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BGH folgt bei den Hinsendekosten dem EuGH

Unternehmen hat Kosten der Hinsendung zu tragen
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 07.07.2010 unter dem Aktenzeichen VIII ZR 268/07 entschieden, dass ein Versandhändler keine Hinsendekosten von einem Verbraucher verlangen kann, wenn dieser von dem abgeschlossenen Vertrag zurücktritt. Auf Anfrage vom BGH entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH), dass Artikel 6 der Fernabsatzrichtlinie so auszulegen sei, dass der Verbraucher lediglich die Rücksendekosten der Ware zu tragen hat, wenn er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht.

Geklagt hatte ein Verbraucherverband gegen ein Versandhandelsunternehmen. Dieses stellt seinen Kunden für den Versand der Ware Versandkosten von pauschal 4,95 € je Lieferung in Rechnung. Der Klageantrag lautete auf Unterlassung der Berechnung dieser Kosten nach der Ausübung des Widerrufsrechts bei Fernabsatzgeschäften. Das Landgericht gab der Klage statt, das Oberlandesgericht wies die dagegen eingelegte Berufung zurück.

Auch die Revision des beklagten Versandhandelsunternehmens blieb ohne Erfolg. Der BGH setzte das Revisionsverfahren aus und legte dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft die Frage vor, ob die Richtlinie 97/7/EG über den Verbraucherschutz bei Verträgen im Fernabsatz (so genannte Fernabsatz-Richtlinie) dahingehend auszulegen wäre, dass diese einer nationalen Regelung entgegenstehe, der zufolge die Versandkosten dem Verbraucher auch dann aufgebürdet werden können, wenn er dem Vertrag widersprochen hat. Artikel 6 dieser Richtlinie schließt nämlich die Erhebung von Hinsendekosten aus. Diese Frage hat der EuGH mit ja beantwortet, denn das Ziel des Artikels 6 der Fernabsatz-Richtlinie sei es, den Verbraucher nicht von seinem Recht auf Widerruf durch die hohen Versandkosten abzuhalten. Diesem Ziel würde es zuwiderlaufen, wenn es die Gesetzgebung eines Mitgliedsstaates erlaubte, dem Verbraucher die Kosten zu berechnen.

Wegen dieser Auslegung, die für die nationalen Gerichte bindend ist, sei der § 346 BGB in Verbindung mit den §§ 312 d und 357 BGB so auszulegen, dass der Verbraucher auch die Hinsendekosten erstattet bekommt, wenn er einen Fernabsatzvertrag widerruft. Daher sei es Händlern, die ihre Geschäfte (auch) über das Internet abwickeln, verwehrt, dem Verbraucher die Kosten für die Zusendung der Ware zu berechnen, wenn diese von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch machen.

Die Vorinstanzen waren das Landgericht und das Oberlandesgericht in Karlsruhe.

Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 07.07.2010, Aktenzeichen VIII ZR 268/07 

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