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BGH stoppt Werkstatt-Werbung

BGH stoppt Werkstatt-Werbung BGH, Urteil vom 14.04.2011, Az. I ZR 33/10 - "Grosse Inspektion für alle"
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat hinter einem jahrelangen Streit (Aktenzeichen I ZR 33/10) zwischen der Volkswagen AG und der Werkstätten-Kette "ATU" (Auto-Teile Unger) den juristischen Schlussstrich gezogen. Die obersten Richter stellten sich auf die Seite des Automobilherstellers, der gegen die Verwendung seines Markenzeichens in einer Anzeige des Werkstätten-Betreibers vorgegangen war. Die gleiche Rechtsaufassung hatte bereits das Oberlandesgericht Hamburg in einer früheren Entscheidung (Aktenzeichen 5 U 47/08) vertreten.

ATU, eine markenunabhängige Werkstattkette, hatte in einem Inserat unter dem Titel "Große Inspektion für alle" Leistungen angeboten, unter anderem für Fahrzeuge des VW-Konzerns. Dazu verwendete ATU das kreisrunde, markenrechtlich geschützte Emblem des Konzerns mit den beiden Buchstaben V und W. Der BGH sieht darin einen Verstoß gegen das Markenrecht. Zwar beeinträchtige die konkrete Verwendung nicht die Herkunftsfunktion der Marke, entschieden die Richter, doch greife ATU in die Werbefunktion der Marke ein.

Schon in der Vorinstanz machten die Richter geltend, dass ATU das VW-Emblem in der Werbung nicht nur beschreibend benutzt hat, sondern mit der Wiedergabe auch Werbezwecke verfolgte. Der Aufmerksamkeitswert der Werbung liegt auch nach Überzeugung des BGH deutlich höher, "wenn die Beklagte für ihre Inspektionsleistungen mit dem Wort-/Bildzeichen werbe. Das überragend bekannte und leicht erfassbare Wort-/Bildzeichen ziehe den Blick des Betrachters auf sich."

Der BGH berücksichtigte bei seiner Entscheidung, dass ATU ein Marke des Volkswagen-Konzerns benutzen musste, um auf die speziell für Volkswagen angebotenen Dienstleistungen hinweisen zu können. Dazu hätte es nach Ansicht der obersten Richter jedoch nicht der Verwendung des geschützten VW-Emblems bedurft. Der Schriftzug "Volkswagen" oder die Buchstabenkombination "VW" hätten zum Beispiel durchaus ausgereicht, um auf das spezielle Angebot des Werkstatt-Betriebes aufmerksam zu machen. Dies beeinträchtige die Interessen von VW weniger, weil der in der Werbung verwendeten Wort-/Bildmarke ein besonderer, über die Wortzeichen hinausgehender Aufmerksamkeitswert zukommen, was sich die beklagte Firma zunutze mache. IM BGH-Urteil heißt es dazu erklärend: "Der Dritte handelt unter anderem dann den berechtigten Interessen des Markeninhabers in unlauterer Weise zuwider, wenn er die Wertschätzung einer bekannten Marke in unlauterer Weise ausnutzt. Davon ist auszugehen, wenn sich der Dritte in den Bereich der Sogwirkung der bekannten Marke begibt, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren, und ohne finanzielle Gegenleistung und ohne dafür eigene Anstrengungen
machen zu müssen die wirtschaftlichen Anstrengungen des Markeninhabers zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Images dieser Marke ausnutzt." Dabei komme es allerdings auch maßgeblich auf die Aufmachung an, in der die fremde Marke zur Angabe der Bestimmung der eigenen Produkte verwendet werde.

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