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Bewerbung von Heilmittelbehandlungen

KG Berlin, Urteil vom 19.06.2015, Az. 5 U 120/13
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Kammergericht Berlin hat entschieden, dass eine Werbung für Heilbehandlungen irreführend ist, wenn die Wirkung nicht bei sämtlichen beworbenen Anwendungsgebieten wissenschaftlich nachgewiesen ist. Bei gesundheitsbezogener Werbung seien besonders strenge Richtlinien anzuwenden (KG Berlin, Urteil vom 19.06.2015, Az. 5 U 120/13).

Ein Therapeut hatte in seinem Internetauftritt für die von ihm angebotenen osteopathischen Behandlungsmethoden geworben und dabei eine Reihe von Anwendungsgebieten, die so erfolgreich behandelt werden könnten, aufgezählt. Unter Osteopathie zählen verschiedene Methoden aus dem Bereich der Alternativmedizin, bei denen die Behandlung manuell durch den Therapeuten erfolgt.

Ein Wettbewerbsverband rügte daraufhin die Auflistung der Anwendungsgebiete und warf dem Osteopathen Irreführung vor und verlangte zunächst eine Unterlassungserklärung von diesem. Die Begründung war, dass nach Ansicht des Verbands eine erfolgreiche Behandlung der aufgelisteten Beschwerden durch osteopathische Methoden nicht ausreichend wissenschaftlich belegt sei.

Der Therapeut bot daraufhin an, die geforderte Unterlassungserklärung für drei, der über 30 genannten Anwendungsgebiete abzugeben. Als der Verband sich darauf nicht einlassen wollte, schlug der Osteopath vor, seiner Auflistung eine selbstverfasste Erklärung voranzustellen, in der einerseits betont werde, dass er „aus rechtlichen Gründen“ darauf hinweise, keine Garantie auf Heilung oder Linderung der Krankheitszustände durch seine Behandlung abgeben zu können. Andererseits wollte er in dem Text klarstellen, dass eine erfolgreiche osteopathische Behandlung nicht für sämtliche der genannten Anwendungsgebiete durch eine ausreichende Zahl an wissenschaftlichen Studien belegt sei. Das reichte dem Wettbewerbsverband nicht aus, der in der Formulierung „aus rechtlichen Gründen“ zudem eine Relativierung der Aussage vermutete, da die potenziellen Kunden so darauf schließen könnten, bei dem Hinweis handele es sich um eine reine Formalität. Als man sich so also nicht einigen konnte, zog der Verband vor Gericht.

Die Richter gaben dem Kläger recht. Gerade bei gesundheitsbezogener Werbung seien besonders hohe Anforderungen an die Richtigkeit und Eindeutigkeit der gemachten Aussagen zu stellen, so die Richter. In diesem Bereich könnten durch irreführende Aussagen schließlich erhebliche Gefahren entstehen.

Die wissenschaftlichen Studien, die der angeklagte Osteopath vorlegte, reichten den Richtern als wissenschaftliche Grundlage seiner Werbung nicht aus. Dabei wiesen die Richter darauf hin, dass häufig in den Studien selbst weitere Untersuchungen für nötig erachtet wurden. Zudem betreffe eine Vielzahl der vom Therapeuten angeführten Anwendungsgebiete für eine osteophatische Behandlung schmerzlindernde Ziele. Solch subjektiven Behandlungserfolge könnten nur durch Studien mit entsprechenden Kontrollgruppen, die eine Placebo-Behandlung durchliefen, belegt werden. Keine der vorgelegten Studien zur Osteopathie genüge jedoch diesen Anforderungen, so das Kammergericht.

Ebenso unzureichend sei der selbstverfasste Hinweis, den der Angeklagte auf seiner Webseite veröffentlichen wollte, mit dem Inhalt, dass er keine Garantie für den Behandlungserfolg geben könne und nicht für alle Anwendungsgebiete eine ausreichende Zahl an Studien bestehe. Dabei war eine mögliche Relativierung durch die Formulierung „aus rechtlichen Gründen“ für das Gericht nicht ausschlaggebend. Vielmehr war der Hinweis den Richtern an sich zu unpräzise. Aus diesem allgemeinen Hinweis, der sich nicht auf die einzelnen Anwendungsgebiete beziehe, könne der potenzielle Patient wenig Erkenntnisse ziehen, für welche Gebiete es keine ausreichenden Belege gebe. Zudem hätte bei einer medizinisch umstrittenen Behandlungsmethode auch die entsprechende Gegenmeinung zitiert werden müssen. Dass die Studien zur Osteopathie äußerst umstritten sind, konnte der klagende Verband mit einem Gutachten der Bundesärztekammer belegen. Ohne die ausreichende Darstellung der Gegenmeinung entstehe aber der Eindruck, es gebe zwar belastbare Studien, lediglich nicht in ausreichender Menge, so die Richter.

Also bestätigte das Kammergericht, dass eine solch unpräzise und wissenschaftlich nicht einwandfrei belegte Werbeaussage im Gesundheitsbereich irreführend sei.

KG Berlin, Urteil vom 19.06.2015, Az. 5 U 120/13

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