Gestalten Sie Ihre Internetseite / Ihren Onlineshop rechts- und abmahnsicher.

WEB CHECK Schutzpakete der Anwaltskanzlei Weiß & Partner

Erfahren Sie mehr über die Schutzpakete der Anwaltskanzlei Weiß & Partner für die rechtssichere Gestaltung Ihrer Internetpräsenzen.

Cyber-Sicherheit

Webpräsenz der Allianz für Cyber-Sicherheit

Aktuelles

| Rechtsanwalt Frank Weiß | Aktuell
Wir haben Kenntnis von betrügerischen urheberrechtlichen Abmahnungen erlangt, die den Namen der Kanzlei Hausfeld missbrauchen. Diese Fake-Abmahnungen zielen gezielt auf Social-Med…
| Rechtsanwalt Frank Weiß | Aktuell
Ein Klick – und das ganze Leben steht Kopf. Laura (26) bekommt eines Morgens mehrere beunruhigende Nachrichten von Freunden: Intime Fotos von ihr kursieren auf Facebook. Aufgenomm…
| Rechtsanwalt Frank Weiß | Aktuell
Die identifizierende Verdachtsberichterstattung gehört zu den sensibelsten Bereichen des Medienrechts. Wird über einen konkreten Verdacht öffentlich berichtet und eine Person erke…
| Rechtsanwalt Frank Weiß | Aktuell
In Zeiten digitaler Arbeitsprozesse stellt sich zunehmend die Frage, wie weit der Zugriff von Arbeitgebern auf dienstlich bereitgestellte Kommunikationsmittel reichen darf – insbe…