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Bezeichnung als "Diplom-Golflehrer" ist irreführend

LG Wuppertal, Urteil vom 12.12.2014, Az. 15 O 7/14
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Ein Golflehrer, der sich auf seiner Website als "Diplom-Golflehrer" bezeichnete, hat damit gegen Wettbewerbsrecht verstoßen. Die Richter am Landgericht Wuppertal sahen die Verwendung des Begriffs "Diplom" als irreführend an (LG Wuppertal, Urteil vom 12.12.2014, Az. 15 O 7/14).

Ein Golflehrer, der mehrere Qualifikationen erworben hatte, nannte sich auf seiner Homepage "Diplom-Golflehrer". Er begründete diese Bezeichnung damit, dass dies eine im Golfsport übliche Vorgehensweise sei, um auf verschiedene absolvierte Fortbildungen hinzuweisen.

Ein Mitbewerber des Golflehrers sah darin jedoch einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht und klagte auf Unterlassung und Schadensersatz.

Am Landgericht Wuppertal bekam der Mitbewerber Recht. Die Richter sahen es als unerheblich an, ob es unter Golflehrern üblich ist, mehrere Qualifikationen mit dem Begriff "Diplom-Golflehrer" zusammenzufassen. Es ist demnach entscheidend, was allgemein unter der Bezeichnung "Diplom" verstanden wird. In Deutschland steht der Titel üblicherweise für einen staatlich geprüften Hochschulabschluss. Bei einem Sportlehrer mit Diplom können also in der Regel wissenschaftlich fundierte Kenntnisse erwartet werden. Das kann bei potenziellen Kunden ein erhöhtes Vertrauen in die Fähigkeiten, den Ruf und die Zuverlässigkeit des jeweiligen Trainers schaffen.

Den besonderen Gebrauch des Titels innerhalb der Golfszene ließen die Richter schon deshalb nicht als Ausnahme gelten, da sich viele Anfänger oder Golf-Interessierte ohne jegliche Erfahrungen in der Sportart über die Homepages ein Bild von den verschiedenen Golflehrern machen. Innerhalb dieser Zielgruppe muss der Begriff "Diplom" in seiner üblichen Gebrauchsform –als akademischer Grad– verstanden werden. Die Werbung mit diesem Titel ist demnach irreführend im Sinne des Gesetzes und verstößt gegen Wettbewerbsrecht (§ 5 Abs. 1, Nr. 3 UWG).
Gerade in der Werbung wird häufig mit Übertreibungen und beschönigenden Begriffen gearbeitet, die nicht zwangsläufig als irreführend gelten. Daher differenzierte das Gericht in diesem Fall ausdrücklich zwischen der Bezeichnung "Diplom-Golflehrer" und anderen Wortspielen mit akademischen Titeln zu Werbezwecken. Als Beispiel nannten die Richter den Begriff "Lackdoktor" für einen Autolackierer (OLG Jena, Urteil vom 13.07.2005, Az. 2 U 402/05). Dieser und ähnliche Bezeichnungen sind klar als Werbegags ohne realen Hintergrund zu erkennen. Ein Diplom für einen Sportlehrer ist allerdings durchaus üblich, so dass der Begriff "Diplom" im Zusammenhang mit einem Golflehrer irreführend sein kann.

Letztendlich haben die Wuppertaler Richter mit ihrem Urteil zum Wettbewerbsrecht die Position der Verbraucher gestärkt. Es sorgt allgemein für eine höhere Transparenz und schafft ein begründetes Vertrauen bei der Wahl von Dienstleistern und Vertragspartnern, dass die meisten Titel oder Berufsbezeichnungen erst nach einer fachlich fundierten Ausbildung und einer entsprechenden staatlichen Prüfung geführt werden dürfen. Diesen Grundsatz für Werbezwecke aufzuweichen sollte nur möglich sein, wenn für die Verbraucher klar zu erkennen ist, dass es sich um eine Werbemaßnahme handelt. Im Falle des "Diplom-Golflehrers" war kein Werbegag beabsichtigt. Vielmehr sollte sogar auf eine Höherqualifizierung des Trainers hingewiesen werden. Hier wäre es für die Verbraucher tatsächlich schwer zu erkennen, dass mit "Diplom" nicht das übliche "Diplom" gemeint ist.

LG Wuppertal, Urteil vom 12.12.2014, Az. 15 O 7/14

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