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Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht bei Betrieb einer Facebook-Seite

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Arbeitsgericht (ArbG) in Düsseldorf hat mit seinem Beschluss vom 21.06.2013 unter dem Aktenzeichen 14 BVGa 16/13 entschieden, dass der Betriebsrat einer Firma kein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Gestaltung eines Facebook-Auftritts hat. Ein solches Recht lasse sich nicht aus § 87 BetrVG herleiten, wenn es um Facebook-Seiten zum Unternehmen oder um die Aushändigung von Leitfäden für den Umgang mit sozialen Netzwerken gehe.

Zwar habe der Betriebsrat in Fragen der Ordnung und des Verhaltens der Beschäftigten mitzubestimmen. Das gelte jedoch nur für Maßnahmen, die das Ordnungsverhalten betreffen. Die Regelung des Arbeitsverhaltens unterliege keinem Mitbestimmungsrecht.

Micht mitbestimmungspflichtig seien ebenfalls Maßnahmen, die das außerbetriebliche Verhalten der Arbeitnehmer regeln sollen, insoweit dies keinen konkreten Bezug zur Arbeit betreffe, denn die private Lebensführung entziehe sich der Einflussnahme des Betriebes insgesamt. Im verhandelten Fall würde die Zusammenarbeit von Arbeitnehmern untereinander nicht berührt.

Weder der Betrieb der Facebook-Seiten Regelungen aus irgendwelchen Leitfäden beinhalten Regelungen darüber, wie sich die Angestellten zueinander verhalten sollen. Verhaltenspflichten seien nicht aufgegeben worden und es seien keine Maßnahmen angeordnet worden. Vielmehr sei die Teilnahme an Facebook freigestellt.

Daher wies das Gericht die entsprechenden Anträge zurück, mit denen sich die Parteien über etwaige Verhaltenspflichten bezüglich Facebook gestritten haben.

Im April 2013 eröffnete eine Beteiligte bei der Internetplattform Facebook verschiedene Seiten. Im Rahmen der Seiten wird es Facebook-Nutzern eingeräumt, Kommentare abzugeben, die auf einer virtuellen Pinnwand zu lesen sind. Die Mitarbeiter wurden mit ihrer Lohnabrechnung über die Seiten in Kenntnis gesetzt. Es wurde ihnen eine Anleitung zum Umgang mit sozialen Netzwerken ausgehändigt. Noch am selben Tag erging ein kritischer Kommentar auf Facebook-Seite ein, der am Folgetag kommentiert wurde.

Nach Anmeldung von Bedenken seitens einiger Mitarbeiter und des örtlichen Betriebsrats wurden dessen Mitbestimmungsrechte reklamiert und sodann beim ArbG Düsseldorf Antrag auf Anordnung der einstweiligen Abschaltung der Seiten eingereicht. 

Der Antragssteller ist als Betriebsrat der Auffassung, es stehe ihm ein Unterlassungsanspruch zu, da seine Mitbestimmungsrechte aus dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) verletzt worden seien.

Ein solches ergebe sich vor allem daraus, dass Facebook-Nutzer sich kritisch über die Namensschilder tragenden Beschäftigten äußern können. Diese Kritik werde einem unbegrenzten Nutzerkreis zugänglich gemacht. Kritische Kommentare seien sogar ohne Namensnennung der entsprechenden Person zuzuordnen. Hieraus ergebe sich die Gefahr irreversibler Persönlichkeitsrechtsverletzungen.

Doch nach Ansicht des Gerichts bestehe schon aus den oben dargestellten Gründen kein Mitbestimmungsrecht. Facebook stelle keine Einrichtung zur Verhaltens- oder Leistungskontrolle der Angestellten im Sinne des BetrVG dar.

Arbeitsgericht (ArbG) Düsseldorf, Beschluss vom 21.06.2013, Aktenzeichen 14 BVGa 16/13 

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