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Bezugsgröße der Rabattgewährung und der Sternchenhinweise

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das OLG Hamm hatte am 31.05.2011 zu entscheiden, ab wann bestimmte Rabattaktionen, die auf Flyern angekündigt werden, gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften verstoßen.

Im zugrunde liegenden Fall begehrte die Klägerin einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch sowie den Ersatz der vorgerichtlichen Abmahnkosten gegen die Beklagte. Beide Parteien betreiben im selben Ort Fachgeschäfte für Hörakustik. Die Beklagte hatte mit Flyern geworben, die Teile eines Gutscheinheftes waren. In diesen Flyern fand sich eine Rabattaktion abgedruckt. Diese Aktion versprach, einen fünfzigprozentigen Nachlass auf Hörakustikgeräte zu gewähren. Mittels eines Sternchenhinweises wurde auf einige Einschränkungen hingewiesen. So wurden nur gewisse Geräte von der Rabattaktion umfasst.

Die Klägerin vertrat die Ansicht, die Werbung sei irreführend und objektiv unrichtig. Es fehle eine Bezugsgröße der Rabattgewährung und der Sternchenhinweis sei zu klein. Dadurch wäre er ungeeignet, die Rabattaktion hinreichend zu erklären.

Das LG Münster entschied zu Gunsten der Klägerin und verurteilte die Beklagte antragsgemäß. Die Werbung sei unlauter; der Klägerin stehe nach Ansicht des Landgerichts der Unterlassungsanspruch gemäß §§ 3,4 Nr. 4, 8 UWG zu und der Ersatz der vorgerichtlichen Abmahnkosten gemäß § 12 I S.2 UWG. Die Kammer begründete dies, indem sie auf die unzureichende Bestimmung der Bezugsgröße der Rabattaktion hinwies. Es sei nicht erkennbar, auf welche Produkte genau eine Rabattgewährung erfolgen kann. Auch sei der Sternchenhinweis zu stark hintergründig und inhaltlich missverständlich. Eine Wiederholungsgefahr würde sich allein aus dem Wettbewerbsverstoß selbst ergeben. 

Gegen dieses Urteil legte die Beklagte Berufung beim OLG Hamm ein und begehrte Klageabweisung.

Schließlich könne keine Wiederholungsgefahr vorliegen, weil die Rabattaktion zeitlich befristet war. Ebenso seien nur § 4 Nr. 4 UWG und § 5 UWG einschlägig. Nach diesen liegt aber mit der Rabattaktion kein Verstoß vor. Gleichermaßen läge nach Beklagtenansicht auch kein Verstoß gegen die PAngV oder gegen das HWG vor.

Das Oberlandesgericht Hamm hat die Berufung der Beklagten mangels Begründetheit zurückgewiesen. 

Es stellte fest: Die Rabattbedingungen waren auf dem Flyer nicht klar und deutlich angegeben. Hier hätte ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher, der das Geschehen mit einer der Situation angemessenen Aufmerksamkeit verfolgt, erkennen müssen, welche Bedingungen im Einzelfall hinsichtlich der Rabattaktion gelten. Letztendlich seien nach OLG-Ansicht die Grundsätze der Blickfangwerbung zu beachten.

Auch wenn die Aktion auf den fünfzigprozentigen Nachlass zeitlich befristet war, besteht dennoch Wiederholungsgefahr. Denn im vorliegenden Fall läge nach Senatsansicht kein einzigartiger Umstand vor, der einen neuen Wettbewerbsverstoß unmöglich lassen werden könnte.

OLG Hamm, Urteil vom 31.05.2011, Az.: I-4 U 3/11

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