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BGH kippt Sondergebühren bei Buchungen

BGH, Urteil vom 27.01.2015, Az. XI ZR 174/13
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 27.01.2015 unter dem Az. XI ZR 174/13 entschieden, dass eine Bank in ihren AGB nicht einen Preis von 35 Cent für jeden Buchungsposten bestimmen darf. Eine solche Klausel ist unwirksam, da sie den Verbraucher benachteiligt.

Damit gab der BGH den Rechtsmitteln des Klägers gegen das Urteil der Vorinstanz (Oberlandesgericht Bamberg) statt und änderte das Urteil dahingehend ab, dass es die Beklagte zur Unterlassung der Verwendung einer entsprechenden Klausel verurteilte.
Die Beklagte ist eine Bank und hatte unter der Rubrik “Privatkonten” ihres im Internet abrufbaren Preisaushangs von Verbrauchern ein Entgelt von 35 Cent pro Buchungsposten verlangt.
Geklagt hatte ein Verbraucherschutzverband gegen eine Bank. Diese führt in ihren AGB unter anderem aus:
“Privatkonten
[…]
- Kontoführung Rechnungsabschluss ¼-jährlich
- Grundpreis vierteljährlich 7,60 EUR
- Preis pro Buchungsposten 0,35 EUR”

Nach Ansicht des Klägers ist die Klausel “Preis pro Buchungsposten 0,35 EUR” nicht wirksam und halte einer Inhaltskontrolle im Sinne von § 307 BGB nicht stand. Der Verband begehrt von der Beklagten Unterlassung im Hinblick auf die Verwendung dieser Klausel.

Das LG wies die Klage ab, das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des LG. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger den Klageantrag weiter.

Der BGH gibt den Verbraucherschützern Recht und bezieht sich auf die Begründung der Vorinstanz.
Diese führte im Wesentlichen aus: Die Klage sei nicht begründet, da die Klausel nicht der Inhaltskontrolle unterfalle. Im Rahmen eines Zahlungsdiensterahmenvertrages könne die Bank für die Zahlungsdienstleistungen ein Entgelt verlangen. Daran ändere auch nicht, dass auch die Ein- und Auszahlungen auf das eigene Konto entgeltpflichtig seien. Doch diesen Ausführungen widerspricht der BGH. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung unterliege die Klausel der Inhaltskontrolle nach den § 307 und 308 BGB.

Kontrollfähig seien jene Klauseln, die von gesetzlichen Preisbestimmungen abweichen und solche, die Kosten durch die Erfüllung eigener Pflichten auf den Kunden abwälzen.

Zu derartigen Klauseln gehöre auch die vom Kläger beanstandete, denn sie stelle auch Buchungen in Rechnung, die bei fehlerhafter Ausführung von Zahlungsaufträgen anfallen würden. Die Klausel sei so zu verstehen, dass sie Gebühren für alle bei der Führung eines Kontos anfallenden Buchungen erhebe.

Darunter fielen auch Buchungen, die durch Fehler der Bank entstehen. Mit einer solchen Bestimmung weiche die Beklagte von § 675 y BGB ab. Hiernach könne vom Zahlungsdienstleister kein Zahlungsentgelt erhoben werden, wenn ein Zahlungsauftrag fehlerhaft durchgeführt werde. Außerdem sei es nicht möglich, den Aufwand, den die Erfüllung der eigenen Pflichten bereite, auf die Kunden abzuwälzen. Bei falschen Buchungen sei die Beklagte gesetzlich verpflichtet, das Konto wieder auf den sachlich korrekten Stand zu bringen. Solche Buchungen seien laut Gesetz kostenfrei vorzunehmen. Nach alldem sei die Klausel nicht nur der Inhaltskontrolle zugängig, sondern auch unwirksam.

BGH, Urteil vom 27.01.2015, Az. XI ZR 174/13

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