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Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf

EuGH stellt BGH-Rechtsprechung auf den Kopf
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Eine wichtige Entscheidung hat der EuGH zum Verbrauchsgüterkauf getroffen. Danach genügt es, wenn der Verbraucher darlegt und beweist, dass die gekaufte Sache nicht vertragsgemäß ist und diese Vertragswidrigkeit sich in den ersten sechs Monaten nach der Übergabe des Kaufgegenstandes gezeigt hat.

Ein niederländisches Berufungsgericht beschäftigte sich mit einem Fall, bei dem eine Frau einen Gebrauchtwagen von einem Händler gekauft hatte. Der Wagen fing nach vier Monaten während der Fahrt Feuer, ein Sachverständigengutachten konnte nicht eingeholt werden. Der Händler wies seine angebliche Verantwortung zurück. In der ersten Instanz verlor die Frau und ging in Berufung. Das Berufungsgericht legte dem EuGH eine Reihe von Fragen vor, unter anderem, was der Verbraucher beim Verbrauchsgüterkauf beweisen muss.

Konkret geht es um Art. 5 Abs. 3 der europäischen Verbrauchsgüterrichtlinie (EU-Richtlinie 1999/14). Darin wird grundsätzlich vermutet, dass binnen sechs Monaten nach Übergabe des Kaufgegenstandes offenbar werdende Vertragswidrigkeiten schon zum Zeitpunkt der Übergabe bestanden. Was aber muss der Verbraucher in Streitfällen genau beweisen, damit diese Vermutungsregel eingreift? Der EuGH meint dazu: Einerseits muss der Verbraucher beweisen, dass der Kaufgegenstand vertragswidrig ist, also nicht so funktioniert, wie er soll, oder nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Er muss weder die Ursache des Mangels beweisen noch die Verantwortlichkeit des Händlers. Andererseits muss der Verbraucher beweisen, dass die Vertragswidrigkeit sich innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe aufgetreten ist. Gelingen dem Verbraucher diese Beweise, wird aufgrund des kurzen Zeitraums von sechs Monaten zugunsten des Verbrauchers vermutet, dass der Gegenstand zur Zeit der Übergabe zumindest ansatzweise vertragswidrig war. Der Händler müsste dann seinerseits beweisen, dass der Kaufgegenstand zum Übergabezeitpunkt tatsächlich in Ordnung war.

Bisherige BGH-Rechtsprechung und Auswirkung der EuGH-Entscheidung auf deutsches Recht
Mit der Entscheidung stellt der EuGH sich gegen die bisherige Rechtsprechung des BGH. Dieser hatte im sogenannten Zahnriemen-Fall dem Verkäufer eines Gebrauchtwagens Recht gegeben (Urteil vom 02.06.2004, Az. VIII ZR 329/03). Der Käufer hatte geklagt, nachdem der Wagen kurz nach der Übergabe einen Motorschaden hatte. Der hinzugezogene Sachverständige konnte nicht genau feststellen, ob der Schaden letztlich auf dem defekten Zahnriemen beruhte oder auf der unsachgemäßen Benutzung durch den Käufer. Da als Schadensursache zwei verschiedene Geschehensabläufe in Frage kamen, griff die Vermutungsregel des § 476 BGB (entspricht in etwa Art. 5 Abs. 3 der EU-Richtlinie) nach Ansicht des BGH nicht. Die Ursache des Mangels musste der Käufer beweisen, was ihm natürlich nicht gelang, da es ja zwei mögliche Ursachen gab. Somit war die Vermutung schon dadurch widerlegt, dass der Motor bei Gefahrübergang (Übergabe des Wagens) noch lief. Steht indes ein Fahrzeugmangel fest und ist nur unklar, ob der Mangel vor oder nach der Übergabe auftrat, so greift nach Ansicht des BGH die Vermutungsregel zugunsten des Käufers (Urteil vom 18.07.2007, Az. VIII ZR 259/06). Für den BGH gilt die Vermutungsregel also nur in zeitlicher Hinsicht.
Diese Rechtsprechung hatte dem BGH damals viel Kritik eingebracht und nun wird er durch die Entscheidung des EuGH seine Ansicht überdenken müssen. Denn die Auslegung des europäischen Gemeinschaftsrechts hat natürlich auch Auswirkung auf das nationale, als auch auf das deutsche Recht.

Bleibt die Frage, warum der BGH nicht bereits Rechtsfragen im Zusammenhang mit § 476 BGB dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt hat. Nun ist eine richtlinienkonforme Auslegung der EuGH-Rechtsprechung seitens deutscher Gerichte zu erwarten.

EuGH, Urteil vom 04.06.2015, Az. C-497-13

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