Bezeichnung „Likör ohne Ei“ für veganen Likör: Kein Wettbewerbsverstoß
In der wachsenden Welt der veganen Lebensmittel und Getränke begegnet man zunehmend klassischen Begriffen im neuen Gewand. Ein aktuelles Beispiel hierfür ist die Entscheidung des Landgericht Kiel vom 28. Oktober 2025 (Az.: 15 O 28/24), in der es um die Frage ging, ob die Produktbezeichnung „Likör ohne Ei“ für einen veganen Likör wettbewerbsrechtlich zulässig ist.
Für Unternehmer, Marketing-Verantwortliche und Rechtsberater stellt sich damit die spannende Frage: Wann ist eine Produktbezeichnung erlaubt, wann handelt es sich um eine unzulässige Anspielung oder irreführende Werbung? In diesem Beitrag beleuchten wir den Fall im Detail, ordnen ihn juristisch ein und zeigen praxisnahe Implikationen für die Kennzeichnung von veganen Alternativprodukten auf.
Sachverhalt
Ein Unternehmen aus Schleswig-Holstein vertreibt einen veganen Likör auf Soja-Basis mit Rum, der auf dem Etikett unter anderem die Bezeichnung „Likör ohne Ei“ trägt. Auf dem Etikett ist zudem eine stilisierte Darstellung eines Hahns beziehungsweise Huhnes abgebildet.
Ein Branchenverband – der Schutzverband der Spirituosen‑Industrie – sah hierin eine unzulässige Anspielung auf klassische Eierlikör-Produkte, weil nach seiner Auffassung eine Assoziation zum geschützten Begriff „Eierlikör“ aufgebaut werde. Dementsprechend wurde Klage erhoben.
Das Landgericht Kiel wies die Klage jedoch ab: Die Bezeichnung sei zulässig, da sie transparent mache, dass es sich nicht um Eierlikör handele, sondern um eine ausdrücklich als vegan deklarierte Alternative. Gleichzeitig verhängte das Gericht eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000 Euro, da das Unternehmen zuvor gegen eine abgegebene Unterlassungserklärung verstoßen hatte (z. B. Nutzung der Bezeichnung „veganer Eierlikör“, „Eierlikör ohne Eier“).
Rechtsgrundlagen
EU-Spirituosenverordnung
Zentrale Norm ist die Verordnung (EU) 2019/787 über Begriffsbestimmungen, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen. In Anhang I ist unter Nummer 39 die Bezeichnung „Eierlikör“ aufgeführt.
Besonders relevant sind:
- Art. 3 Abs. 3: Begriff der Anspielung auf eine geschützte Bezeichnung.
- Art. 10 Abs. 7: Verwendung rechtlich vorgeschriebener Bezeichnungen oder geografischer Angaben bei Produkten, die nicht die Voraussetzungen erfüllen, ist unzulässig.
Wettbewerbsrecht
Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht kommt eine Irreführung der Verbraucher in Betracht (§ 5 UWG) oder eine unlautere Nachahmung oder Anpreisung. Entscheidend ist, ob Verbraucher durch die Kennzeichnung getäuscht werden oder ob eine unverhältnismäßige Anknüpfung an ein bekanntes Traditionsprodukt erfolgt.
Entscheidung des LG Kiel – Kernaussagen
Die Kammer für Handelssachen des Landgerichts Kiel stellt im Urteil folgendes fest:
- Die Bezeichnung „Likör ohne Ei“ ist kein Verstoß gegen die EU-Verordnung, da nicht die geschützte Bezeichnung „Eierlikör“ verwendet wird und auch keine vereinnahmende Anspielung vorliegt.
- Entscheidend sei, dass die Angabe den Verbraucher klar auf eine Abgrenzung hinweist – nämlich, dass kein Ei enthalten sei. Durch den Zusatz „vegan“ oder die Formulierung „ohne Ei“ werde deutlich gemacht, dass es sich um kein klassisches Eierlikörprodukt handelt.
- Der Zweck der Verordnung liege im Verbraucherschutz – nicht im Schutz traditioneller Hersteller vor Konkurrenz.
- Es liege auch keine verbotene Anspielung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 vor, weil eine gedankliche Verbindung zu „Eierlikör“ beim durchschnittlichen verständigen Verbraucher nicht in einer Weise hergestellt werde, dass Verwechslungsgefahr bestehe.
- Allerdings musste das Unternehmen dennoch eine Vertragsstrafe zahlen, weil es entgegen einer abgegebenen Unterlassungserklärung weiterhin Bezeichnungen wie „veganer Eierlikör“ oder „Eierlikör ohne Eier“ nutzte – diese seien nicht vom Gericht als unproblematisch beurteilt worden.
- Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Juristische Bewertung
Abgrenzung statt Angleichung
Das Gericht differentiierte zwischen einer vereinnahmenden Anspielung (bei der ein Produkt wie das bekannte Original erscheinen soll) und einer abgrenzenden Darstellung (bei der klar gemacht wird, dass es sich um eine Alternative handelt). Solange die Information transparent bleibt, ist die Bezeichnung zulässig.
Dieses Verständnis steht im Einklang mit dem Prinzip, dass Verbraucher nicht getäuscht werden sollen, und dass die Kennzeichnung durch klare Hinweise ermöglicht wird.
Relevanz für den Durchschnittsverbraucher
Ein wichtiger Prüfpunkt ist, wie der verständige Durchschnittsverbraucher die Kennzeichnung wahrnimmt. Durch den Zusatz „ohne Ei“ sowie eine Kennzeichnung als „vegan“ wird vermittelt, dass kein Ei enthalten ist – damit wird deutlich, dass es nicht der klassische Eierlikör ist.
Damit fehlt die Verwechslungsgefahr oder die Irreführung, die das Wettbewerbsrecht verhindern will.
Grenzen und Vorsicht
Trotz des positiven Ausgangs für den Hersteller sind Grenzen erkennbar. Insbesondere die Verwendung von Begriffen wie „Eierlikör ohne Eier“ oder „veganer Eierlikör“ kann problematisch sein, da hier die traditionelle Bezeichnung direkt genutzt wird und der Verbraucher stärker an das Original angedockt werden könnte.
Ferner bleibt abzuwarten, wie die Obergerichte (z. B. das Oberlandesgericht Schleswig) mit Berufung umgehen, sodass keine absolute Rechtsklarheit für alle Fälle besteht.
Praxisrelevanz für Hersteller und Beratung
Für Hersteller alternativer oder veganer Produkte sowie deren rechtliche Beratung ergeben sich folgende Erkenntnisse:
- Wenn ein Produkt bewusst als Alternative zu einem traditionellen Produkt positioniert wird und dies transparent kommuniziert, ist eine Kennzeichnung wie „ohne“ Bestandteile zulässig – insbesondere, wenn der Verbraucher erkennen kann, dass das Original-Produkt hier bewusst nicht verwendet wird.
- Kennzeichnungen sollten klar und nicht irreführend sein: Ein Hinweis „ohne Ei“ ist weniger problematisch als eine Bezeichnung, die auf das Originalprodukt verweist („Eierlikör“) und damit den Eindruck einer unmittelbaren Gleichgestalt erzeugt.
- Bei Verwendung von Begriffen wie „Alternative zu …“ oder „wie … schmeckt“ ist besondere Vorsicht geboten: Solche Formulierungen können zulässig sein – wie das Urteil zeigt – jedoch ist stets zu prüfen, ob sie beim Verbraucher womöglich eine Identität suggerieren.
- Wichtig ist eine klare Kennzeichnung als vegan bzw. mit Hinweis auf fehlende tierische Bestandteile – das erleichtert das Verständnis beim Verbraucher und trägt zur Transparenz bei.
- Gerade wenn vormals eine Unterlassungserklärung abgegeben wurde oder Vorgaben bestehen, sollte geprüft werden, welche Formulierungen noch zulässig sind – eine erneute verstärkte Nutzung problematischer Begriffe kann Vertragsstrafen oder Schadenersatz nach sich ziehen.
- Wettbewerbsrechtlich bleibt jeder Einzelfall offen. Auch wenn das Urteil des LG Kiel richtungsweisend ist, darf nicht übersehen werden, dass kommende Instanzen abweichend entscheiden könnten – eine Risikoprüfung bleibt also sinnvoll.
Fazit
Die Entscheidung des Landgerichts Kiel zeigt, dass eine Bezeichnung wie „Likör ohne Ei“ für ein veganes Likör-Produkt kein automatischer Wettbewerbsverstoß sein muss. Entscheidend ist, dass der Verbraucher klar erkennen kann, dass kein Ei enthalten ist und nicht der Eindruck entsteht, es handle sich um klassischen Eierlikör.
Damit wird die Kennzeichnung als zulässig beurteilt – sofern die Gestaltung transparent bleibt und keine täuschende Inanspruchnahme der traditionellen Bezeichnung erfolgt. Für Hersteller und Rechtsberatung heißt das: Eine sorgfältige Formulierung und eindeutige Kommunikation sind essenziell, um Wettbewerbsrisiken zu minimieren.
Gerne unterstütze ich Sie auch bei der Prüfung konkreter Kennzeichnungen oder bei der Beratung von Herstellern alternativer Produkte – sprechen Sie mich an.
Ansprechpartner
Alexander Bräuer
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