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BGH präzisiert Rechtsprechung zum Keyword-Advertising

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung zum Thema Keyword-Advertising präzisiert. Der I. Zivilsenat des BGH (Bundesgerichtshof) hat mit seinem Urteil vom 13.12.2012 unter dem Aktenzeichen I ZR 217/10 die Rechtsprechung zum sogenannten Keyword-Advertising präzisiert. Beim Keyword-Advertising wird den Internetnutzern eine Werbung angezeigt, die mit Markennamen versehen ist, auch dann, wenn der Werbende nicht der Inhaber oder Vertreiber der jeweiligen Marke bzw. deren Lizenz ist.

In dem verhandelten Fall klagte die Inhaberin der Firma "Most", eine für Schokolade und Pralinen eingetragene deutsche Marke. Sie betreibt einen "MOST-Shop" unter der Webadresse "www.most-shop.com".

Die Beklagte indessen unterhält ebenfalls einen Online-Shop für Pralinen, Geschenke und Schokolade unter den Adressen "www.selection-exquisit.de" und "www.feinkost-geschenke.de".

Bei einer Suchmaschine schaltete Sie eine so genannte Adwords-Anzeige für diese beiden Shops. Als Keyword, welches das Anzeigen der Werbung auslösen sollte, wählte die Beklagte das Wort "Pralinen" und gab als Option an: "weitgehend passende Keywords". In diese Kategorie fiel auch das Keyword "Most Pralinen".

Wenn ein Nutzer diesen Begriff eingab, erschien neben den Suchergebnissen die Anzeige der Beklagten, welche jedoch keine Produkte der Firma Most vertreibt.

Dieser Sachverhalt verletzt nach Ansicht der Klägerin das Lizenzrecht an der Marke Most. Die Klägerin klagte daher unter anderem auch auf Unterlassung dieser Werbemethode. Die Klage hatte beim Landgericht Braunschweig auch Erfolg. Der BGH dagegen hob das Berufungsurteil auf und wies die Klage ab.

Zur Begründung stützt er sich auf seine eigene Rechtsprechung (Urteile vom 13.01.2011 - I ZR 125/07 sowie I ZR 46/08) und führt weiter aus, dass eine Markenrechtsverletzung beim Keyword-Advertising nicht vorliegt, wenn die Werbung in einem separaten Werbeblock neben der Liste mit den Suchergebnissen erscheint. Dies gelte erst recht, wenn die Werbung sonst den Markennamen nicht enthält und nicht behauptet, entsprechende Produkte dieser Marke zu verkaufen. Das sei hier der Fall. Dies gelte auch dann, wenn nicht explizit auf die fehlende Verbindung zu der Marke hingewiesen wird. Denn ein solcher Hinweis sei nicht notwendig. Die Tatsache allein, dass in der Werbung die gleiche Art Produkt (Pralinen) aufgeführt wird, wie sie auch die Klägerin herstellt, beeinträchtigt nicht die Herkunftsfunktion der Marke. Diese Rechtsauffassung stünde auch im Einklang mit derjenigen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), welcher sich in seinem Urteil vom 22.09.11 (AZ: C-323/09) dahingehend äußerte, dass nicht ihm die Prüfung der Frage obliege, wann eine entsprechende Beeinträchtigung vorliegt. Diese Frage soll das nationale Gericht anhand dessen von diesem entwickelten Maßstäbe entscheiden.

Aufgrund dieser rechtlichen Situation hat der BGH auch hinsichtlich der Entscheidungen der obersten Gerichtshöfe in Österreich und in Frankreich eine Vorlage an den EuGH nicht für erforderlich gehalten.

BGH, Urteil vom 13.12.12, AZ: I ZR 217/10

Vorinstanzen:
Landgericht Braunschweig, Urteil vom 27.08.08, AZ: 9 O 1263/07 und
Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil vom 24.11.10, AZ: 2 U 113/08

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